Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neuregelung 2018

Zum Jahreswechsel treten Neuerungen für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in Kraft.

Unterschiedliche Abschreibungsregeln je nach Betrag der Investition

Bei Investitionen in selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen vier Gruppen, je nachdem, wie hoch das Investitionsvolumen ist.

Regelfall

Das Steuerrecht gibt vor, dass eine Investition als Anlagevermögen zu buchen ist. Die Ausgabe kann nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden, sondern wird über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt, sog. „Abschreibung“ oder „Absetzung für Abnutzung“ („AfA“).

Dazu muss der Unternehmer das Wirtschaftsgut mit Angaben zum Tag der Anschaffung und zu den Anschaffungskosten in ein Verzeichnis des Anlagevermögens aufnehmen. In der Praxis erfolgt dies durch die Anlagenbuchhaltung.

Vereinfachung: Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter gibt es eine Vereinfachungsregelung. Hier kann die Investition sofort geltend gemacht werden, unabhängig von der Nutzungsdauer (sog. Sofortabschreibung). „Geringwertig“ sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu einer bestimmten Betragsgrenze: 800 Deutsche Mark = 410 Euro (seit 1964). Diese Betragsgrenze hebt der Gesetzgeber zum 1. Januar 2018 auf 800 Euro an.

Weitere Vereinfachung: Sofortaufwand

Für Kleinst-Investitionen mit einem Betrag bis zu 150 Euro (ab 1. Januar 2018: 250 Euro) kann die Investition ebenfalls sofort geltend gemacht werden. Zusätzlich entfällt hier die Anlagenbuchhaltung. Der Unternehmer braucht das Wirtschaftsgut nicht in das Verzeichnis des Anlagevermögens aufzunehmen.

Variante: Sammelposten

Das Gesetz bietet als Alternative zu der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter die Variante „Sammelposten“ an. Dabei werden alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über bisher 150 Euro / neu 250 Euro bis einschließlich 1000 Euro über eine fiktive Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer — selbst dann, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer durch Beschädigung, Zerstörung oder Veräußerung des Wirtschaftsgutes viel früher endet. Wer den Sammelposten wählt, ist für alle Investitionen eines Jahres daran gebunden. Einen praktischen Anwendungsbereich hat diese Alternative kaum: Sie ist in der Regel nicht nur komplizierter als die übliche Abschreibung, sondern auch steuerlich nachteilig.

Kombination von Investitionsabzugsbetrag und Betragsgrenzen

Steuerliche Effekte ergeben sich durch die Kombination von Investitionsabzugsbetrag und GWG-Sofortabschreibung. Ein Unternehmer, der Anfang 2018 Büromöbel mit einer Nutzungsdauer von 13 Jahren für 1.300 Euro kauft, kann ohne den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2018 nur ein Dreizehntel steuerlich geltend machen, also 100 Euro.

Der Investitionsabzugsbetrag dient hier als steuerliche Förderung der Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen: Wer im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag für die Büromöbel bildet, kann bereits vor der Investition 40 % = 520 Euro steuerlich geltend machen. Es verbleiben abschreibungsfähige Anschaffungskosten von 1.300 − 520 = 780 Euro, also weniger als 800 Euro, so dass diese in voller Höhe bei Anschaffung im Jahr 2018 angesetzt werden können. Im Ergebnis wirkt sich die Investition dann nicht über die Jahre 2018 bis 2030 steuermindernd aus, sondern schon 2017 und 2018.

„Zweites Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen

Einspruchsfrist auf ein Jahr verlängert

Der fünfte Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat einen Einspruch für zulässig erklärt, obwohl dieser später als einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt wurde.

Im Bescheid hieß es:

Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. […]

Das Finanzgericht hat entschieden, dass solch eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist, weil sie – entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO – nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist. Die Einspruchsfrist betrage dann ein Jahr. Der im Streitfall von der Behörde gewählte Text der Rechtsbehelfsbelehrung gab den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nur unvollständig wieder, weil auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung nicht hingewiesen wurde.

Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO beträgt die Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, verlängert sie sich auf ein Jahr. Unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO sei eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Das Finanzgericht hatte über die Anforderungen an die Wiedergabe der in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Möglichkeiten zur Einlegung eines Einspruchs zu entscheiden, bewertete die E-Mail als ein zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel und führte aus, dass es in Zeiten zunehmenden E-Mail-Verkehrs widersprüchlich und schwer nachvollziehbar erscheine, einerseits die Erhebung des Einspruchs durch E-Mail zuzulassen, andererseits aber auf diese Möglichkeit in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinweisen zu müssen.

Revision möglich

Die Finanzbehörde kann Revision gegen die Entscheidung einlegen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts bezieht sich auf § 357 Abs. 1 AO in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Zu der bis Juli 2013 geltenden Gesetzesfassung hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass ein Hinweis auf die Erhebung des Einspruchs durch E-Mail nicht erforderlich sei.

Auswirkungen

Die meisten Steuerbescheide werden im Rechenzentrum der Finanzverwaltung gedruckt und enthalten seit einiger Zeit eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung. Viele Bescheide, die eine Finanzbeamter „in Handarbeit“ anfertigt, beruhen aber noch auf alten Vorlagen. Zinsbescheide, Bescheide über die Ablehnung eines Antrags und andere ungewöhnliche Steuerbescheide enthalten häufig noch fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen, so dass eine verlängerte Einspruchsfrist gilt.

Auch Einspruchsentscheidungen müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Hier sind die Voraussetzungen etwas anders, weil nicht die Abgabenordnung, sondern die Finanzgerichtsordnung die maßgebenden Regelungen enthält. Aber auch bei Einspruchsentscheidungen kann die Frist sich bei unzutreffender oder fehlender Rechtsbehelfsbelehrung auf ein ganzes Jahr verlängern.

Warnung

Für Einsprüche gegen Steuerbescheide genügt eine einfache E-Mail. In zahlreichen anderen Rechtsgebieten sehen die Verfahrensordnungen aber strengere Formvorschriften vor. Wenn möglich, beachten Sie die Form und Frist, die in der Rechtsbehelfsbelehrung empfohlen wird!

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Juni 2017, 5 K 7/16
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. März 2014, VIII R 51/12

Häusliches Arbeitszimmer

Das häusliche Arbeitszimmer ist steter Quell von Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt. Es liegt in einem Graubereich zwischen beruflicher und privater Veranlassung. Der Gesetzgeber hat Vorgaben gemacht, unter welchen Voraussetzungen die berufliche Veranlassung und unter welchen Voraussetzungen die private Veranlassung überwiegen soll. Daran ist geknüpft, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen abzugsfähig sind. Die Finanzgerichte versuchen, diese Vorgaben im Einzelfall auszufüllen und anzuwenden.

Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?

Ein häusliches Arbeitszimmer ist laut Finanzverwaltung „ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.“

Die Aufwendungen für außerhäusliche Räume kann man unbeschränkt als Betriebsausgaben geltend machen. Als außerhäusliches Arbeitszimmer gelten auch Räume, die zwar im gleichen Gebäude liegen wie die Privatwohnung, aber baulich abgegrenzt sind. Beispiel: Ein Handelsvertreter hat in einem Mehrfamilienhaus zwei Einheiten angemietet, die eine nutzt er als Wohnung, die andere als Büroräume.

Kein Arbeitszimmer, sondern bloß eine Arbeitsecke liegt vor, wenn der beruflich genutzte Raum auch zu privaten Zwecken genutzt wird. Beispiel: Ein Raum in einer Zweizimmerwohnung wird mit einem Raumteiler in eine Schlafecke und eine Arbeitsecke unterteilt. Die Aufwendungen für solche Räume können – jedenfalls nach Auffassung des Bundesfinanzhofs – nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, auch nicht anteilig.

Häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt das Finanzamt nur dann unbegrenzt, wenn das Arbeitszimmer „den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet. Bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich kann man sie ansetzen, wenn es nicht den Mittelpunkt der Betätigung bildet, aber kein anderer Arbeitsplatz im notwendigen Umfang zur Verfügung steht.

