Verzinsung von Steuernachzahlungen

Wenn man seine Steuererklärung abgibt und eine Nachzahlung dabei herauskommt, so muss man unter Umständen Zinsen auf die Nachzahlung leisten. Doch wann darf das Finanzamt Zinsen berechnen?

Grundlegendes

Die Verzinsung von Steuernachzahlungen beschränkt sich auf die Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Eine Verzinsung bei anderen Steuerarten, beispielsweise der Erbschaftsteuer oder der Grunderwerbsteuer, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mit der Verzinsung von Steuernachzahlungen möchte der Gesetzgeber einen Zinsvorteil abschöpfen, der entsteht, wenn man seine Steuererklärung zu einem späten Zeitpunkt abgibt.

Beginn der Verzinsung

Eins vorweg: Nicht jede Steuernachzahlung wird verzinst. Denn der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf eines Jahres. Für die Steuererklärung 2018 müssen Sie erst dann Zinsen zahlen, wenn der Steuerbescheid nach dem 1. April 2020 vom Finanzamt kommt. Aufgrund von Corona bekommen Sie für die Jahre 2019 und 2020 noch eine zusätzliche Schonfrist. Für 2019 ist der 1. Oktober 2021 maßgebend. Für 2020 der 1. Juli 2022.

Zinsberechnung

Das Finanzamt berechnet die Zinsen auf die Steuernachzahlung. Der Zinssatz beträgt 0,5 % pro vollem Monat. Das entspricht einem jährlichen Zinssatz von 6 %.

 Beispiel: Zinsberechnung 2018

Datum des Steuerbescheids Nachzahlung 1.000 Euro Nachzahlung 10.000 Euro
30. April 2020 5 Euro 50 Euro
30. April 2021 65 Euro 650 Euro

Wie Sie an dem Beispiel sehen, können die Zinsen unter Umständen ziemlich hoch ausfallen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung pünktlich einreichen, dann können Sie unnötige Nachzahlungszinsen vermeiden.

Praxistipp

Sollten Sie wider Erwarten doch spät dran sein, dann können Sie bereits vorab einen Betrag an Ihr Finanzamt überweisen. Vorausgesetzt Sie wissen, wie hoch die Nachzahlung ausfallen wird. Damit können Sie eine etwaige Zinsfestsetzung im Vorfeld umgehen.

Aktuelles

In Zeiten der Niedrigzinspolitik dürfte klar werden, dass der gesetzlich festgelegte Zinssatz von 6 % pro Jahr nicht dem entspricht, was der durchschnittliche Bürger an Zinsen erzielen kann, wenn er seine Steuererklärung spät abgibt. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil erkannt.

Ab dem Verzinsungszeitraum 2014 ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die gesetzliche Regelung verfassungswidrig. Allerdings bleibt es bis zum Jahre 2018 bei der Höhe des Zinssatzes von 6 %. Erst ab dem Verzinsungszeitraum 2019 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 schaffen. Es bleibt daher abzuwarten, wie hoch der Zinssatz zukünftig sein wird.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14

Steuerfahndung wertet Airbnb-Daten aus

Symbolbild HandschellenDie Finanzverwaltung erhält Vermieter-Daten von Airbnb. Ein irisches Gericht hat den Konzern dazu verpflichtet. Eine Sondereinheit der Hamburger Steuerfahnder wertet die Daten aus. In einigen Wochen werden die Daten in den Finanzämtern in Bremen und Niedersachsen erwartet.

Mieteinkünfte müssen versteuert werden

Die Finanzämter werden die Listen mit den Steuererklärungen der letzten Jahre abgleichen. Wer als Vermieter bei Airbnb geführt wird, aber keine Mieteinkünfte erklärt hat, ist verdächtig. Im Oktober 2020 wollen die Finanzämter die ersten Ermittlungsmaßnahmen durchführen. Ergibt sich dabei, dass jemand Mieteinnahmen verschwiegen hat, wird das Finanzamt Steuern nachfordern und ein Strafverfahren einleiten.

Bagatellgrenzen

Einkommensteuer wird nur erhoben, wenn Bagatellgrenzen überschritten sind. Diese Grenzen sind aber nicht hoch: Ein normaler Arbeitnehmer muss die Miete schon versteuern, wenn er einmal im Jahr für eine Woche eine Wohnung vermietet, damit 700 Euro einnimmt und 250 Euro Kosten geltend machen kann. In Bremen kommt zur Einkommensteuer die Tourismusabgabe („City-Tax“) hinzu, schon ab der ersten Übernachtung. Bei fünfstelligen Beträgen sind zusätzlich Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zu prüfen.

