1. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen der Sozietät Scholz GbR — Steuern · Recht · Wirtschaft und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen der Sozietät und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 7 über die Haftung der Sozietät.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Die Sozietät ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.
(2) Ein Steuer- oder Rechtsberatungsauftrag umfasst die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen nur dann, wenn die Sozietät hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber der Sozietät alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass der Sozietät eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
(3) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist die Sozietät nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Sozietät auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Sozietät bekannt werden. Die Sozietät ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Sie hat jedoch den Auftraggeber auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(2) Auf Verlangen der Sozietät hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der Sozietät formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
4. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Hat die Sozietät die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen außerhalb des erteilten Auftrages und Auskünfte von Mitarbeitern der Sozietät außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
5. Weitergabe einer beruflichen Äußerung der Sozietät
Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der Sozietät (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Sozietät, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber einem Dritten haftet die Sozietät (im Rahmen von Nr. 7) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.
6. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch die Sozietät. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 7.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Gutachten und dgl.) der Sozietät enthalten sind, können jederzeit von der Sozietät auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung der Sozietät enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diese, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von der Sozietät tunlichst vorher zu hören.
7. Haftung
(1) Haftung bei Fahrlässigkeit; Einzelner Schadensfall
Falls keine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung der Sozietät für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes auf 2 Mio. Euro beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Auch in diesem Fall kann die Sozietät nur bis zur Höhe von 2 Mio. Euro in Anspruch genommen werden.
(2) Ausschlussfristen
Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Ablehnung der Ersatzleistung in Textform Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(1) Die Sozietät ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Die Sozietät darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Die Sozietät ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
9. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der Sozietät angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist die Sozietät zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der Sozietät auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Sozietät von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
10. Vergütung
(1) Die Sozietät hat neben ihrer Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Sozietät auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Soweit Ersatzansprüche wegen der Vergütung der Sozietät gegen Dritte (gegnerische Partei, andere Verfahrensbeteiligte, Staatskasse) bestehen, tritt der Auftraggeber diese Ansprüche erfüllungshalber an die Sozietät ab. Hinweise: Die gesetzliche Vergütung richtet sich regelmäßig nach dem Gegenstandswert. Die vereinbarte Vergütung kann höher oder niedriger als die gesetzliche Vergütung sein. Die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse muss im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Das kann dazu führen, dass der Ersatzanspruch niedriger ist als die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung.
11. Abrechnung nach Zeit
(1) Soweit eine Abrechnung nach Zeit vorgesehen ist, werden folgende Gebühren vereinbart:
EUR 280,00 je Stunde für Rechtsanwälte und/oder Steuerberater ab dem zehnten Jahr nach dem Berufsexamen,
EUR 240,00 je Stunde für Rechtsanwälte und/oder Steuerberater ab dem fünften Jahr nach dem Berufsexamen,
EUR 180,00 je Stunde für Rechtsanwälte und/oder Steuerberater mit weniger Berufserfahrung,
EUR 120,00 je Stunde für Steuerfachwirte ab dem fünften Jahr nach der Steuerfachwirt-Prüfung,
EUR 104,00 je Stunde für Steuerfachwirte mit weniger Berufserfahrung,
EUR 88,00 je Stunde für andere Steuerfachkräfte ab dem fünften Jahr nach der Abschlussprüfung,
EUR 68,00 je Stunde für andere Steuerfachkräfte mit weniger Berufserfahrung,
EUR 32,00 je Stunde für Auszubildende.
(2) Soweit eine Abrechnung nach Zeit vorgesehen ist, werden Reisezeiten wie Arbeitszeiten vergütet; im Gegenzug werden in diesem Fall Reisekosten nicht als Auslagen berechnet.
12. Preisgleitklausel
Wenn sich der kalender- und saisonbereinigte Arbeitskostenindex für Deutschland seit dem dritten Quartal 2021 bzw. seit der letzten Anpassung um mindestens fünf Prozent verändert hat, sind die vorgenannten Stundensätze und die vereinbarten Festpreise prozentual entsprechend anzupassen.
13. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Die Sozietät bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel mindestens sieben Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die Sozietät auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Sozietät und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die Sozietät kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
14. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz der Sozietät, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unabhängig davon ist die Sozietät berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Ist eine der Regelungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.