Zahlreiche Einzelheiten, welche Kosten man unter welchen Voraussetzungen berücksichtigen muss, hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Rundschreiben erläutert. Dabei hat es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den letzten Jahren berücksichtigt. Hinweise zur praktischen Umsetzung gibt die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer etwas älteren Verfügung.

Noch Fragen?

Sprechen Sie uns gerne an.

BMF, Schreiben vom 6. Oktober 2017, IV C 6 – S 2145/07/10002 :019: „Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG“
OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27. März 2017, S 2354 – 118 – St 215: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Allgemeiner Überblick“

Transparenzregister nimmt Betrieb auf

Das Transparenzregister nimmt den Betrieb auf. Seit dem 1. Oktober 2017 müssen Gesellschaften und sonstige juristische Personen Meldungen zum Transparenzregister tätigen. Ab dem 27. Dezember 2017 werden die Meldungen dort veröffentlicht.

Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?

Vereinfacht: Treuhand-Gestaltungen müssen im Transparenzregister offengelegt werden, mit Ausnahme bestimmter Treuhand-Gestaltungen über Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Bei GmbHs, rechtsfähigen Personengesellschaften, Vereinen und Genossenschaften ergeben sich die wirtschaftlich Berechtigten in der Regel ohnehin schon aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, bei börsennotierten Aktiengesellschaften aus den Stimmrechtsmitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Anderenfalls sind nunmehr die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähigen Personengesellschaften dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 21 GwG Trustees und vergleichbare Treuhänder. So ergibt sich ein Flickenteppich aus amtlichen Registern: Für manche Gesellschaften findet man die wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister, für manche im Partnerschaftsregister, für wieder andere im Transparenzregister.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts hat der Gesetzgeber – mit voller Absicht, aber ohne erkennbare Begründung – aus der Offenlegungspflicht ausgeklammert.

Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG). Sowohl nachträgliche Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.

Wer darf im Transparenzregister Einsicht nehmen?

Der Bundesanzeiger-Verlag gewährt ab dem 27. Dezember 2017 Zugang zum Transparenzregister. Der Zugang wird nach der Funktion der Einsichtnehmenden gestaffelt. Demnach haben beispielsweise Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzbehörden, Aufsichtsbehörden und Ordnungsämter im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung uneingeschränkten Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Die Kreditinstitute, Steuerberater usw., die der Staat als Hilfspolizisten verpflichtet, die „wirtschaftlich Berechtigten“ ihrer Vertragspartner zu ermitteln, müssen dagegen in jedem Einzelfall einen Antrag auf Einsicht stellen. Darüber hinaus kann die Behörde die Einsicht in spezifische Eintragungen jedem Journalisten und jeder anderen Person gewähren, sofern diese im Einzelfall ein berechtigtes Interesse darlegen.

Datenschutz?

Über Datenschutz hat sich der Gesetzgeber selbstverständlich Gedanken gemacht. Ein Kernstück des Gesetzes ist, dass das Geburtsdatum des wirtschaftlich Berechtigten zwar vollständig gespeichert wird, aber Journalisten nur Monat und Jahr erfahren dürfen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 GwG).

https://www.transparenzregister.de/
Amtliche Fragen und Antworten

Outsourcing von Geheimnissen aus der Kanzlei

Steuerberater, Rechtsanwälte und andere Berufsgeheimnisträger sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Steuerberater oder Rechtsanwalt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist.

In vielen Fällen ist es für Berufsgeheimnisträger kostengünstig, bestimmte Hilfstätigkeiten nicht durch Mitarbeiter („Berufsgehilfen“ im Sinne des § 203 StGB) erledigen zu lassen, sondern durch darauf spezialisierte Unternehmen oder selbstständig tätige Personen. Beispielsweise IT-Dienstleister, Gebäudereiniger und Aktenvernichtungsunternehmen können so tiefe Einblicke in Mandantengeheimnisse erhalten.

