Die Zukunft der Rechnungsstellung: Neue Anforderungen ab 2025

Unternehmen Brieföffner mit Kuvert und Hand
Öffnen eines Briefes“ von Frank C. Müller on Wikimedia Commons steht unter der Lizenz CC-BY-SA 2.5

Die Digitalisierung hat unser tägliches Leben und insbesondere unsere Geschäftsprozesse erheblich verändert. In der heutigen Zeit ist die elektronische Kommunikation unverzichtbar geworden, und auch die Art und Weise, wie Unternehmen Rechnungen ausstellen und empfangen, hat sich stark gewandelt. In Deutschland stand die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung jedoch noch aus, im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern wie Italien, Frankreich oder Spanien. Das ändert sich nun ab dem Jahr 2025 mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes, das einige einschneidende Neuerungen für die Rechnungsstellung mit sich bringt.

Die bisherige Rechtslage

Bisher war die Rechnungsstellung in Deutschland vergleichsweise flexibel. Private Unternehmen konnten Rechnungen in verschiedenen Formaten ausstellen, solange sie die grundlegenden Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfüllten. Dies führte dazu, dass das weitverbreitete PDF-Format oft für Rechnungen genutzt wurde, da es sich sowohl für die Aussteller als auch die Empfänger einfach handhaben ließ.

Hingegen sah das E-Rechnungs-Gesetz vom 4. April 2017 strukturierte Rechnungsformate, insbesondere das XML-Format, für öffentliche Auftraggeber vor. Hierbei handelt es sich um ein automatisierbares, strukturiertes Format, das eine effiziente Verarbeitung der Rechnungsdaten ermöglicht.

Die Neuerungen ab 2025

Das Wachstumschancengesetz ändert die bisherige Rechtslage und führt ab dem 1. Januar 2025 die verpflichtende elektronische Rechnung (eRechnung) für inländische B2B-Umsätze ein. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die Rechnungen an andere Unternehmen ausstellen, elektronische Rechnungen verwenden müssen. Diese Änderung ist ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Geschäftsprozesse.

Die neue Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E definiert die elektronische Rechnung als eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Diese Definition stellt sicher, dass die Rechnungen in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format vorliegen, was die automatisierte Verarbeitung und Kontrolle erleichtert.

Übergangsregelungen und EDI-Verfahren

Das Wachstumschancengesetz sieht auch Übergangsregelungen für die Umstellung auf elektronische Rechnungen vor. Für zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2025 getätigte Umsätze können Unternehmen Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers auch in Papierform oder einem anderen elektronischen Format ausstellen. Dies soll ihnen Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Darüber hinaus gilt diese Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026 für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu EUR 800.000 im vorangegangenen Kalenderjahr.

Ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 dürfen Unternehmen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers auch die bisherigen EDI-Verfahren weiter verwenden. Diese Flexibilität soll sicherstellen, dass die Umstellung auf elektronische Rechnungen reibungslos vonstattengeht und den betroffenen Unternehmen keine übermäßige Belastung auferlegt wird.

Fazit

Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung ab 2025 ist ein wichtiger Schritt in Richtung Modernisierung der Geschäftsprozesse in Deutschland. Die neuen Vorschriften werden die Effizienz steigern und zur Vereinfachung der bürokratischen Abläufe beitragen. Es ist jedoch entscheidend, dass Unternehmen sich frühzeitig auf diese Änderungen vorbereiten, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Wahl von geeigneten elektronischen Formaten, die den Anforderungen gerecht werden, wird in Zukunft von großer Bedeutung sein, um die reibungslose Abwicklung von Geschäftsprozessen sicherzustellen und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Steuerliche Vorteile GmbH – Einzelunternehmen

SteuerbescheidMit einer GmbH kann man Steuern sparen. Mit dieser Idee kommen viele Mandanten zu uns. Was ist da dran?

Steuersätze im Vergleich

Die GmbH zahlt 15 % Körperschaftsteuer. Ein Einzelunternehmer unterliegt der Einkommensteuer, mit 45 % Spitzensteuersatz. Wer 300.000 Euro Einkommen aus anderen Quellen hat, zahlt für 100.000 Euro Gewinn im Einzelunternehmen 45.000 Euro Einkommensteuer. Eine GmbH mit 100.000 Euro Gewinn muss 15.000 Euro Körperschaftsteuer zahlen. Nur ein Drittel.

Beispiel: Gewinn 100.000 Euro bei hohen weiteren Einkünften
Einzel­unternehmen GmbH
Einkommen­­steuer Körperschaft­­steuer
Steuersatz bis zu 45 % 15 %
Steuer 45.000 Euro 15.000 Euro

Anders sieht es bei geringen Gewinnen aus. In der Einkommensteuer gibt es einen Grundfreibetrag und geringe Steuersätze bei geringem Einkommen. Wer 10.000 Euro Einkommen hat, zahlt als Einzelunternehmer nur 36 Euro Einkommensteuer. Bei der GmbH werden schon die ersten 10.000 Euro mit 15 % Körperschaftsteuer belegt, macht 1.500 Euro.

Beispiel: Gewinn 10.000 Euro, keine anderen Einkünfte
Einzel­unternehmen GmbH
Einkommen­steuer Körperschaft­steuer
Steuersatz 0 % bis 45 %, progressiv 15 %
Steuer 36 Euro 1.500 Euro

Gewerbesteuer

Ein Vergleich von Körperschaftsteuer und Einkommensteuer ist unvollständig. Die meisten Unternehmen müssen auch Gewerbesteuer zahlen. Für die GmbH ist das ein echter Kostenfaktor. Bei Einzelunternehmern rechnet das Finanzamt die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer an. Die Summe aller Ertragsteuern nähert sich dadurch etwas an.

Beispiel: Gewinn 100.000 Euro, 42 % Einkommensteuer, 400 % Gewerbesteuer-Hebesatz, ohne Solidaritätszuschlag
Einzel­unternehmen GmbH
Gewerbesteuer 10.570 14.000
Körperschaftsteuer 15.000
Tarifliche Einkommen­steuer 42.000
Anrechnung −10.570
Summe 42.000 29.000

Gewerbesteuer bei Vermietung

Wer keinen Gewerbebetrieb führt, sondern bloß Immobilien vermietet, unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Im privaten Bereich bleibt es dann bei der Einkommensteuer – ohne Gewerbesteuer und ohne Gewerbesteuer-Anrechnung. In der GmbH kann die „erweiterte Kürzung“ in Anspruch genommen werden, wenn die Gesellschaft richtig strukturiert wird. Damit spart man die Gewerbesteuer in der GmbH ein.

Gewinnausschüttungen

Auch wenn man die Gewerbesteuer hinzurechnet, ist die Steuerbelastung in der GmbH oft viel niedriger als im Einzelunternehmen. Die Gewinne liegen dann aber in der GmbH. Um sie für Lebenshaltung, Altersvorsorge oder Freizeit verwenden zu dürfen, muss die GmbH die Gewinne auszahlen. Das Gesetz sieht dafür eine Gewinnausschüttung vor. Die Gewinnausschüttung ist steuerpflichtig. Was im Privatvermögen ankommt, entspricht ungefähr dem Gewinn nach Steuern im Einzelunternehmen.

Beispiel: Gewinn 100.000 Euro, 42 % Einkommensteuer, 400 % Gewerbesteuer-Hebesatz, ohne Solidaritätszuschlag
Einzel­unternehmen GmbH
Gewinn vor Steuern 100.000 100.000
Gewerbesteuer 10.570 14.000
Körperschaftsteuer 15.000
Tarifliche Einkommen­steuer 42.000
Anrechnung −10.570
Summe: Ertragsteuern 42.000 29.000
Gewinn nach Steuern 58.000 71.000
Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttung 17.750
Privat verfügbar 58.000 53.250

Haftung und Verlustverrechnung

Für Schulden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet nur das Vermögen der GmbH. Sie schirmt den Gesellschafter und Geschäftsführer vor Gläubigern ab.

Das hilft gegen unvorhersehbare Risiken. In der Praxis gibt es aber viele Fälle, in denen die GmbH keinen Nutzen bringt:

  • Bankdarlehen erhält eine GmbH in der Regel nur, wenn der Gesellschafter sich persönlich mit seinem Privatvermögen für die Rückzahlung verbürgt oder andere Sicherheiten stellt.
  • Für Schäden aus unerlaubter Handlung haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn ihm die Handlung zuzurechnen ist. Eine Betriebshaftpflichtversicherung hilft hier mehr als eine GmbH.
  • Bei Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten, die nach Insolvenzreife entstanden sind. Der Insolvenzverwalter kann außerdem Geld zurückverlangen, das die GmbH an den Gesellschafter ausgezahlt hat.
  • Wenn der Gesellschafter Geld in die GmbH eingezahlt hat, darf dieses Geld erst nachrangig nach Befriedigung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden.
  • Verluste im Betrieb der GmbH dürfen steuerlich nicht mit Gewinnen aus anderen Aktivitäten des Gesellschafters verrechnet werden.

Vor allem bei volatilen Ergebnissen ist die Verrechnung von Verlusten und Gewinnen hilfreich.

Beispiel: Gewinn 100.000 Euro aus Vermietung einer privaten Immobilie, Verlust 100.000 Euro aus dem Betrieb, 42 % Einkommensteuer
Einzel­unternehmen GmbH
Betriebsergebnis −100.000 −100.000
Gewerbesteuer 0 0
Körperschaftsteuer 0
Vermietungseinkünfte 100.000 100.000
Verlustverrechnung −100.000
Einkommen 0 100.000
Einkommen­steuer 0 42.000

Eine Verrechnung von Verlusten über die Grenzen der GmbH hinweg ist möglich, wenn die GmbH und ihr Gesellschafter einen Gewinnabführungsvertrag abschließen. Dann haftet aber der Gesellschafter für Verluste der GmbH unbeschränkt. Diese steuerliche Gestaltung macht alle haftungsrechtlichen Vorteile der GmbH zunichte.

Kombinationen

Oft ist es günstig, das Einkommen aufzuteilen. Wer eine GmbH führt, kann sich den Teil, den er zum Leben braucht, als Gehalt im Rahmen eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages auszahlen. Weitere Gewinne in jährlich wechselnder Höhe bleiben in der GmbH, bis sie ausgeschüttet oder anderweitig investiert werden.

Vorteile: Das Gehalt unterliegt der Einkommensteuer. Der Grundfreibetrag ist also steuerfrei, und der niedrige Eingangssteuersatz im progressiven Tarif wird genutzt. Die GmbH kann das Gehalt als Betriebsausgabe geltend machen. Was über das Gehalt hinaus geht, ist Gewinn. Auf diesen Gewinn zahlt die GmbH zunächst nur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. So kann die gesamte Steuerbelastung bis zur Ausschüttung auf 30 bis 40 Prozent begrenzt werden.

Holding-GmbH

Die GmbH kommt bei bestimmten Vermögensanlagen in den Genuss einer Steuerbefreiung. Insbesondere kann eine Gesellschaft, die an anderen Kapitalgesellschaften beteiligt ist („Holding-GmbH“), ihre Beteiligungen weitgehend steuerbefreit verkaufen. Steuern werden nur auf Ebene der operativen GmbH und des Gesellschafters erhoben, aber nicht auf Ebene der dazwischen geschalteten Holding-GmbH.

Auch hier gleicht sich die Steuerbelastung bei der abschließenden Ausschüttung ins Privatvermögen wieder an. Ein echter Vorteil entsteht nur dann, wenn man den vorübergehenden steuerbedingten Liquiditätsvorteil für gewinnbringende Investitionen nutzen kann.

Beispiel: Gewinn 100.000 Euro aus Verkauf der Beteiligung A, Wiederanlage des Gewinns in einer Beteiligung B, dann Verkauf der Beteiligung B mit 30 % Gewinn, 42 % Einkommensteuer
Direktanlage Holding-GmbH
Verkauf Beteiligung A 100.000 100.000
Steuern −25.200 −1.500
verbleiben zur Wiederanlage in Beteiligung B 74.800 98.500
darauf 30 % Gewinn +22.440 +29.550
Steuern −5.655 −443
Erlös nach Steuern 91.585 127.607
Steuern auf die Ausschüttung des Erlöses −31.902
Privat verfügbar 91.585 95.705

Verwaltungskosten

Neben den organisatorischen, haftungsrechtlichen und steuerlichen Vor- und Nachteilen sind noch die Verwaltungskosten zu beurteilen. Die sind bei der GmbH deutlich höher als im Einzelunternehmen. Die GmbH verursacht Aufwand

  • für Notar und Registergericht bei der Gründung und bei jeder Änderung von Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftern oder Geschäftsführern,
  • für die Industrie- und Handelskammer, die von Kapitalgesellschaften höhere Beiträge nehmen als von Einzelunternehmern,
  • für den Steuerberater, der umfangreichere Arbeiten bei Jahresabschlüssen, Steuererklärungen und der Gehaltsabrechnung für Geschäftsführungs-Leistungen erbringen muss,
  • für den Bundesanzeiger, der jährlich Jahresabschlüsse der GmbH offengelegt haben will,
  • und ab 2022 auch für das Transparenzregister.

Dieser Aufwand entsteht nicht nur während des Betriebs, sondern von der Gründung der GmbH bis zur Löschung im Handelsregister. Die Löschung im Handelsregister erfolgt frühestens ein Jahr nach dem Ende der operativen Tätigkeit, oft erst zwei oder drei Jahre später. Die Kosten laufen in dieser Zeit weiter.

Zusammenfassung

Eine GmbH hat Vorteile gegenüber einem Einzelunternehmen,

  • wenn die Haftungsbeschränkung oder die Organisationsform wichtig sind,
  • wenn damit Vermögen verwaltet wird, das aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften oder aus Immobilien mit laufend positiven Erträgen besteht,
  • wenn die Gewinne so hoch sind, dass sie nicht für den Lebensunterhalt verbraucht werden.

Möchten Sie eine Beratung, die auf Ihre individuellen Planungen zugeschnitten ist? Dürfen wir Ihr Unternehmen betreuen? Wenden Sie sich gerne an uns.

Finanzhilfen für kleine Unternehmen infolge „Corona“ (Aktualisierung)

Bund und Länder gewähren Finanzhilfen für Unternehmen anlässlich „Corona“ in Form von Zuschüssen und in Form von Darlehen zur Zwischenfinanzierung.

Zuschüsse

Kleine Unternehmen und deren Inhaber, die durch die Auswirkungen von „Corona“ in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den weiterlaufenden Kosten. Es werden drei Arten von Kosten unterschieden.

Personalkosten: Diese Kosten soll das Kurzarbeitergeld abdecken. Wenn Arbeitnehmer wegen Betriebsschließung oder wegen geringer Nachfrage nichts zu tun haben, erstattet die Arbeitsagentur die Personalkosten für die versicherungspflichtig Beschäftigten (nicht für Minijobber, nicht für Auszubildende). Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld aus; die Erstattung erfolgt nachträglich.
Sonstige Betriebskosten: Diese Kosten soll die Corona-Soforthilfe abdecken. In Bremen wurden bisher 2.000 Anträge bewilligt, weitere 12.500 Anträge wurden noch nicht bearbeitet (Stand 10. April 2020). Auch in Niedersachsen wurde bisher nur ein Viertel der Anträge abschließend bearbeitet (Stand 7. April 2020).
Lebenshaltungskosten: Die Corona-Soforthilfe soll nur betriebliche Kosten decken. Für die privaten Lebenshaltungskosten ist stattdessen das Arbeitslosengeld II vorgesehen. Bis Juni 2020 wird Arbeitslosengeld II ohne genaue Prüfung des Vermögens und ohne Prüfung der Angemessenheit der Wohnung bewilligt.

Zwischenfinanzierung

Damit die Unternehmen vorübergehende Liquiditätsengpässe überbrücken können, stellt der Staat weitere Förderprogramme bereit.

Stundung von Steuern und Abgaben: Die Finanzämter sollen Anträge auf zinsfreie Stundung von Nachzahlungen und Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen wegen „Corona“ bewilligen. Die Gemeinden und Krankenkassen schließen sich dieser Verwaltungspraxis für die Gewerbesteuer, Grundsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge mit Einschränkungen an.
Darlehen der Länder: Die NBank (Niedersachsen) und die Bremer Aufbau-Bank bieten flexible, zeitweise zinsfreie, unbesicherte Darlehen bis zu 50.000 Euro an.
Darlehen des Bundes: Bei größerem Liquiditätsbedarf bietet die KfW flexible, unbesicherte Darlehen bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen (absolute Obergrenze: 800.000 Euro) an.

NBank: Niedersachsen-Liquiditätskredit
Bremer Aufbau-Bank: Betriebsmittelkredit Corona-Krise
KfW-Schnellkredit 2020

Finanzhilfen für Unternehmen infolge „Corona“

Steuerliche Maßnahmen

Die Finanzämter werden Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer erleichtert stattgeben. Die nächsten Vorauszahlungen werden zum 15. Mai 2020 fällig. Anträge sollten rechtzeitig vorher gestellt werden.

Darüber hinaus sollen die Finanzämter bis zum 31. Dezember 2020 Anträgen auf Stundung von Nachzahlungen und ggf. Vollstreckungsaufschub, in Ausnahmefällen sogar Anträgen auf Stundung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen erleichtert und zinsfrei stattgeben. Im wirtschaftlichen Ergebnis ist das für die betroffenen Unternehmen wie ein kurzfristiges zinsfreies Darlehen vom Finanzamt. Sprechen Sie uns bitte an, wenn wir hier für Sie tätig werden sollen.

KfW-Darlehen

Weitere Finanzhilfen in Form von Darlehensangeboten hat die Bundesregierung über die KfW in die Wege geleitet. Diese Darlehen werden über die Banken und Sparkassen vermittelt.

Ertragszuschüsse

Die steuerlichen Maßnahmen und die KfW-Darlehen decken nur einen vorübergehenden Finanzbedarf, ersetzen aber keinen Umsatzausfall. Ertragszuschüsse, die den Umsatzausfall teilweise kompensieren können, werden zurzeit in der Politik diskutiert. So kündigt beispielsweise die N-Bank für „Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten“ bereits einen Zuschuss für bestimmte weiterlaufende Kosten an. Je nach Größe des Unternehmens soll der Zuschuss bis zu 20.000 Euro betragen. In der nächsten Woche erwarten wir Förderrichtlinien, aus denen die genauen Voraussetzungen hervorgehen.

BMF-Schreiben vom 19. März 2020: Steu­er­li­che Maß­nah­men zur Be­rück­sich­ti­gung der Aus­wir­kun­gen des Co­ro­na­vi­rus (CO­VID-19/SARS-CoV-2)
N-Bank: Coronavirus – Aktuelle Informationen für Unternehmen (20. März 2020)

Kurzarbeit durch „Corona“

Kurzarbeit: Informationen für Arbeitgeber

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden gelockert. Problematisch ist in den meisten von uns betreuten Betrieben unverändert, dass Kurzarbeit einer Regelung

  • im Tarifvertrag,
  • in einer Betriebsvereinbarung oder
  • im Arbeitsvertrag

bedarf. Wenn Ihr Betrieb nicht tarifgebunden ist und auch kein Betriebsrat besteht, benötigen Sie eine arbeitsvertragliche Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer bzw. eine sogenannte „Änderungskündigung“ gegenüber jedem Arbeitnehmer, der sich auf eine Vereinbarung nicht einlässt. Die Änderungskündigung muss die Frist einhalten, die auch für eine andere Kündigung gelten würde.

Kurzarbeitergeld setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Anzeige des Arbeitsausfalls

Nach derzeitigem Stand ist darüber hinaus erforderlich, dass im Laufe eines Kalendermonats eine förmliche Mitteilung an die Arbeitsagentur erfolgt, um für diesen Monat Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu erhalten (also beispielsweise spätestens am 31. März für den Fall, dass die Kurzarbeit irgendwann im März begonnen hat). Alle weiteren praktisch relevanten Voraussetzungen werden möglicherweise so weit gelockert, dass sie auch für kleine und mittlere Unternehmen einzuhalten sind.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Wenn Sie mit Ihren Arbeitnehmern Kurzarbeit vereinbaren und die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden, zahlt die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld in Höhe des Kranken- oder Arbeitslosengeldes (67 %, bei Kinderlosen 60 % des Nettoentgelts). Die Arbeitnehmer büßen also 33 % bzw. 40 % des Nettoentgelts ein. Diese Differenz können Sie als Arbeitgeber freiwillig durch einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld teilweise ausgleichen.

Für Ihre Arbeitnehmer kommt netto nach Steuern ein geringerer Betrag heraus als sonst, aber immerhin bleibt ihnen der Arbeitsplatz für die Zukunft erhalten.

Für einen vollständigen Überblick verweisen wir auf das → Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.

Transparenzregister verschärft

Der Gesetzgeber verlangt von Gesellschaften, offenzulegen, wer an ihnen wirtschaftlich berechtigt ist. Er stellt sich vor, damit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Bei Ein-Personen-Gesellschaften genügt in der Regel die Eintragung im Handelsregister. In vielen anderen Fällen ist zusätzlich eine Meldung zum sog. Transparenzregister nötig. Bei Kommanditgesellschaften ist zu beachten, dass das Bundesverwaltungsamt die praktische Anwendung nochmals verschärft hat. Die Eintragung der Kommanditisten im Handelsregister reicht in der Regel nicht mehr aus.

Einsichtnahme für jedermann, auch ohne berechtigtes Interesse

Zum Jahreswechsel ist außerdem eine gesetzliche Änderung zu beachten. Ab dem 1. Januar 2020 können nicht nur Personen mit einem „berechtigten Interesse“ in das Transparenzregister Einsicht nehmen, sondern jedermann. Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig.

Finanzierung des Transparenzregisters

Der Bundesanzeiger-Verlag erhebt Gebühren nicht nur von den Personen, die Einsicht nehmen, sondern auch von den Unternehmen, die Meldungen zum Transparenzregister hinterlegen: 2,50 Euro pro Jahr und Gesellschaft. Das ergibt sich aus § 24 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit der Transparenzregistergebührenverordnung.

Darüber hinaus verschickt der Bundesanzeiger-Verlag Rechnungen an Gesellschaften, die keine Meldungen zum Transparenzregister hinterlegen. Das ist nach unserer Einschätzung vom Gesetz nicht gedeckt.

Keine Offenlegungspflicht

Weiterhin keine Offenlegungspflicht trifft Gesellschaften, die nicht im Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaften und vergleichbare Unternehmen dürfen weiterhin eingesetzt werden, um die Beteiligungsverhältnisse an einem Betrieb vor den Blicken neugieriger Konkurrenten zu verschleiern.

http://www.transparenzregister.de/

Bargeld: Neue Registrierkassen

Registrierkasse

Belegausgabepflicht

Auch im kommenden Jahr verschärfen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung die Anforderungen an Betriebe, die Bargeld annehmen. Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem verwenden, müssen Sie ab dem 1. Januar 2020 für jeden Vorgang einen Kassenbon drucken und dem Kunden anbieten (Belegausgabepflicht). Sie müssen außerdem die von Ihnen verwendeten Kassensysteme bis zum 31. Januar 2020 auf einem amtlichen Formular beim Finanzamt anmelden. Der Finanzverwaltung ist es allerdings bisher nicht gelungen, das nötige Formular zu veröffentlichen.

Technische Sicherheitseinrichtung verspätet sich

Auch die nächste Stufe der sog. Kassensicherungsverordnung verzögert sich, weil die Finanzverwaltung die technischen Vorgaben verspätet bereitstellt. Nicht zum 1. Januar 2020 wie gesetzlich vorgesehen, sondern voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2020 sollen Kassensysteme mit einer sog. Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden. Dieses Modul soll die Aufzeichnungen der Kasse revisionssicher speichern.

Update nötig

Kassensysteme, die sich aufrüsten lassen, müssen Sie in den nächsten Monaten mit einem solchen Modul ausstatten. Für Kassensysteme, die sich nicht aufrüsten lassen, gibt es eine Übergangsregelung: Nicht-aufrüstbare Kassensysteme und Registrierkassen aus den Jahren 2011 bis 2019, die im Anschaffungszeitpunkt den damals geltenden Anforderungen entsprachen, dürfen Sie bis Ende 2022 ohne Technische Sicherheitseinrichtung weiterverwenden. Nur wenn Sie die Kasse vor dem 25. November 2010 erworben haben, müssen Sie sie umgehend gegen ein moderneres Kassensystem austauschen. Bitte klären Sie bei Bedarf mit Ihrem Kassenlieferanten, ob und wie sich Ihr Kassensystem aufrüsten lässt.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 6. November 2019, IV A 4 – S 0319/19/10002:001

Änderungen für Beschäftigungsverhältnisse zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel 2019/2020 erhöhen sich – wie jedes Jahr – die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die Beitragssätze bleiben im Wesentlichen unverändert. Nur der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung wird geringfügig sinken, wenn der Gesetzgeber den entsprechenden Beschluss rechtzeitig fasst.

Reichstagsgebäude

Jobtickets steuerfrei

Die Lohnsteuer für sog. Jobtickets, für andere Bus- und Bahn-Zeitkarten sowie für Fahrräder und Elektro-Pkws ist zum letzten Jahreswechsel verringert worden. Demnächst soll sie voraussichtlich weiter verringert werden.

Tankgutscheine werden steuerpflichtig

Andere Sachleistungen werden in größerem Umfang steuerpflichtig. Betroffen sind vor allem Tankgutscheine und andere Warengutscheine, die bisher bis zu einem Betrag von 44 Euro je Monat und Arbeitnehmer steuerfrei waren.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kindergartenbeitrag

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kindergartenbeitrag können wir nunmehr verlässlich steuerfrei stellen. Der Bundesfinanzhof hat seine frühere Rechtsprechung geändert und eine Regelung geschaffen, die sich praktisch umsetzen lässt.

Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Wer bisher den Mindestlohn erhalten hat, bekommt künftig mehr Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt steigt auch für Beschäftigte, die mehr als den früheren Mindestlohn, aber weniger als den „neuen“ Mindestlohn erhalten haben. Der Mindestlohn, den der allgemeinverbindliche Tarifvertrag für Hotel und Gastgewerbe in Bremen vorsieht, liegt darüber und steigt zum 1. April 2020 weiter.

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BR-Drs 552/19)
BFH, Urteil vom 1. August 2019, VI R 32/18 (Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers)

Werden flexible Minijobs sozialversicherungspflichtig?

Das kann passieren! Schützen Sie sich, indem Sie schriftliche Arbeitsverträge schließen.

Eiscreme in Kühltheke

Arbeit auf Abruf

Für Minijobs wird häufig eine „Arbeit auf Abruf“ vereinbart. Sinnvoll ist das beispielsweise in der Gastronomie: Bei schönem Wetter ist das Eiscafé gut besucht und alle „Minijobber“ können arbeiten, bei Regen schafft ein Kellner den Betrieb alleine. Wegen der unsicheren Wetterlage oder anderer Unwägbarkeiten, die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer vorhersehen können, wird die Arbeitszeit nicht weit im Voraus festgelegt. Deshalb schreiben die Beteiligten regelmäßig keine feste Arbeitszeit in den Arbeitsvertrag.

Neu: 20 Stunden wöchentlich

Zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geändert. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Das führt bei einem Stundenlohn von 9,19 Euro (Mindestlohn) zu einem Lohnanspruch von 184 Euro wöchentlich oder 800 Euro monatlich. Weit mehr als die 450 Euro im Monat, die die Obergrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bilden.

Das Arbeitsverhältnis wird dadurch sozialversicherungspflichtig. Eine Rechtsfolge, die regelmäßig weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer wünschen. Es ist zu befürchten, dass die Betriebsprüfer der Sozialversicherungsträger demnächst Beiträge nachfordern.

Lösung

„Arbeit auf Abruf“ im Sinne des Gesetzes liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiten allein bestimmt. Der Umfang der Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag mit einer geringen Schwankungsbreite oder ganz fest vereinbart, und nur der genaue Einsatzzeitraum hängt vom Abruf der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber ab.

Keine „Arbeit auf Abruf“ im Sinne des Gesetzes liegt hingegen vor, wenn der Arbeitseinsatz nur nach Vereinbarung einvernehmlich erfolgt. Diese Fälle fallen von vornherein nicht unter die Neuregelung.

Auch wenn der Arbeitgeber einseitig über den Abruf der Arbeitsleistung bestimmt, kann es sein, dass zumindest der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestimmt worden ist. Schon so eine formlose Abstimmung verdrängt die „20 Stunden“ aus dem Gesetz — auch und gerade dann, wenn die Arbeitszeiten sich jede Woche sehr stark ändern.

Dokumentation

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitszeit schriftlich mitteilen. Wenn sich die vereinbarte Arbeitszeit jede Woche ändert, bedarf es laufend solcher Mitteilungen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 des Nachweisgesetzes. Um Diskussionen mit dem Betriebsprüfer vorzubeugen, ist es sinnvoll, die Mitteilungen in Form eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu gießen oder zumindest sorgfältig zu dokumentieren.

Alternativ kommt in Betracht, eine feste Arbeitszeit zu vereinbaren und die flexiblen Arbeitszeiten durch ein Arbeitszeitkonto abzufedern. Auch das Arbeitszeitkonto sollte schriftlich vereinbart werden, um den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes zu genügen.

§ 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in der ab 1. Januar 2019 anzuwendenden Fassung
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)
§ 2 des Mindestlohngesetzes

Kurzfristige Beschäftigung verlängert

Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung, die auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Bis Ende 2014 galt eine Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen. Diese Grenze hat der Gesetzgeber zunächst vorübergehend für 2015 bis 2018 angehoben. Ab 2019 gilt die erhöhte Grenze unbefristet weiter.

Saisonarbeit sozialversicherungsfrei

Moderne Apfelernte
Moderne Apfelernte“ vom Zentralverband Gartenbau e.V. steht unter CC-BY 3.0

Die sogenannte kurzfristige Beschäftigung ist für Saisonarbeit und andere Auftragsspitzen gedacht. Sie ermöglicht es, Aushilfstätigkeiten mit geringen Nebenkosten zu vergüten. Vom Arbeitslohn brauchen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Arbeitslosenversicherung abzuführen. Im Gegenzug erwirbt der Arbeitnehmer keine Ansprüche auf die Leistungen dieser Versicherungen. Lediglich in der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) entsteht eine Mitgliedschaft mit Beiträgen und Leistungsansprüchen.

Die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn kann nach Lohnsteuerkarte oder pauschal erhoben werden. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 25 Prozent des Arbeitslohns. Erheblich geringer – nämlich 5 Prozent – ist der Steuersatz bei Erntehelfern und anderen Saisonaushilfskräften in der Landwirtschaft.

Nettolohneffekt durch pauschale Lohnsteuer

Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte trägt der Arbeitnehmer, die pauschale Lohnsteuer der Arbeitgeber. Dadurch sind die Steuersätze nicht direkt vergleichbar. Arbeitet jemand beispielsweise 150 Stunden für 16 Euro pro Stunde, ergibt sich ein Bruttolohn von 2.400 Euro. Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse 6 wären ca. 600 Euro (25 Prozent von 2.400 Euro), so dass netto 1.800 Euro verbleiben, also 12 Euro je Stunde netto. Wenn die Beteiligten keinen Bruttolohn, sondern einen Lohn von 12 Euro je Stunde netto vereinbaren und der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt, beträgt die Lohnsteuer trotz gleichen Nettolohns nur 25 Prozent von 1.800 Euro und somit nur 450 Euro.

Voraussetzungen

Die kurzfristige Beschäftigung muss innerhalb eines Kalenderjahres entweder „nach ihrer Eigenart“ oder aufgrund einer im Voraus getroffenen vertraglichen Vereinbarung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sein. Dazu ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nötig. Bei einer Aneinanderreihung befristeter Verträge („Kettenbefristung“) wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, sobald absehbar ist, dass eine der Zeitgrenzen überschritten werden wird.

Die 70 Arbeitstage können über ein ganzes Jahr verteilt werden.

Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Für die Lohnsteuer gelten in Details abweichende Regelungen. Insbesondere darf die Lohnsteuer nicht pauschaliert werden, wenn der Arbeitslohn durchschnittlich 72 Euro je Arbeitstag übersteigt.

Rechtsgrundlage

Im Zusammenhang mit der Einführung des allgemeinen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 wurde die Grenze befristet auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben (§ 115 SGB IV). Das Qualifizierungschancengesetz vom 18. Dezember 2018 ändert § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV mit Wirkung zum 1. Januar 2019 und macht so aus der ursprünglich befristet eingeführten Regelung einen Dauerzustand.