Rechtzeitige Selbstanzeige

Das Strafverfahren lässt sich abwenden. Dafür müssen Sie vor der ersten Ermittlungsmaßnahme dem Finanzamt alle Einkünfte nachträglich offenbaren – nicht nur Mieteinnahmen von Airbnb, sondern auch von Wimdu, 9flats, booking.com und alle anderen. Die Steuern nachzahlen müssen Sie selbstverständlich ebenfalls.

Sind Sie betroffen?

  • Wir rekonstruieren für Sie die Einnahmen, wenn Sie keine Aufzeichnungen mehr haben.
  • Wir prüfen für Sie, welche Ausgaben Sie von den Mieteinnahmen abziehen dürfen.
  • Wenn nötig, schreiben wir die strafbefreiende Selbstanzeige.
  • Wir unterstützen Sie dabei, künftig regelmäßig richtige Steuererklärungen abzugeben.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin per Telefon: (0421) 8094494-0 oder per E-Mail: info@steuern-recht-wirtschaft.de.

→ Alexander Eydlin: Airbnb gibt Vermieterdaten an Steuerfahndung weiter (Zeit online vom 2. September 2020)

Umsatzsteuer: Neue Steuersätze

Die Regierungskoalition hat weitere Maßnahmen als Konjunkturpaket beschlossen. Dringender Handlungsbedarf besteht hinsichtlich der Absenkung der Umsatzsteuer.

Vorübergehende Änderungen des Steuersatzes

Der volle Steuersatz der Umsatzsteuer wird von 19 % auf 16 % abgesenkt, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Das gilt vorübergehend ab 1. Juli 2020 zunächst bis zum 31. Dezember 2020.

Für die Gastronomie gilt: Die Bewirtung mit Speisen wird vom vollen Steuersatz (19 %/16 %) auf den ermäßigten Steuersatz (7 %/5 %) abgesenkt. Das gilt vorübergehend ab 1. Juli 2020 zunächst bis zum 30. Juni 2021. Unverändert bleibt es beim vollen Steuersatz für die Bewirtung mit Getränken. Unverändert bleibt es auch beim ermäßigten Steuersatz für den Außer-Haus-Verkauf von Speisen.

In der Gastronomie kommt es also zu vier unterschiedlichen Steuersätzen:

  • Kunde am 30.06.2020 – 19 % auf Essen und Trinken vor Ort
  • Kunde am 01.07.2020 – 16 % auf Getränke, 5 % auf Essen vor Ort
  • Kunde am 02.01.2021 – 19 % auf Getränke, 7 % auf Essen vor Ort
  • Kunde am 01.07.2021 – 19 % auf Essen und Trinken vor Ort

Handlungsbedarf für Sie als Unternehmer

Sie müssen die Gestaltung Ihrer Ausgangsrechnungen, Kassenbons u. ä. umstellen.

Dazu müssen Sie am 1. Juli 2020 vor Betriebsbeginn und am 1. Januar 2021 vor Betriebsbeginn (und in der Gastronomie zusätzlich am 1. Juli 2021 vor Betriebsbeginn) in Ihrem Kassensystem, Ihren Registrierkassen, Ihrem Web-Shop usw. die neuen Steuersätze einstellen.

Für Leistungen, die Sie ab dem 1. Juli 2020 erbringen, müssen Sie den neuen (niedrigeren) Steuersatz ausweisen.

Wenn Sie den bisher geltenden Steuersatz weiter auf die Rechnungen oder Kassenbons schreiben, die Sie Ihren Kunden geben, dann müssen Sie die zu hoch ausgewiesene Steuer ans Finanzamt zahlen.

Übergangsregelungen

Für den Steuersatz ist das entscheidende Datum der Tag, an dem Sie die Leistung erbringen. Bei teilbaren Leistungen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, wird jeder Teil einzeln betrachtet. Bei unteilbaren Leistungen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, ist der letzte Tag des Zeitraums entscheidend.

Auf das Datum der Rechnungstellung oder das Datum der Zahlung kommt es nicht an.

Sofern Sie teilbare Leistungen über längere Zeiträume erbringen, kann es sinnvoll sein, alle erbrachten Leistungen zum 30.06.2020 vollständig abzurechnen, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden.

Wenn Sie langfristige Verträge abgeschlossen haben, sind Sie bzw. Ihre Lieferanten möglicherweise verpflichtet, die Bruttopreise anzupassen, um die Einsparungen an die Kunden weiterzugeben.