Vertragliche Verschwiegenheitspflicht

Die meisten Berufsgeheimnisträger machen sich Gedanken darüber, wie die Verschwiegenheit auch in solchen Konstellationen gewährleistet werden kann. Die Verantwortungsvolleren unter ihnen haben ihre Dienstleister vertraglich verpflichtet, die Daten nicht zu offenbaren. Aber das genügt nicht. Die Heranziehung solcher „außerhalb der eigenen Sphäre stehender Personen zu diesen Hilfstätigkeiten ist für Berufsgeheimnisträger […] nicht ohne rechtliches Risiko, sofern diese Personen damit von geschützten Geheimnissen Kenntnis erlangen können und keine einschlägige Befugnisnorm oder ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten vorhanden ist. Auch eine Vertragsgestaltung, durch die die dritten Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet und durch den Berufsgeheimnisträger kontrolliert werden, dürfte nicht ohne weiteres zur Rechtssicherheit führen“ (Bundestags-Drucksache 18/11936).

Gesetzliche Neuregelung

Bundestag und Bundesrat haben hier mit einer gesetzlichen Regelung für Rechtssicherheit gesorgt. Nunmehr ist vorgeschrieben: Der Berufsgeheimnisträger muss

  • den Dienstleister sorgfältig auswählen,
  • ihn ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichten,
  • ihn verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
  • für einen vergleichbaren Geheimnisschutz bei Subauftragnehmern sorgen.

Verlagerung von Geheimnissen ins Ausland?

Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, muss sichergestellt sein, dass die Verschwiegenheitspflicht dort genauso wie im Inland gilt und sanktioniert wird. Es ist also für Berufsgeheimnisträger verboten, Daten irgendwo „in der Cloud“ zu speichern, ohne sich zu vergewissern, dass sie dort geschützt sind. Das birgt nämlich nach Ansicht des Gesetzgebers ein besonderes Risiko, dass einer der vielen beteiligten IT-Mitarbeiter die Daten an einen (in- oder ausländischen) Konkurrenten weitergibt.

Wie geht die Kanzlei Steuern · Recht · Wirtschaft damit um?

Wir speichern Ihre Daten auf Servern, die wir unter Kontrolle haben. Die notwendige Software haben wir auf unserem eigenen Computersystem installiert. An allen Berührungspunkten zum Internet setzen wir Open-Source-Software mit transparent überprüfbaren Sicherheitsmechanismen ein. Ihre Daten sind bei uns sicher — und wir sorgen auch dafür, dass Ihre Daten bei uns bleiben.

Steuerfrei? Das kann teuer werden

Das deutsche Umsatzsteuerrecht stellt eine Reihe von Leistungen steuerfrei, vor allem aus sozialpolitischen Gründen. Sie sind in einem Katalog in § 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt. Dazu gehören

  • bestimmte Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (§ 4 Nr. 8, Nr. 10, Nr. 11 UStG),
  • Verkauf von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG),
  • bestimmte Glücksspielumsätze (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG),
  • langfristige Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG),
  • bestimmte medizinische Leistungen, Pflege und Betreuung (§ 4 Nr. 14 bis Nr. 17 UStG),
  • bestimmte Leistungen in der Bildung und Erziehung (§ 4 Nr. 21 bis Nr. 25 UStG).

Wohnraummiete begünstigt

Wer eine Wohnung für 1000 Euro im Monat vermietet, darf über die 1000 Euro verfügen, ohne Umsatzsteuer abführen zu müssen. Wäre die Vermietung steuerpflichtig, müsste der Vermieter 1190 Euro (inkl. 19 % Umsatzsteuer) vom Mieter verlangen, um über 1000 Euro verfügen zu können. Der Mieter hätte 190 Euro weniger zum Leben. So begünstigt die Steuerbefreiung die Vermietung von Wohnraum.

Unechte Steuerbefreiung

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Staat den Verzicht auf Umsatzsteuer auf der einen Seite mit einem Verbot des Vorsteuerabzugs auf der anderen Seite kompensiert. Keine echte, sondern eine sog. unechte Steuerbefreiung.

Vergleichsrechnung

Bei Baukosten von 119.000 Euro hat sich die Wohnung aus dem Beispiel für den Vermieter nach 119 Monaten amortisiert (Finanzierung und Instandhaltung vereinfachend außen vor gelassen). Wie sähe seine Vermögenssituation aus, wenn er diese 119.000 Euro nicht in eine Wohnung, sondern in eine Büroeinheit investiert hätte? Die Büroeinheit kann umsatzsteuerpflichtig vermietet werden (§ 9 UStG).

