Vorübergehend geänderte Öffnungszeiten

Tür mit VorhängeschlossDie Kanzlei ist vorübergehend geschlossen.

Um das Ansteckungsrisiko zu verringern und unseren Beschäftigten so weit wie nötig die Betreuung von Angehörigen zu ermöglichen, reduzieren wir unseren Kanzleibetrieb, stellen ihn teilweise auf „Home-Office“ um und beschränken den Betrieb vor Ort auf das Nötigste. Wenn Sie uns fristgebundene Unterlagen zukommen lassen wollen, dann bitte per E-Mail oder per Post, nicht persönlich. Sie erreichen uns jederzeit per E-Mail, auch in dringenden Fällen.

Stand: 16. März 2020

Neue Steuernummer. Alte Steuernummer. Ganz neue Steuernummer.

Ein neuer Mandant kam zu uns. Hatte bisher als Arbeitnehmer seine Einkommensteuererklärung selbst gemacht und wollte künftig gewerblich tätig werden. Wir wurden uns schnell einig, dass wir das neue Unternehmen beim Finanzamt anmelden sollten.

SteuerbescheidIm Laufe des Gesprächs stellte sich heraus, dass der Einkommensteuerbescheid fürs Vorjahr gerade einen Monat alt war. Der Mandant hatte eine Erstattung von 2000 Euro bekommen. Noch am gleichen Tag legten wir Einspruch ein, um einen Investitionsabzugsbetrag für die Unternehmensgründung geltend zu machen. Bei der Gelegenheit beantragten wir außerdem, einen Fehler im Steuerbescheid zu korrigieren. Insgesamt hatte unser Mandant Anspruch auf weitere 1000 Euro Erstattung. Ein paar Tage später hatten wir die Unterlagen zur Anmeldung des Unternehmens vervollständigt und übersandten sie auch ans Finanzamt.

Steuernummer-Chaos im Finanzamt

Man könnte erwarten, dass das Finanzamt in solch einer Situation das Unternehmen steuerlich erfasst und zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auffordert. Tatsächlich passierte aber zunächst einige Wochen gar nichts. Dafür überschlugen sich anschließend die Mitteilungen:

  • Brief von Montag, ohne Verfasser, ohne Durchwahl des Sachbearbeiters und ohne Unterschrift: Wir mögen bitte für den Mandanten nicht mehr die Steuernummer 60 400 12345 verwenden, sondern die Steuernummer 60 200 23456.
  • Brief von Freitag, ohne Verfasser, ohne Durchwahl des Sachbearbeiters und ohne Unterschrift: Wir mögen bitte für den Mandanten nicht mehr die Steuernummer 60 200 23456 verwenden, sondern die Steuernummer 60 400 12345.
  • Brief vom folgenden Mittwoch, ohne Verfasser, ohne Durchwahl des Sachbearbeiters und ohne Unterschrift: Wir mögen bitte für den Mandanten nicht mehr die Steuernummer 60 400 12345 verwenden, sondern die Steuernummer 60 200 67890.
  • Brief von Donnerstag, ohne Verfasser, ohne Durchwahl des Sachbearbeiters und ohne Unterschrift: Der Einkommensteuerbescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Säumniszuschläge aus dem Nichts

Auf Anfrage beim Finanzamt, was denn nun an die Stelle des aufgehobenen Einkommensteuerbescheids treten solle, bekamen wir eine elektronische Mitteilung: Es gebe keinen Steuerbescheid mehr. Also auch keinen Rechtsgrund für die bereits ausgezahlten 2000 Euro Steuererstattung. Die müsse der Mandant also wohl ans Finanzamt zurückzahlen. Plus 60 Euro Säumniszuschläge.

Und nun?