Eckpunktepapier der Regierungskoalition vom 3. Juni 2020

Finanzhilfen für kleine Unternehmen infolge „Corona“ (Aktualisierung)

Bund und Länder gewähren Finanzhilfen für Unternehmen anlässlich „Corona“ in Form von Zuschüssen und in Form von Darlehen zur Zwischenfinanzierung.

Zuschüsse

Kleine Unternehmen und deren Inhaber, die durch die Auswirkungen von „Corona“ in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den weiterlaufenden Kosten. Es werden drei Arten von Kosten unterschieden.

Personalkosten: Diese Kosten soll das Kurzarbeitergeld abdecken. Wenn Arbeitnehmer wegen Betriebsschließung oder wegen geringer Nachfrage nichts zu tun haben, erstattet die Arbeitsagentur die Personalkosten für die versicherungspflichtig Beschäftigten (nicht für Minijobber, nicht für Auszubildende). Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld aus; die Erstattung erfolgt nachträglich.
Sonstige Betriebskosten: Diese Kosten soll die Corona-Soforthilfe abdecken. In Bremen wurden bisher 2.000 Anträge bewilligt, weitere 12.500 Anträge wurden noch nicht bearbeitet (Stand 10. April 2020). Auch in Niedersachsen wurde bisher nur ein Viertel der Anträge abschließend bearbeitet (Stand 7. April 2020).
Lebenshaltungskosten: Die Corona-Soforthilfe soll nur betriebliche Kosten decken. Für die privaten Lebenshaltungskosten ist stattdessen das Arbeitslosengeld II vorgesehen. Bis Juni 2020 wird Arbeitslosengeld II ohne genaue Prüfung des Vermögens und ohne Prüfung der Angemessenheit der Wohnung bewilligt.

Zwischenfinanzierung

Damit die Unternehmen vorübergehende Liquiditätsengpässe überbrücken können, stellt der Staat weitere Förderprogramme bereit.

Stundung von Steuern und Abgaben: Die Finanzämter sollen Anträge auf zinsfreie Stundung von Nachzahlungen und Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen wegen „Corona“ bewilligen. Die Gemeinden und Krankenkassen schließen sich dieser Verwaltungspraxis für die Gewerbesteuer, Grundsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge mit Einschränkungen an.
Darlehen der Länder: Die NBank (Niedersachsen) und die Bremer Aufbau-Bank bieten flexible, zeitweise zinsfreie, unbesicherte Darlehen bis zu 50.000 Euro an.
Darlehen des Bundes: Bei größerem Liquiditätsbedarf bietet die KfW flexible, unbesicherte Darlehen bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen (absolute Obergrenze: 800.000 Euro) an.

NBank: Niedersachsen-Liquiditätskredit
Bremer Aufbau-Bank: Betriebsmittelkredit Corona-Krise
KfW-Schnellkredit 2020

Finanzhilfen für Unternehmen infolge „Corona“

Steuerliche Maßnahmen

Die Finanzämter werden Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer erleichtert stattgeben. Die nächsten Vorauszahlungen werden zum 15. Mai 2020 fällig. Anträge sollten rechtzeitig vorher gestellt werden.

Darüber hinaus sollen die Finanzämter bis zum 31. Dezember 2020 Anträgen auf Stundung von Nachzahlungen und ggf. Vollstreckungsaufschub, in Ausnahmefällen sogar Anträgen auf Stundung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen erleichtert und zinsfrei stattgeben. Im wirtschaftlichen Ergebnis ist das für die betroffenen Unternehmen wie ein kurzfristiges zinsfreies Darlehen vom Finanzamt. Sprechen Sie uns bitte an, wenn wir hier für Sie tätig werden sollen.

KfW-Darlehen

Weitere Finanzhilfen in Form von Darlehensangeboten hat die Bundesregierung über die KfW in die Wege geleitet. Diese Darlehen werden über die Banken und Sparkassen vermittelt.

Ertragszuschüsse

Die steuerlichen Maßnahmen und die KfW-Darlehen decken nur einen vorübergehenden Finanzbedarf, ersetzen aber keinen Umsatzausfall. Ertragszuschüsse, die den Umsatzausfall teilweise kompensieren können, werden zurzeit in der Politik diskutiert. So kündigt beispielsweise die N-Bank für „Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten“ bereits einen Zuschuss für bestimmte weiterlaufende Kosten an. Je nach Größe des Unternehmens soll der Zuschuss bis zu 20.000 Euro betragen. In der nächsten Woche erwarten wir Förderrichtlinien, aus denen die genauen Voraussetzungen hervorgehen.