In diesem Fall hätte der Vermieter sich die Vorsteuer aus den Baukosten vom Finanzamt auszahlen lassen können: 19.000 Euro Zufluss. Und er hätte vom ersten Monat an die Büroeinheit umsatzsteuerpflichtig an einen Unternehmer vermieten können, der bereit ist, dafür 1000 Euro aufzuwenden. Dann hätten Mieter und Vermieter eine Miete von 1000 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Der Mieter hätte 1190 Euro an den Vermieter bezahlt und 190 Euro als Vorsteuer vom Finanzamt erhalten (macht per Saldo 1000 Euro Aufwand), und der Vermieter hätte 1190 Euro vom Mieter bekommen und 190 Euro als Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt (macht per Saldo 1000 Euro Ertrag). Die Büroeinheit hätte sich schon nach 100 Monaten amortisiert, nicht erst nach 119 Monaten.

Steuerpflicht von Vorteil

Die Steuerpflicht ist in der Regel dann von Vorteil, wenn die Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbracht werden. Denen ist egal, ob zusätzlich Umsatzsteuer berechnet wird. Denn sie können diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Steuerfreiheit von Vorteil

Bei Privatkunden ist meist die Steuerfreiheit von Vorteil. Diese sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass in der Regel Bruttopreise vereinbart und gezahlt werden. Hier ist es für den Unternehmer günstig, die Einnahmen in voller Höhe behalten zu dürfen – auch wenn er keinen Vorsteuerabzug auf seine Eingangsleistungen geltend machen kann, spart er damit effektiv 19 % auf seine Wertschöpfung.

Ambivalent: Öffentliche Einrichtungen

Sehr unterschiedlich können die Effekte sein, wenn Leistungen an öffentliche Einrichtungen erbracht werden. Diese können zwar bei Steuerpflicht der Leistungen die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Aber der Staat bekommt die Steuer trotzdem: aus der Kasse des Finanzamtes. Es handelt sich dann bloß um eine Frage der Verteilung staatlicher Mittel, ob diese Steuer bei der öffentlichen Einrichtung ankommt, die sie bezahlen muss, oder nicht. Davon hängt ab, ob der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf seine Leistung zusätzlich berechnen kann oder ob sie seine Marge mindert.

Gesetzliche Rente steuerpflichtig

Mensch mit Rollator auf KopfsteinpflasterSeit 2005 ist die gesetzliche Rente steuerpflichtig. Schon damals wurde gewarnt: Damit müssen Millionen Menschen eine Steuererklärung abgeben, viele von ihnen zum ersten Mal in ihrem Leben. Jahr für Jahr steigt der Besteuerungsanteil der Rente, und die Anzahl der Betroffenen wächst entsprechend.

Win-Win-Lösung: Veranlagung von Amts wegen

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat erkannt, dass die Finanzämter mit der Anzahl der Steuererklärungen überfordert sind. Als Abhilfe wird in Mecklenburg-Vorpommern die Veranlagung von Amts wegen erprobt. Die Rentner, die ausschließlich Renten und Kapitalerträge beziehen, sollen keine Steuererklärung mehr abgeben. Das Finanzamt wird die Rente, die die Rentenversicherung elektronisch meldet, automatisch als Einnahme berücksichtigen und einen Steuerbescheid verschicken. Steuern auf Kapitalerträge führen ohnehin schon die Kreditinstitute ab. So können die betroffenen Bürger darauf verzichten, die Formulare für die Steuererklärung auszufüllen, und die Finanzbeamten brauchen diese Steuererklärungen nicht mehr zu bearbeiten. Eine Win-Win-Situation, so das Finanzministerium.

Vorsicht, Ausgaben absetzen!

Ausgaben berücksichtigt das Finanzamt jedoch bei diesem Verfahren nicht. Wer gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen mit Spenden unterstützt oder wer Aufwendungen für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen hat, kann das in einer Steuererklärung steuerlich geltend machen. Häufig sind auch außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Krankenversicherung nicht alle Krankheitskosten übernimmt oder eine Behinderung sich steuerlich auswirkt. Deswegen lohnt es sich für die Mehrzahl der Rentner, weiterhin Belege zu sammeln und beim Finanzamt einzureichen. Nach Angaben des Landesfinanzministeriums kommen bei 58 Prozent der Betroffenen mehr als 100 Euro zusammen, die bei der Veranlagung von Amts wegen unter den Tisch fallen würden.