Es stellte sich heraus, dass das Finanzamt unserem Einspruch (zutreffend) entnommen hat, dass der Steuerpflichtige betriebliche Einkünfte erzielt. Damit ist die Abteilung für Arbeitnehmer-Einkünfte strukturell überfordert. Die Abgabe in die Abteilung für betriebliche Einkünfte hat nicht funktioniert, also ist die Akte zurückgewandert in die Abteilung für Arbeitnehmer-Einkünfte, daher die ständig neuen Steuernummern. Und irgendwo auf den Fluren des Finanzamtes müssen die Unterlagen zur Anmeldung des Unternehmens verloren gegangen sein. Im Nachhinein betrachtet ein Glück: Kaum vorstellbar, was passiert wäre, wenn der für das Chaos verantwortliche Sachbearbeiter diese Unterlagen bearbeitet hätte …

E-Mails? Aber sicher!

Zwischen Finanzämtern und Steuerberatern werden Daten hin- und hergeschickt. Seit vielen Jahren entwickelt die Finanzverwaltung Standards, damit die Datenverarbeitung auf Seiten des Finanzamtes leichter wird. Bei der Entwicklung berücksichtigt sie auch, dass die Echtheit der Daten (Authentizität) und die Zugriffsberechtigung (Autorisierung) sichergestellt werden müssen. Über die ELSTER-Schnittstelle werden die Daten deswegen verschlüsselt und signiert durch das Internet geschickt. Die Schlüssel werden durch die Finanzverwaltung selbst und durch vertrauenswürdige Dienstleister wie die Datev e.G. auf dem Postweg verteilt.

Computer Lock & Key
Computer Lock & Key“ von Blue Coat Photos steht unter der Lizenz CC-BY-SA 2.0

Zwischen Rechtsanwälten und Gerichten ist ein anderes System geplant, das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Ein Vorläufer war seit 2004 in Betrieb, das beA sollte zum 1. Januar 2016 starten. Allerdings orientiert sich die Entwicklung hier weder an den Bedürfnissen der Anwender auf Seite der Gerichte noch auf Seiten der Rechtsanwälte, und wegen Sicherheitslücken ist es bis auf weiteres ganz außer Betrieb.

Kommunikation zwischen Mandanten und Beratern

Schon bei der Kommunikation zwischen Finanzämtern und Steuerberatern ist es sinnvoll, keinen Unbefugten mitlesen zu lassen. Viel wichtiger ist aber, die Kommunikation zwischen Mandanten und Beratern zu verschlüsseln. Was hier besprochen wird, muss vor dem Staat geheim gehalten werden. Die beste Selbstanzeige wegen Schwarzgeld auf Schweizer Konten nützt nämlich nichts, wenn die Steuerfahndung schon ein paar Tage vorher den E-Mail-Verkehr mit den Kontoauszügen abhören konnte.

Unsere Angebote

Sie erreichen uns mit verschlüsselten E-Mails. Dazu nutzen wir den Standard PGP. Sie benötigen neben der kostenfreien Software lediglich unseren → PGP-Schlüssel, dessen Echtheit wir im persönlichen Gespräch oder telefonisch abgleichen können. Als unser Mandant können Sie außerdem auf unsere Datenaustauschplattform zugreifen, mit der Sie Dateien an uns schicken oder von uns abrufen können.

Verschlüsselte Kommunikation: Unser Angebot für Sie

Schiffsreisen nach Luxemburg

Wer beruflich unterwegs ist, kann Reisekosten steuerlich geltend machen. Die Finanzverwaltung gewährt Pauschalen für den Fall, dass Hotels oder Restaurants im Ausland keine Rechnung ausstellen, sog. Auslandsreise-Tagegeld. Eine Pauschale für die Übernachtung gibt es auch, wenn man kein Hotel gebucht hat, sondern anderweitig irgendwo untergekommen ist.

Schiff in der DämmerungDie Höhe der Pauschale ergibt sich aus dem jährlichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (für 2020: Schreiben vom 15. November 2019, IV C 5 – S 2353/19/10010). Für Andorra 45 Euro, für Österreich 108 Euro, für Luxemburg 130 Euro und für Angola sagenhafte 299 Euro pro Nacht.

Mehrtägige Flugreisen

Wenn zwischen Abreise in Deutschland und Ankunft am Zielort mehrere Tage liegen, gilt für die Zwischentage „in der Regel der Pauschbetrag des Ortes, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.“ Durch Verwaltungsanweisung geregelt ist aber selbstverständlich auch der Fall, dass ein Zwischentag ohne Zwischenziel verstreicht, dass also der Reisende ohne umzusteigen um die ganze Erde fliegt oder aus anderen Gründen den Zwischentag in der Luft verbringt. Dazu regelt Abschnitt 9.6 Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien:

Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

Klar: Für irgendeine Pauschale muss die Finanzverwaltung sich ja entscheiden, wenn sie diesen Fall überhaupt regelt, und da liegt kein Land näher als unser Nachbarstaat im Südosten.

Mehrtägige Schiffsreisen

Auch mehrtägige Schiffsreisen hat die Finanzverwaltung geregelt. Allerdings ist hier das für Österreich geltende Tagegeld kein guter Maßstab. Denn die Anzahl der österreichischen Seehäfen, von denen aus man mehrtägige Schiffsreisen antreten könnte, ist – vorsichtig formuliert – sehr überschaubar. Deswegen orientiert sich die Finanzverwaltung an einer großen Seefahrernation. Abschnitt 9.6 Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien ist insoweit eindeutig:

Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld maßgebend.

Ob das auch gilt, wenn die Schiffsreise von Andorra nach Liechtenstein verläuft, hatten die Finanzgerichte bisher nicht zu entscheiden.

Outsourcing von Geheimnissen aus der Kanzlei

Steuerberater, Rechtsanwälte und andere Berufsgeheimnisträger sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Steuerberater oder Rechtsanwalt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist.

In vielen Fällen ist es für Berufsgeheimnisträger kostengünstig, bestimmte Hilfstätigkeiten nicht durch Mitarbeiter („Berufsgehilfen“ im Sinne des § 203 StGB) erledigen zu lassen, sondern durch darauf spezialisierte Unternehmen oder selbstständig tätige Personen. Beispielsweise IT-Dienstleister, Gebäudereiniger und Aktenvernichtungsunternehmen können so tiefe Einblicke in Mandantengeheimnisse erhalten.

Vertragliche Verschwiegenheitspflicht

Die meisten Berufsgeheimnisträger machen sich Gedanken darüber, wie die Verschwiegenheit auch in solchen Konstellationen gewährleistet werden kann. Die Verantwortungsvolleren unter ihnen haben ihre Dienstleister vertraglich verpflichtet, die Daten nicht zu offenbaren. Aber das genügt nicht. Die Heranziehung solcher „außerhalb der eigenen Sphäre stehender Personen zu diesen Hilfstätigkeiten ist für Berufsgeheimnisträger […] nicht ohne rechtliches Risiko, sofern diese Personen damit von geschützten Geheimnissen Kenntnis erlangen können und keine einschlägige Befugnisnorm oder ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten vorhanden ist. Auch eine Vertragsgestaltung, durch die die dritten Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet und durch den Berufsgeheimnisträger kontrolliert werden, dürfte nicht ohne weiteres zur Rechtssicherheit führen“ (Bundestags-Drucksache 18/11936).

Gesetzliche Neuregelung

Bundestag und Bundesrat haben hier mit einer gesetzlichen Regelung für Rechtssicherheit gesorgt. Nunmehr ist vorgeschrieben: Der Berufsgeheimnisträger muss

  • den Dienstleister sorgfältig auswählen,
  • ihn ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichten,
  • ihn verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
  • für einen vergleichbaren Geheimnisschutz bei Subauftragnehmern sorgen.

Verlagerung von Geheimnissen ins Ausland?

Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, muss sichergestellt sein, dass die Verschwiegenheitspflicht dort genauso wie im Inland gilt und sanktioniert wird. Es ist also für Berufsgeheimnisträger verboten, Daten irgendwo „in der Cloud“ zu speichern, ohne sich zu vergewissern, dass sie dort geschützt sind. Das birgt nämlich nach Ansicht des Gesetzgebers ein besonderes Risiko, dass einer der vielen beteiligten IT-Mitarbeiter die Daten an einen (in- oder ausländischen) Konkurrenten weitergibt.

Wie geht die Kanzlei Steuern · Recht · Wirtschaft damit um?

Wir speichern Ihre Daten auf Servern, die wir unter Kontrolle haben. Die notwendige Software haben wir auf unserem eigenen Computersystem installiert. An allen Berührungspunkten zum Internet setzen wir Open-Source-Software mit transparent überprüfbaren Sicherheitsmechanismen ein. Ihre Daten sind bei uns sicher — und wir sorgen auch dafür, dass Ihre Daten bei uns bleiben.

Umsatzsteuer kurios: 7 % oder 19 %?

Manche Leistungen besteuert der Fiskus mit 7 % Umsatzsteuer, manche mit 19 %. Der Normalfall sind 19 %, sog. Regelsteuersatz. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % begünstigt die Lieferung „der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände“ (so § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes).

Brezel

Brezeln begünstigt

Die Lieferung von Grundnahrungsmitteln ist aus sozialstaatlichen Gründen begünstigt. Brot und andere Backwaren sind im Katalog der „ermäßigten“ Gegenstände aufgeführt: in Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz unter Nummer 31. Dazu gehören auch „Wiesnbrezn“.

Lieferung oder sonstige Leistung?

Es kommt allerdings darauf an, wer die Brezeln verkauft. Der Bundesfinanzhof meint:

Verkauft ein Brezelverkäufer auf den Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden.

Im Streitfall pachtete die Klägerin während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten an. Die von ihr beschäftigten „Breznläufer“ gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften die Brezeln an die an Bierzelttischen sitzenden Gäste des Festzeltbetreibers. Das Finanzamt (FA) sah hierin umsatzsteuerrechtlich eine sog. sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliege. Es sei ein überwiegendes Dienstleistungselement gegeben, weil der Klägerin die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur, bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik, zuzurechnen sei. Das Finanzgericht bestätigte dies.

Demgegenüber hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage statt. Danach führt der Verkauf der Brezeln umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung der Backwaren, die ermäßigt zu besteuern ist. Die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken, dienten den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers. Damit handelte es sich um für die Klägerin fremde Verzehrvorrichtungen, an denen der Klägerin kein eigenes Mitbenutzungsrecht zugestanden habe. Sie habe keine Verfügungs oder Dispositionsmöglichkeit in dem Sinne erlangt, dass sie Besuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnte. Es sei nach der „Realität“ im Bierzelt auch nicht davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln von der Klägerin erwarben, zur Nutzung der Biertischgarnituren berechtigt gewesen wären, ohne zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch nehmen zu müssen.

Mit anderen Worten:

  • Wenn der Festzeltbetreiber selbst Brezn verkauft, muss er 19 % Umsatzsteuer abführen.
  • Wenn er das auf einen Subunternehmer ausgliedert, werden nur 7 % erhoben.

Ermäßigung für andere Grundnahrungsmittel

Damit hat der Bundesfinanzhof dem Kuriositätenkabinett rund um Restaurantumsätze ein weiteres Kapitel hinzugefügt. Doch auch die Lieferung von Grundnahrungsmitteln völlig ohne zusätzliche Restaurant-Dienstleistungselemente ist steuerlich kaum nachvollziehbar.

  • Krabben und Garnelen gehören zu den Grundnahrungsmitteln, sie belegt der Fiskus mit 7 %. Hummer und Langusten sind hingegen Luxusgüter, für sie werden 19 % erhoben.
  • Für Kartoffeln gelten selbstverständlich 7 %, weil Grundnahrungsmittel. Luxus Süßkartoffeln: 19 %.
  • Ein Beutel Rosmarin, ein Beutel Basilikum: jeweils 7 %, zwei Beutel gemischte Kräuter: jeweils 19 %.
  • Trinkwasser aus der Leitung: 7 %, abgefüllt in Flaschen: 19 %.

Holzhackschnitzel

19 % oder 7 %?

Neben den Grundnahrungsmitteln gehören noch andere Gegenstände zum ermäßigt zu besteuernden Existenzgrundbedarf. Zum Beispiel soll ein Mensch nicht frieren müssen. Heizöl und Erdgas unterliegen zwar dem vollen Steuersatz (19 %), aber immerhin Brennholz für den heimischen Kamin wird ermäßigt besteuert. Allerdings nur „in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen“, nicht in Form von Holzhackschnitzeln. Holzhackschnitzel unterliegen 19 % Umsatzsteuer. Ausnahme: Wenn sie aus Holzabfällen gewonnen werden, sind sie wieder genauso „ermäßigt“ wie Rundlinge und Scheite.

Oder 5,5 %? Oder 10,7 %?

Umsatzsteuer sparen kann man, indem man Holzhackschnitzel direkt vom Forstwirt kauft. Wer im Rahmen eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs Holzhackschnitzel herstellt, braucht nur 5,5 % Umsatzsteuer zu berechnen. Jedenfalls dann, wenn die Holzhackschnitzel ein Hauptprodukt des Betriebs darstellen. Nebenprodukte (z. B. Sägerestholz von Bauholz oder Abfälle eines Sägewerkes in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb) unterliegen einem ganz anderen Steuersatz: 10,7 %. — Als Land- und Forstwirt können Sie nicht einschätzen, ob das Finanzamt das Holz als Hauptprodukt oder Nebenprodukt einschätzt? Halb so schlimm. Sie müssen zwar die Umsatzsteuer richtig auf der Rechnung ausweisen, aber das Finanzamt will sie überhaupt nicht haben, § 24 Abs. 1 UStG. Hier können Sie also selbst mit dem verkehrten Steuersatz nichts falsch machen.

BFH, Urteil vom 3. August 2017, V R 15/17

Was kostet ein Testament?

Testament von Alfred NobelAus Sicht eines Notars lässt sich diese Frage ganz einfach beantworten. Das Gerichts- und Notarkostengesetz sieht vor, dass sich die Gebühren nach dem Vermögen richten. Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Einen guten Anhaltspunkt bietet der → Notarkostenrechner von Norbert Heydorn. Oder man fragt den Notar selbst, bevor man bei ihm die Beurkundung in Auftrag gibt.

Geht das auch billiger?

Man kann ein Testament auch ohne einen Notar verfassen. Handschriftlich und kostenfrei.

Was für Vorteile hat es, ein Testament vom Notar beurkunden zu lassen?

Ein notariell beurkundetes Testament hat höhere Beweiskraft als ein handschriftliches Testament. Wenn die Verfügungen nicht zu kompliziert sind, wird das notariell beurkundete Testament in der Regel von Banken und Grundbuchämtern anerkannt. Um mit dem handschriftlichen Testament über Grundstücke verfügen zu können, benötigen die Erben zusätzlich einen Erbschein. Der kostet Geld – oft mehr als ein Testament beim Notar gekostet hätte.

Die Leistungen des Notars umfassen außerdem eine rechtliche Beratung. Ein guter Notar formuliert die Wünsche, die man ihm mitteilt, in rechtlich eindeutige Sätze und weist auf Regelungslücken hin. Diese Dienstleistung ist mit der Gebühr für die Beurkundung abgegolten.

Welches Testament für wen?

Wir empfehlen, früh im Leben ein Testament handschriftlich zu verfassen und regelmäßig zu prüfen und zu überarbeiten. Wechselnde Lebenssituationen – Anlässe wie Kinder, Eheschließung, Haus, Trennung, Scheidung, Unternehmensgründung oder Unternehmensnachfolge – erfordern unterschiedliche Testamente. Wenn später absehbar ist, dass das nächste Testament wahrscheinlich das letzte sein wird, dann empfehlen wir eine notarielle Beurkundung. Denn dann zahlt es sich aus, dass dieses Testament nach dem Tod ohne Erbschein anerkannt wird.

Juristische Beratung durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt ist in jedem Fall sinnvoll, um das Gewünschte auch rechtssicher zu formulieren. Wir bieten zusätzlich zur juristischen Beratung auch steuerliche Beratung, um Erbschaftsteuer und andere steuerliche Risiken abzuschätzen und zu minimieren.

Und was noch?

Eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht empfehlen wir jedem, der seine Angehörigen für den Ernstfall wappnen will. Testament, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen einander. Bei Unternehmern sollte zusätzlich der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens darauf abgestimmt werden.

Wer sich aufs Finanzamt verlässt …

… kann böse überrascht werden. So etwa ein Kioskbesitzer, für den wir vor dem Finanzgericht tätig geworden sind. Vor vielen, vielen Jahren (bei der Deutschen Bundespost und ihrem Nachfolgeunternehmen) waren Telefonate ins Ausland noch richtig teuer. Eines der ersten Modelle, Wettbewerb auf diesem Markt zu schaffen, war das sog. „Call-Through“-Verfahren. Der Kunde rief eine Telefonnummer eines ausländischen Telekommunikationsunternehmens in Frankfurt an, gab einen Code ein und wurde daraufhin mit dem Gesprächspartner im Ausland verbunden. Unser Kioskbesitzer hatte vor vielen Jahren begonnen, Telefonkarten mit solchen Codes zu verkaufen, und seine Provision aus diesen Verkäufen der Umsatzsteuer unterworfen. Das Finanzamt erklärte 2002 im Rahmen einer Betriebsprüfung, das sei doch gar nicht nötig, wenn überhaupt, sei Umsatzsteuer im Ausland abzuführen. Der Kioskbesitzer freute sich und stellte seine Buchhaltung und seine Kalkulation entsprechend um.

Im Jahr 2013 fand eine weitere Betriebsprüfung statt, diesmal mit gegenteiligem Ergebnis. Das Finanzamt forderte Umsatzsteuer, und der Kioskbesitzer, diesmal weniger erfreut, stellte seine Buchhaltung und seine Kalkulation für die Zukunft erneut um. Das genügte dem Finanzamt aber nicht, es wollte auch für die Vergangenheit Steuern nachgezahlt haben.

Wir haben den Fall geprüft und festgestellt: Die Umsätze sind durchaus steuerpflichtig in Deutschland. Das war nicht ganz eindeutig, aber im Ergebnis hat das Finanzamt 2002 einen Fehler gemacht, den es 2013 korrigieren wollte. Wir meinen, dass sich ein Unternehmer auf eine Auskunft vom Finanzamt verlassen darf – und das Finanzamt sollte solch eine Auskunft nur für die Zukunft widerrufen dürfen, wenn es einen Irrtum erkennt. Dafür haben wir eine Klage beim Finanzgericht erhoben.

Viel Hoffnung machen können wir unserem Mandanten leider nicht. Nach gesetzlichen Regelungen ist eine Zusage im Rahmen der Betriebsprüfung nur dann verbindlich, wenn sie genau geregelte Formvorschriften einhält (§§ 204 ff. der Abgabenordnung). Dass das Finanzamt etwas klar und eindeutig schriftlich niederlegt, reicht dem Bundesfinanzhof üblicherweise nicht aus.