BMF-Schreiben vom 19. März 2020: Steu­er­li­che Maß­nah­men zur Be­rück­sich­ti­gung der Aus­wir­kun­gen des Co­ro­na­vi­rus (CO­VID-19/SARS-CoV-2)
N-Bank: Coronavirus – Aktuelle Informationen für Unternehmen (20. März 2020)

Vorübergehend geänderte Öffnungszeiten

Tür mit VorhängeschlossDie Kanzlei ist vorübergehend geschlossen.

Um das Ansteckungsrisiko zu verringern und unseren Beschäftigten so weit wie nötig die Betreuung von Angehörigen zu ermöglichen, reduzieren wir unseren Kanzleibetrieb, stellen ihn teilweise auf „Home-Office“ um und beschränken den Betrieb vor Ort auf das Nötigste. Wenn Sie uns fristgebundene Unterlagen zukommen lassen wollen, dann bitte per E-Mail oder per Post, nicht persönlich. Sie erreichen uns jederzeit per E-Mail, auch in dringenden Fällen.

Stand: 16. März 2020

Kurzarbeit durch „Corona“

Kurzarbeit: Informationen für Arbeitgeber

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden gelockert. Problematisch ist in den meisten von uns betreuten Betrieben unverändert, dass Kurzarbeit einer Regelung

  • im Tarifvertrag,
  • in einer Betriebsvereinbarung oder
  • im Arbeitsvertrag

bedarf. Wenn Ihr Betrieb nicht tarifgebunden ist und auch kein Betriebsrat besteht, benötigen Sie eine arbeitsvertragliche Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer bzw. eine sogenannte „Änderungskündigung“ gegenüber jedem Arbeitnehmer, der sich auf eine Vereinbarung nicht einlässt. Die Änderungskündigung muss die Frist einhalten, die auch für eine andere Kündigung gelten würde.

Kurzarbeitergeld setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Anzeige des Arbeitsausfalls

Nach derzeitigem Stand ist darüber hinaus erforderlich, dass im Laufe eines Kalendermonats eine förmliche Mitteilung an die Arbeitsagentur erfolgt, um für diesen Monat Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu erhalten (also beispielsweise spätestens am 31. März für den Fall, dass die Kurzarbeit irgendwann im März begonnen hat). Alle weiteren praktisch relevanten Voraussetzungen werden möglicherweise so weit gelockert, dass sie auch für kleine und mittlere Unternehmen einzuhalten sind.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Wenn Sie mit Ihren Arbeitnehmern Kurzarbeit vereinbaren und die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden, zahlt die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld in Höhe des Kranken- oder Arbeitslosengeldes (67 %, bei Kinderlosen 60 % des Nettoentgelts). Die Arbeitnehmer büßen also 33 % bzw. 40 % des Nettoentgelts ein. Diese Differenz können Sie als Arbeitgeber freiwillig durch einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld teilweise ausgleichen.

Für Ihre Arbeitnehmer kommt netto nach Steuern ein geringerer Betrag heraus als sonst, aber immerhin bleibt ihnen der Arbeitsplatz für die Zukunft erhalten.

Für einen vollständigen Überblick verweisen wir auf das → Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.

Transparenzregister verschärft

Der Gesetzgeber verlangt von Gesellschaften, offenzulegen, wer an ihnen wirtschaftlich berechtigt ist. Er stellt sich vor, damit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Bei Ein-Personen-Gesellschaften genügt in der Regel die Eintragung im Handelsregister. In vielen anderen Fällen ist zusätzlich eine Meldung zum sog. Transparenzregister nötig. Bei Kommanditgesellschaften ist zu beachten, dass das Bundesverwaltungsamt die praktische Anwendung nochmals verschärft hat. Die Eintragung der Kommanditisten im Handelsregister reicht in der Regel nicht mehr aus.

Einsichtnahme für jedermann, auch ohne berechtigtes Interesse

Zum Jahreswechsel ist außerdem eine gesetzliche Änderung zu beachten. Ab dem 1. Januar 2020 können nicht nur Personen mit einem „berechtigten Interesse“ in das Transparenzregister Einsicht nehmen, sondern jedermann. Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig.

Finanzierung des Transparenzregisters

Der Bundesanzeiger-Verlag erhebt Gebühren nicht nur von den Personen, die Einsicht nehmen, sondern auch von den Unternehmen, die Meldungen zum Transparenzregister hinterlegen: 2,50 Euro pro Jahr und Gesellschaft. Das ergibt sich aus § 24 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit der Transparenzregistergebührenverordnung.