Weiterhin Steuererklärungspflicht beim Zusammentreffen verschiedener Einkünfte

Das neue Verfahren eignet sich nur für Steuerpflichtige, die neben Renten keine Einkünfte beziehen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Unschädlich sind Kapitalerträge und pauschal besteuerte geringfügige Beschäftigungen (Minijobs). Wenn allerdings beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus einer gewerblichen Beteiligung erzielt werden, muss eine vollständige Steuererklärung angefertigt werden.

Fazit

Bei dem Modellversuch des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern macht sich die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung bemerkbar. Ohne Zutun des Bürgers können die Finanzämter Steuerbescheide erlassen, die zumindest in den wesentlichen Punkten richtig sind. Und das Finanzministerium geht auch offen mit den Schwächen um, die das System (noch) hat, insbesondere der fehlenden Berücksichtigung von Ausgaben. Für viele Betroffene dürfte die Abwägung trotz dieser Schwächen dahin ausfallen, dass das lästige Sammeln von Belegen ein Ende haben kann.

Amtliche Informationen: → http://www.steuerportal-mv.de/Meldungen/Amtsveranlagungsverfahren-für-Rentnerinnen-und-Rentner/

„Zweites Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen

Der Bundestag hat das „Zweite Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen, und der Bundesrat hat zugestimmt. In Kürze wird der Bundespräsident das Gesetz ausfertigen und im Bundesgesetzblatt veröffentlichen lassen.

Große Erwartungen, wenig Inhalt

Der Titel des Gesetzes schafft große Erwartungen. Gemessen daran ist der Inhalt enttäuschend. Wesentliche Punkte sind:

Erhöhung von Betragsgrenzen von 150 auf 250 Euro

In den Ertragsteuern und in der Umsatzsteuer wird eine Kleinbetragsgrenze von 150 auf 250 Euro erhöht.

Für ertragsteuerliche Zwecke ist ein Verzeichnis des Anlagevermögens zu führen. Daraus ergeben sich Abschreibungen. Auch Gegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten von weniger als 410 Euro netto, die sofort voll abgeschrieben werden dürfen und dann nur noch einen Buchwert von Null haben, müssen in dieses Verzeichnis aufgenommen werden. Ausgenommen sind künftig Gegenstände mit Anschaffungskosten von weniger als 250 Euro netto. Die Anschaffungskosten für diese Gegenstände dürfen sofort bei Anschaffung als Aufwand gebucht werden. Der Verbleib dieser Gegenstände braucht nicht mehr im Verzeichnis des Anlagevermögens nachgewiesen zu werden.

Hinweis: Das sog. „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ ändert die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2018 von 410 Euro netto auf 800 Euro netto.

Umsatzsteuerlich gilt: Ein Unternehmer kann nur dann Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen, wenn diese inhaltlich den Formerfordernissen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Kleinbetragsrechnungen brauchen jedoch keine Rechnungsnummer, keine Steuernummer und keine Angaben zum Leistungsempfänger zu enthalten, und der Nettobetrag und der Umsatzsteuerbetrag brauchen nicht in Euro angegeben zu werden (Bruttobetrag in Euro und Umsatzsteuersatz genügt). Das vereinfacht die Abrechnung von Spesen und Auslagen. Die Erhöhung von 150 auf 250 Euro entspricht einem Inflationsausgleich.

Die ertragsteuerliche Regelung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft, die umsatzsteuerliche Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2017.

Lieferschein und Rechnung: Wegfall von Redundanzen

Lieferscheine enthalten Angaben, die für die Buchhaltung von Bedeutung sind. Bisher sind Lieferscheine auch dann als Buchhaltungsunterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren, wenn sich die gleichen Angaben aus den dazugehörigen Rechnungen ergeben. Künftig soll auf die Aufbewahrung von Lieferscheinen verzichtet werden können, wenn deren Inhalt eingangs- bzw. ausgangsseitig durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben auf dem Lieferschein in vollem Umfang auf der Rechnung wiederholt werden. Wenn der Lieferschein darüber hinaus Inhalte aufweist, bleibt er aufbewahrungspflichtig.

Sozialversicherungsrecht

Eine echte Vereinfachung, die über einen Inflationsausgleich hinaus geht, gibt es im Sozialversicherungsrecht. Seit 2006 müssen Arbeitgeber die Beiträge für einen Beschäftigungsmonat schon mehrere Tage vor dem Ende des Monats abführen. Das gilt auch für Arbeitgeber, die monatlich unterschiedliche Löhne an ihre Beschäftigten zahlen. Diese müssen also Beiträge, die sich aus dem Arbeitsentgelt berechnen, zu einem Zeitpunkt abführen, zu dem noch nicht feststeht, wie hoch das Entgelt des Arbeitnehmers für diesen Monat tatsächlich sein wird. Dieses unpraktikable Verfahren wird dahin geregelt, dass die Zahlung sich künftig an den Beiträgen des Vormonats orientieren darf. Die Differenz zu den tatsächlich richtigen Werten, die später ermittelt wird, kann dann im Folgemonat verrechnet werden.

Lohnsteuer

Im Bereich der Lohnsteuer erfolgt ein Ausgleich der allgemeinen Preissteigerung und der Anhebung des Mindestlohns dadurch, dass bestimmte Beträge geringfügig erhöht werden (Erhöhung des Tageslohn-Grenzwerts für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern von 68 auf 72 Euro; Anhebung der Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 Euro).

Verlag C.H. Beck: Materialien zum Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz

Auslandsgesellschaften im Visier der Finanzämter

Münzen aus Malta
Münzen aus Malta, „Malta – Euros (Coins)“ von marfis75 on flickr steht unter der Lizenz CC-BY-SA 2.0

In den vergangenen Jahren haben die Finanzämter vielfältige Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung ergriffen. Whistleblower haben der deutschen Finanzverwaltung Listen von Kunden Schweizer und Luxemburger Banken zugespielt, und der Datenaustausch zwischen deutschen und ausländischen Finanzämtern wurde verstärkt. Zwischenergebnis: Kaum einer, der in Deutschland steuerpflichtig ist, hat noch Schwarzgeld in den Nachbarländern.

Ausweitung infolge der Panama-Papers

Die sog. Panama-Papers weiteten das Tätigkeitsfeld der Finanzverwaltung aus. Seit 2016 untersuchen die Finanzämter systematisch auch Auslandsgesellschaften mit deutschen Anteilseignern. Der Fokus liegt hier auf dem ferneren Ausland: beispielsweise Panama, verschiedene Karibikinseln, Zypern und Malta. Diese Staaten stehen auf einer „Schwarzen Liste“ – wer dorthin Geschäftsbeziehungen pflegt, macht sich aus Sicht vieler Steuerfahnder verdächtig.

Anzeigepflicht

Wer an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, muss das dem Finanzamt mitteilen. Auch wenn keine Einkünfte aus der Beteiligung resultieren, auch wenn keine Steuern entstehen, die hinterzogen werden könnten. Das Finanzamt möchte in die Lage versetzt werden, sich selbst einen Überblick über die Vermögensverhältnisse „seiner“ Steuerpflichtigen zu verschaffen. Das ergibt sich aus § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung. Eine Beteiligung nicht anzuzeigen ist ordnungswidrig. Finanzminister Norbert Walter-Borjans aus Nordrhein-Westfalen hat angekündigt, ab dem 1. Juli 2017 Geldbußen zu verhängen (SZ).

Ausblick

Wir erwarten, dass demnächst Länder wie Singapur, Hongkong und das übrige China in den Fokus von Betriebsprüfung und Steuerfahndung geraten. Zahlungsströme an der Grenze zwischen unternehmerischer und privater Tätigkeit bergen ein hohes Risiko, von der Finanzverwaltung als Steuerhinterziehung eingestuft zu werden. Hier sind eine saubere Dokumentation und eine klare Darstellung gegenüber dem Finanzamt wichtig.