Mindestlohn steigt um vier Prozent

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 um vier Prozent auf 9,19 Euro je Stunde. Eine weitere Erhöhung auf 9,35 Euro folgt zum 1. Januar 2020.

Mindestlohn-Kommission hat entschieden

Arbeitsvertrag mit gesetzlichem Mindestlohn
Arbeitsvertrag“ von Dirk Vorderstraße steht unter der Lizenz CC-BY 2.0

Die Mindestlohn-Kommission hat sich am 26. Juni 2018 beraten und eine Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro empfohlen. Diesen Vorschlag hat die Bundesregierung am 31. Oktober 2018 umgesetzt. Eine Verordnung legt den neuen Mindestlohn ab dem 1. Januar 2019 fest.

Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse

Wer bisher den Mindestlohn erhalten hat, bekommt künftig mehr Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt steigt auch für Beschäftigte, die mehr als den früheren Mindestlohn, aber weniger als den „neuen“ Mindestlohn erhalten haben.

Schwankende Arbeitszeiten

Wenn die Arbeitszeiten sich von Monat zu Monat ändern, muss das bei der Abrechnung berücksichtigt werden. In Monaten mit 22 oder 23 Arbeitstagen ist für jeden Tag der volle Mindestlohn zu zahlen, auch wenn in anderen Monaten nur an 18 oder 19 Tagen gearbeitet wird. Arbeitszeitkonten können diese Schwankungen bis zu einem gewissem Umfang ausgleichen, müssen aber im Voraus vereinbart werden.

Zusätzliche Entgeltbestandteile

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) berechnen sich nach dem Grundlohn und steigen zum 1. Januar 2019 ebenfalls. Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sind dagegen vom Mindestlohn unabhängig. Sie betragen unverändert 12 oder 24 Euro je Arbeitstag. Solche zusätzlichen Entgeltbestandteile sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, können aber arbeitsvertraglich vereinbart oder freiwillig gezahlt werden. Aus der freiwilligen Zahlung kann sich durch „betriebliche Übung“ eine Verpflichtung entwickeln.

Branchenabhängige Mindestlöhne

Die Mindestlöhne in der Pflegebranche sowie für Dachdecker, Elektriker, Gebäudereiniger und Zeitarbeiter lagen schon 2018 über dem bundesweiten Mindestlohn und steigen zum 1. Januar 2019 weiter. In einigen anderen Branchen gelten ebenfalls branchenspezifische Mindestlöhne.

Sanktionen bei Verstößen

Wer als Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz verstößt, muss nicht nur den Lohn an die Beschäftigten nachzahlen. Die Prüfungen durch Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger können ebenfalls zu Nachzahlungen führen, sogar dann, wenn die Beschäftigten selbst keine Lohnansprüche geltend machen. Denn die Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nach dem rechtlich geschuldeten Lohn, also mindestens dem Mindestlohn. Wer Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage eines niedrigeren Lohns berechnet und abführt, geht hohe Risiken ein. Nach § 266a StGB wird das sogar als Straftat verfolgt.

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