Darüber hinaus verschickt der Bundesanzeiger-Verlag Rechnungen an Gesellschaften, die keine Meldungen zum Transparenzregister hinterlegen. Das ist nach unserer Einschätzung vom Gesetz nicht gedeckt.

Keine Offenlegungspflicht

Weiterhin keine Offenlegungspflicht trifft Gesellschaften, die nicht im Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaften und vergleichbare Unternehmen dürfen weiterhin eingesetzt werden, um die Beteiligungsverhältnisse an einem Betrieb vor den Blicken neugieriger Konkurrenten zu verschleiern.

http://www.transparenzregister.de/

Bargeld: Neue Registrierkassen

Registrierkasse

Belegausgabepflicht

Auch im kommenden Jahr verschärfen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung die Anforderungen an Betriebe, die Bargeld annehmen. Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem verwenden, müssen Sie ab dem 1. Januar 2020 für jeden Vorgang einen Kassenbon drucken und dem Kunden anbieten (Belegausgabepflicht). Sie müssen außerdem die von Ihnen verwendeten Kassensysteme bis zum 31. Januar 2020 auf einem amtlichen Formular beim Finanzamt anmelden. Der Finanzverwaltung ist es allerdings bisher nicht gelungen, das nötige Formular zu veröffentlichen.

Technische Sicherheitseinrichtung verspätet sich

Auch die nächste Stufe der sog. Kassensicherungsverordnung verzögert sich, weil die Finanzverwaltung die technischen Vorgaben verspätet bereitstellt. Nicht zum 1. Januar 2020 wie gesetzlich vorgesehen, sondern voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2020 sollen Kassensysteme mit einer sog. Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden. Dieses Modul soll die Aufzeichnungen der Kasse revisionssicher speichern.

Update nötig

Kassensysteme, die sich aufrüsten lassen, müssen Sie in den nächsten Monaten mit einem solchen Modul ausstatten. Für Kassensysteme, die sich nicht aufrüsten lassen, gibt es eine Übergangsregelung: Nicht-aufrüstbare Kassensysteme und Registrierkassen aus den Jahren 2011 bis 2019, die im Anschaffungszeitpunkt den damals geltenden Anforderungen entsprachen, dürfen Sie bis Ende 2022 ohne Technische Sicherheitseinrichtung weiterverwenden. Nur wenn Sie die Kasse vor dem 25. November 2010 erworben haben, müssen Sie sie umgehend gegen ein moderneres Kassensystem austauschen. Bitte klären Sie bei Bedarf mit Ihrem Kassenlieferanten, ob und wie sich Ihr Kassensystem aufrüsten lässt.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 6. November 2019, IV A 4 – S 0319/19/10002:001

Änderungen für Beschäftigungsverhältnisse zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel 2019/2020 erhöhen sich – wie jedes Jahr – die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die Beitragssätze bleiben im Wesentlichen unverändert. Nur der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung wird geringfügig sinken, wenn der Gesetzgeber den entsprechenden Beschluss rechtzeitig fasst.

Reichstagsgebäude

Jobtickets steuerfrei

Die Lohnsteuer für sog. Jobtickets, für andere Bus- und Bahn-Zeitkarten sowie für Fahrräder und Elektro-Pkws ist zum letzten Jahreswechsel verringert worden. Demnächst soll sie voraussichtlich weiter verringert werden.

Tankgutscheine werden steuerpflichtig

Andere Sachleistungen werden in größerem Umfang steuerpflichtig. Betroffen sind vor allem Tankgutscheine und andere Warengutscheine, die bisher bis zu einem Betrag von 44 Euro je Monat und Arbeitnehmer steuerfrei waren.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kindergartenbeitrag

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kindergartenbeitrag können wir nunmehr verlässlich steuerfrei stellen. Der Bundesfinanzhof hat seine frühere Rechtsprechung geändert und eine Regelung geschaffen, die sich praktisch umsetzen lässt.

Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Wer bisher den Mindestlohn erhalten hat, bekommt künftig mehr Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt steigt auch für Beschäftigte, die mehr als den früheren Mindestlohn, aber weniger als den „neuen“ Mindestlohn erhalten haben. Der Mindestlohn, den der allgemeinverbindliche Tarifvertrag für Hotel und Gastgewerbe in Bremen vorsieht, liegt darüber und steigt zum 1. April 2020 weiter.

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BR-Drs 552/19)
BFH, Urteil vom 1. August 2019, VI R 32/18 (Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers)