Änderungen für Beschäftigungsverhältnisse zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel 2019/2020 erhöhen sich – wie jedes Jahr – die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die Beitragssätze bleiben im Wesentlichen unverändert. Nur der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung wird geringfügig sinken, wenn der Gesetzgeber den entsprechenden Beschluss rechtzeitig fasst.

Reichstagsgebäude

Jobtickets steuerfrei

Die Lohnsteuer für sog. Jobtickets, für andere Bus- und Bahn-Zeitkarten sowie für Fahrräder und Elektro-Pkws ist zum letzten Jahreswechsel verringert worden. Demnächst soll sie voraussichtlich weiter verringert werden.

Tankgutscheine werden steuerpflichtig

Andere Sachleistungen werden in größerem Umfang steuerpflichtig. Betroffen sind vor allem Tankgutscheine und andere Warengutscheine, die bisher bis zu einem Betrag von 44 Euro je Monat und Arbeitnehmer steuerfrei waren.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kindergartenbeitrag

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kindergartenbeitrag können wir nunmehr verlässlich steuerfrei stellen. Der Bundesfinanzhof hat seine frühere Rechtsprechung geändert und eine Regelung geschaffen, die sich praktisch umsetzen lässt.

Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Wer bisher den Mindestlohn erhalten hat, bekommt künftig mehr Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt steigt auch für Beschäftigte, die mehr als den früheren Mindestlohn, aber weniger als den „neuen“ Mindestlohn erhalten haben. Der Mindestlohn, den der allgemeinverbindliche Tarifvertrag für Hotel und Gastgewerbe in Bremen vorsieht, liegt darüber und steigt zum 1. April 2020 weiter.

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BR-Drs 552/19)
BFH, Urteil vom 1. August 2019, VI R 32/18 (Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers)

Werden flexible Minijobs sozialversicherungspflichtig?

Das kann passieren! Schützen Sie sich, indem Sie schriftliche Arbeitsverträge schließen.

Eiscreme in Kühltheke

Arbeit auf Abruf

Für Minijobs wird häufig eine „Arbeit auf Abruf“ vereinbart. Sinnvoll ist das beispielsweise in der Gastronomie: Bei schönem Wetter ist das Eiscafé gut besucht und alle „Minijobber“ können arbeiten, bei Regen schafft ein Kellner den Betrieb alleine. Wegen der unsicheren Wetterlage oder anderer Unwägbarkeiten, die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer vorhersehen können, wird die Arbeitszeit nicht weit im Voraus festgelegt. Deshalb schreiben die Beteiligten regelmäßig keine feste Arbeitszeit in den Arbeitsvertrag.

Neu: 20 Stunden wöchentlich

Zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geändert. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Das führt bei einem Stundenlohn von 9,19 Euro (Mindestlohn) zu einem Lohnanspruch von 184 Euro wöchentlich oder 800 Euro monatlich. Weit mehr als die 450 Euro im Monat, die die Obergrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bilden.

Das Arbeitsverhältnis wird dadurch sozialversicherungspflichtig. Eine Rechtsfolge, die regelmäßig weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer wünschen. Es ist zu befürchten, dass die Betriebsprüfer der Sozialversicherungsträger demnächst Beiträge nachfordern.

Lösung

„Arbeit auf Abruf“ im Sinne des Gesetzes liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiten allein bestimmt. Der Umfang der Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag mit einer geringen Schwankungsbreite oder ganz fest vereinbart, und nur der genaue Einsatzzeitraum hängt vom Abruf der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber ab.

Keine „Arbeit auf Abruf“ im Sinne des Gesetzes liegt hingegen vor, wenn der Arbeitseinsatz nur nach Vereinbarung einvernehmlich erfolgt. Diese Fälle fallen von vornherein nicht unter die Neuregelung.

Auch wenn der Arbeitgeber einseitig über den Abruf der Arbeitsleistung bestimmt, kann es sein, dass zumindest der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestimmt worden ist. Schon so eine formlose Abstimmung verdrängt die „20 Stunden“ aus dem Gesetz — auch und gerade dann, wenn die Arbeitszeiten sich jede Woche sehr stark ändern.

Dokumentation

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitszeit schriftlich mitteilen. Wenn sich die vereinbarte Arbeitszeit jede Woche ändert, bedarf es laufend solcher Mitteilungen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 des Nachweisgesetzes. Um Diskussionen mit dem Betriebsprüfer vorzubeugen, ist es sinnvoll, die Mitteilungen in Form eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu gießen oder zumindest sorgfältig zu dokumentieren.

Alternativ kommt in Betracht, eine feste Arbeitszeit zu vereinbaren und die flexiblen Arbeitszeiten durch ein Arbeitszeitkonto abzufedern. Auch das Arbeitszeitkonto sollte schriftlich vereinbart werden, um den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes zu genügen.

§ 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in der ab 1. Januar 2019 anzuwendenden Fassung
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)
§ 2 des Mindestlohngesetzes

Kurzfristige Beschäftigung verlängert

Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung, die auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Bis Ende 2014 galt eine Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen. Diese Grenze hat der Gesetzgeber zunächst vorübergehend für 2015 bis 2018 angehoben. Ab 2019 gilt die erhöhte Grenze unbefristet weiter.

Saisonarbeit sozialversicherungsfrei

Moderne Apfelernte
Moderne Apfelernte“ vom Zentralverband Gartenbau e.V. steht unter CC-BY 3.0

Die sogenannte kurzfristige Beschäftigung ist für Saisonarbeit und andere Auftragsspitzen gedacht. Sie ermöglicht es, Aushilfstätigkeiten mit geringen Nebenkosten zu vergüten. Vom Arbeitslohn brauchen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Arbeitslosenversicherung abzuführen. Im Gegenzug erwirbt der Arbeitnehmer keine Ansprüche auf die Leistungen dieser Versicherungen. Lediglich in der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) entsteht eine Mitgliedschaft mit Beiträgen und Leistungsansprüchen.

Die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn kann nach Lohnsteuerkarte oder pauschal erhoben werden. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 25 Prozent des Arbeitslohns. Erheblich geringer – nämlich 5 Prozent – ist der Steuersatz bei Erntehelfern und anderen Saisonaushilfskräften in der Landwirtschaft.

Nettolohneffekt durch pauschale Lohnsteuer

Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte trägt der Arbeitnehmer, die pauschale Lohnsteuer der Arbeitgeber. Dadurch sind die Steuersätze nicht direkt vergleichbar. Arbeitet jemand beispielsweise 150 Stunden für 16 Euro pro Stunde, ergibt sich ein Bruttolohn von 2.400 Euro. Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse 6 wären ca. 600 Euro (25 Prozent von 2.400 Euro), so dass netto 1.800 Euro verbleiben, also 12 Euro je Stunde netto. Wenn die Beteiligten keinen Bruttolohn, sondern einen Lohn von 12 Euro je Stunde netto vereinbaren und der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt, beträgt die Lohnsteuer trotz gleichen Nettolohns nur 25 Prozent von 1.800 Euro und somit nur 450 Euro.

Voraussetzungen

Die kurzfristige Beschäftigung muss innerhalb eines Kalenderjahres entweder „nach ihrer Eigenart“ oder aufgrund einer im Voraus getroffenen vertraglichen Vereinbarung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sein. Dazu ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nötig. Bei einer Aneinanderreihung befristeter Verträge („Kettenbefristung“) wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, sobald absehbar ist, dass eine der Zeitgrenzen überschritten werden wird.

Die 70 Arbeitstage können über ein ganzes Jahr verteilt werden.

Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Für die Lohnsteuer gelten in Details abweichende Regelungen. Insbesondere darf die Lohnsteuer nicht pauschaliert werden, wenn der Arbeitslohn durchschnittlich 72 Euro je Arbeitstag übersteigt.

Rechtsgrundlage

Im Zusammenhang mit der Einführung des allgemeinen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 wurde die Grenze befristet auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben (§ 115 SGB IV). Das Qualifizierungschancengesetz vom 18. Dezember 2018 ändert § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV mit Wirkung zum 1. Januar 2019 und macht so aus der ursprünglich befristet eingeführten Regelung einen Dauerzustand.

Gesetz überfordert den Gesetzgeber selbst

ReichstagsgebäudeDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat den Deutschen Bundestag verurteilt, Sozialversicherungsbeiträge für einen Beschäftigten abzuführen.

Ausgangslage

Wer in Deutschland als Arbeitgeber eine Person in einem Beschäftigungsverhältnis anstellt, muss Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Wer hingegen einen Selbstständigen mit einer bestimmten Arbeit beauftragt, darf sich darauf verlassen, dass der Selbstständige sich eigenverantwortlich um seine Sozialversicherung kümmert. Was eine Arbeit zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis macht, ist gesetzlich nur rudimentär definiert (§ 7 SGB IV):

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Konturen unscharf

Ob eine bestimmte Arbeit als Beschäftigungsverhältnis gilt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Mangels konkreter Vorgaben des Gesetzgebers behilft die Rechtsprechung sich damit, jeden Einzelfall einer Gesamtwürdigung zu unterziehen und einzuordnen: Ist die Tätigkeit so sehr weisungsgebunden, dass eine „Tätigkeit nach Weisungen“ im Sinne des Gesetzes vorliegt? Ist die Person in der Entscheidung über Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung der Arbeit so sehr fremdbestimmt, dass sie in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers „eingegliedert“ ist?

Statusfeststellungsverfahren

Immerhin bieten die Sozialversicherungsträger ein Verfahren an, um frühzeitig Rechtssicherheit zu erlangen. Bei Tätigkeiten in einem Graubereich zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit kann in einem Statusfeststellungsverfahren verbindlich geklärt werden, ob der Arbeitgeber die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig behandeln muss.

Öffentlichkeitsarbeit und Besucherdienst des Bundestages

Für einen Mitarbeiter des Bundestages, der mit Öffentlichkeitsarbeit und Besucherdienst befasst war, hatte die Sozialgerichtsbarkeit die Frage nach dem Beschäftigungsverhältnis zu behandeln. Das Sozialgericht entschied, dass die Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit darstelle. Dabei bezog das Gericht unter anderem den Aspekt der Kleiderordnung ein: Dass der Mitarbeiter keine Dienstkleidung gestellt bekam, sondern nur ein Namensschild, und dass er seine Arbeitskleidung nach Vorgaben des Bundestages selbst kaufen musste, wertet das Sozialgericht kurioserweise als Argument für die Selbstständigkeit.

Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts legten der Beschäftigte und die Deutsche Rentenversicherung Rechtsmittel ein. Das Landessozialgericht würdigte die Fakten graduell anders und entschied entgegen der Vorinstanz, dass die Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung darstellt.

Gesetzliche Vorgaben unzureichend

Wie kommt es, dass die beteiligten staatliche Stellen – Bundestagsverwaltung, Deutsche Rentenversicherung, Sozialgericht und Landessozialgericht – in einem relativ gewöhnlichen Fall zu so widersprüchlichen Ergebnissen gelangen? Die Statusentscheidung „selbstständig“ oder „abhängig beschäftigt“ ist von existenzieller Bedeutung für den Mitarbeiter. Für den Arbeitgeber geht es zwar nicht um die Existenz, aber immerhin um enorm viel Geld. In einem so bedeutsamen Bereich müsste der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber eigentlich klare, leicht und eindeutig anwendbare Vorgaben machen. Schwammige Kriterien richtig anzuwenden, überfordert jeden Arbeitgeber – auch die Bundestagsverwaltung.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2017, L 1 KR 41/14