Kurzfristige Beschäftigung verlängert

Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung, die auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Bis Ende 2014 galt eine Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen. Diese Grenze hat der Gesetzgeber zunächst vorübergehend für 2015 bis 2018 angehoben. Ab 2019 gilt die erhöhte Grenze unbefristet weiter.

Saisonarbeit sozialversicherungsfrei

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Moderne Apfelernte“ vom Zentralverband Gartenbau e.V. steht unter CC-BY 3.0

Die sogenannte kurzfristige Beschäftigung ist für Saisonarbeit und andere Auftragsspitzen gedacht. Sie ermöglicht es, Aushilfstätigkeiten mit geringen Nebenkosten zu vergüten. Vom Arbeitslohn brauchen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Arbeitslosenversicherung abzuführen. Im Gegenzug erwirbt der Arbeitnehmer keine Ansprüche auf die Leistungen dieser Versicherungen. Lediglich in der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) entsteht eine Mitgliedschaft mit Beiträgen und Leistungsansprüchen.

Die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn kann nach Lohnsteuerkarte oder pauschal erhoben werden. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 25 Prozent des Arbeitslohns. Erheblich geringer – nämlich 5 Prozent – ist der Steuersatz bei Erntehelfern und anderen Saisonaushilfskräften in der Landwirtschaft.

Nettolohneffekt durch pauschale Lohnsteuer

Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte trägt der Arbeitnehmer, die pauschale Lohnsteuer der Arbeitgeber. Dadurch sind die Steuersätze nicht direkt vergleichbar. Arbeitet jemand beispielsweise 150 Stunden für 16 Euro pro Stunde, ergibt sich ein Bruttolohn von 2.400 Euro. Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse 6 wären ca. 600 Euro (25 Prozent von 2.400 Euro), so dass netto 1.800 Euro verbleiben, also 12 Euro je Stunde netto. Wenn die Beteiligten keinen Bruttolohn, sondern einen Lohn von 12 Euro je Stunde netto vereinbaren und der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt, beträgt die Lohnsteuer trotz gleichen Nettolohns nur 25 Prozent von 1.800 Euro und somit nur 450 Euro.

Voraussetzungen

Die kurzfristige Beschäftigung muss innerhalb eines Kalenderjahres entweder „nach ihrer Eigenart“ oder aufgrund einer im Voraus getroffenen vertraglichen Vereinbarung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sein. Dazu ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nötig. Bei einer Aneinanderreihung befristeter Verträge („Kettenbefristung“) wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, sobald absehbar ist, dass eine der Zeitgrenzen überschritten werden wird.

Die 70 Arbeitstage können über ein ganzes Jahr verteilt werden.

Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Für die Lohnsteuer gelten in Details abweichende Regelungen. Insbesondere darf die Lohnsteuer nicht pauschaliert werden, wenn der Arbeitslohn durchschnittlich 72 Euro je Arbeitstag übersteigt.

Rechtsgrundlage

Im Zusammenhang mit der Einführung des allgemeinen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 wurde die Grenze befristet auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben (§ 115 SGB IV). Das Qualifizierungschancengesetz vom 18. Dezember 2018 ändert § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV mit Wirkung zum 1. Januar 2019 und macht so aus der ursprünglich befristet eingeführten Regelung einen Dauerzustand.

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