Bundesfinanzhof erklärt Zinssatz für Säumniszuschläge für zu hoch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem bemerkenswerten Beschluss vom 22. September 2023, Aktenzeichen VIII B 64/22, festgestellt, dass nicht nur die Zinssätze für Steuernachzahlungen zu hoch sind, sondern dies auch für die Säumniszuschläge gilt. Diese Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Belastung der Steuerzahler und Unternehmen haben.

Hintergrund

Die Frage der Höhe der Zinssätze für Steuernachzahlungen und Säumniszuschläge ist in der deutschen Steuerlandschaft seit langem ein umstrittenes Thema. Die Abgabenordnung (AO) schrieb bisher vor, dass für Steuernachzahlungen ein Zinssatz von 6 % pro Jahr gilt, Säumniszuschläge sind doppelt so hoch. Der BFH hat jedoch festgestellt, dass es ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung gibt.

Verfassungswidrige Zinssätze

Die Entscheidung des BFH basiert auf einem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021. In diesem Urteil erklärte das BVerfG die Zinssätze für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 als verfassungswidrig. Aufgrund einer Fortgeltungsanordnung gelten die 6 % Zinsen nicht mehr für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019.

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

Der BFH stützt seine Entscheidung auf die Tatsache, dass sowohl der VII. Senat des BFH als auch der V. Senat des BFH nach der Entscheidung des BVerfG ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der festgelegten Höhe der Säumniszuschläge geäußert haben. Diese Zweifel entstehen insbesondere deswegen, weil die Säumniszuschläge nicht nur als Druckmittel zur Zahlung fälliger Steuern dienen, sondern auch als Gegenleistung oder Ausgleich für das Hinausschieben der Steuerzahlung, was als zinsähnliche Funktion bezeichnet wird.

Der BFH erklärt, dass der Umstand, dass Säumniszuschläge sowohl eine zinsähnliche Funktion als auch eine verhaltenslenkende Funktion haben, der Annahme ernstlicher Zweifel nicht entgegensteht. Dies hat zur Folge, dass die Vollziehung der streitgegenständlichen Säumniszuschläge in voller Höhe ausgesetzt werden muss, da keine Teilverfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck der Norm vorliegt.

Berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung

Der BFH erklärt auch, dass die Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung haben. Er betont, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Aussetzung die öffentliche Haushaltsführung negativ beeinflusst. Daher überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids.

Kein Widerspruch zur Entscheidung des II. Senats des BFH

Die Entscheidung des BFH steht nicht im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des II. Senats des BFH vom 20. September 2022. In dieser Entscheidung wurde die Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer abgelehnt. Der II. Senat des BFH argumentierte damals, dass die Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Zinsen nach § 233a AO auch auf Säumniszuschläge nach § 240 AO anwendbar ist. Der VIII. Senat des BFH sieht dies jedoch anders und kommt zu dem Schluss, dass die Rechtsfrage nicht abschließend geklärt ist.

Fazit

Die Entscheidung des BFH zur Höhe der Zinssätze für Steuernachzahlungen und Säumniszuschläge könnte weitreichende Folgen für Steuerzahler und Unternehmen haben. Sie schafft Rechtsunsicherheit und wirft die Frage auf, ob die derzeitigen Zinssätze verfassungsgemäß sind. Es bleibt abzuwarten, wie die deutsche Gesetzgebung und die Gerichte auf diese Entwicklung reagieren werden. In der Zwischenzeit sollten Steuerzahler und Unternehmen die rechtlichen Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Die Zukunft der Rechnungsstellung: Neue Anforderungen ab 2025

Unternehmen Brieföffner mit Kuvert und Hand
Öffnen eines Briefes“ von Frank C. Müller on Wikimedia Commons steht unter der Lizenz CC-BY-SA 2.5

Die Digitalisierung hat unser tägliches Leben und insbesondere unsere Geschäftsprozesse erheblich verändert. In der heutigen Zeit ist die elektronische Kommunikation unverzichtbar geworden, und auch die Art und Weise, wie Unternehmen Rechnungen ausstellen und empfangen, hat sich stark gewandelt. In Deutschland stand die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung jedoch noch aus, im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern wie Italien, Frankreich oder Spanien. Das ändert sich nun ab dem Jahr 2025 mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes, das einige einschneidende Neuerungen für die Rechnungsstellung mit sich bringt.

Die bisherige Rechtslage

Bisher war die Rechnungsstellung in Deutschland vergleichsweise flexibel. Private Unternehmen konnten Rechnungen in verschiedenen Formaten ausstellen, solange sie die grundlegenden Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfüllten. Dies führte dazu, dass das weitverbreitete PDF-Format oft für Rechnungen genutzt wurde, da es sich sowohl für die Aussteller als auch die Empfänger einfach handhaben ließ.

Hingegen sah das E-Rechnungs-Gesetz vom 4. April 2017 strukturierte Rechnungsformate, insbesondere das XML-Format, für öffentliche Auftraggeber vor. Hierbei handelt es sich um ein automatisierbares, strukturiertes Format, das eine effiziente Verarbeitung der Rechnungsdaten ermöglicht.

Die Neuerungen ab 2025

Das Wachstumschancengesetz ändert die bisherige Rechtslage und führt ab dem 1. Januar 2025 die verpflichtende elektronische Rechnung (eRechnung) für inländische B2B-Umsätze ein. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die Rechnungen an andere Unternehmen ausstellen, elektronische Rechnungen verwenden müssen. Diese Änderung ist ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Geschäftsprozesse.

Die neue Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E definiert die elektronische Rechnung als eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Diese Definition stellt sicher, dass die Rechnungen in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format vorliegen, was die automatisierte Verarbeitung und Kontrolle erleichtert.

Übergangsregelungen und EDI-Verfahren

Das Wachstumschancengesetz sieht auch Übergangsregelungen für die Umstellung auf elektronische Rechnungen vor. Für zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2025 getätigte Umsätze können Unternehmen Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers auch in Papierform oder einem anderen elektronischen Format ausstellen. Dies soll ihnen Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Darüber hinaus gilt diese Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026 für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu EUR 800.000 im vorangegangenen Kalenderjahr.

Ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 dürfen Unternehmen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers auch die bisherigen EDI-Verfahren weiter verwenden. Diese Flexibilität soll sicherstellen, dass die Umstellung auf elektronische Rechnungen reibungslos vonstattengeht und den betroffenen Unternehmen keine übermäßige Belastung auferlegt wird.

Fazit

Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung ab 2025 ist ein wichtiger Schritt in Richtung Modernisierung der Geschäftsprozesse in Deutschland. Die neuen Vorschriften werden die Effizienz steigern und zur Vereinfachung der bürokratischen Abläufe beitragen. Es ist jedoch entscheidend, dass Unternehmen sich frühzeitig auf diese Änderungen vorbereiten, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Wahl von geeigneten elektronischen Formaten, die den Anforderungen gerecht werden, wird in Zukunft von großer Bedeutung sein, um die reibungslose Abwicklung von Geschäftsprozessen sicherzustellen und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Verzinsung von Steuernachzahlungen

Wenn man seine Steuererklärung abgibt und eine Nachzahlung dabei herauskommt, so muss man unter Umständen Zinsen auf die Nachzahlung leisten. Doch wann darf das Finanzamt Zinsen berechnen?

Grundlegendes

Die Verzinsung von Steuernachzahlungen beschränkt sich auf die Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Eine Verzinsung bei anderen Steuerarten, beispielsweise der Erbschaftsteuer oder der Grunderwerbsteuer, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mit der Verzinsung von Steuernachzahlungen möchte der Gesetzgeber einen Zinsvorteil abschöpfen, der entsteht, wenn man seine Steuererklärung zu einem späten Zeitpunkt abgibt.

Beginn der Verzinsung

Eins vorweg: Nicht jede Steuernachzahlung wird verzinst. Denn der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf eines Jahres. Für die Steuererklärung 2018 müssen Sie erst dann Zinsen zahlen, wenn der Steuerbescheid nach dem 1. April 2020 vom Finanzamt kommt. Aufgrund von Corona bekommen Sie für die Jahre 2019 und 2020 noch eine zusätzliche Schonfrist. Für 2019 ist der 1. Oktober 2021 maßgebend. Für 2020 der 1. Juli 2022.

Zinsberechnung

Das Finanzamt berechnet die Zinsen auf die Steuernachzahlung. Der Zinssatz beträgt 0,5 % pro vollem Monat. Das entspricht einem jährlichen Zinssatz von 6 %.

 Beispiel: Zinsberechnung 2018

Datum des Steuerbescheids Nachzahlung 1.000 Euro Nachzahlung 10.000 Euro
30. April 2020 5 Euro 50 Euro
30. April 2021 65 Euro 650 Euro

Wie Sie an dem Beispiel sehen, können die Zinsen unter Umständen ziemlich hoch ausfallen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung pünktlich einreichen, dann können Sie unnötige Nachzahlungszinsen vermeiden.

Praxistipp

Sollten Sie wider Erwarten doch spät dran sein, dann können Sie bereits vorab einen Betrag an Ihr Finanzamt überweisen. Vorausgesetzt Sie wissen, wie hoch die Nachzahlung ausfallen wird. Damit können Sie eine etwaige Zinsfestsetzung im Vorfeld umgehen.

Aktuelles

In Zeiten der Niedrigzinspolitik dürfte klar werden, dass der gesetzlich festgelegte Zinssatz von 6 % pro Jahr nicht dem entspricht, was der durchschnittliche Bürger an Zinsen erzielen kann, wenn er seine Steuererklärung spät abgibt. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil erkannt.

Ab dem Verzinsungszeitraum 2014 ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die gesetzliche Regelung verfassungswidrig. Allerdings bleibt es bis zum Jahre 2018 bei der Höhe des Zinssatzes von 6 %. Erst ab dem Verzinsungszeitraum 2019 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 schaffen. Es bleibt daher abzuwarten, wie hoch der Zinssatz zukünftig sein wird.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14

Steuerfahndung wertet Airbnb-Daten aus

Symbolbild HandschellenDie Finanzverwaltung erhält Vermieter-Daten von Airbnb. Ein irisches Gericht hat den Konzern dazu verpflichtet. Eine Sondereinheit der Hamburger Steuerfahnder wertet die Daten aus. In einigen Wochen werden die Daten in den Finanzämtern in Bremen und Niedersachsen erwartet.

Mieteinkünfte müssen versteuert werden

Die Finanzämter werden die Listen mit den Steuererklärungen der letzten Jahre abgleichen. Wer als Vermieter bei Airbnb geführt wird, aber keine Mieteinkünfte erklärt hat, ist verdächtig. Im Oktober 2020 wollen die Finanzämter die ersten Ermittlungsmaßnahmen durchführen. Ergibt sich dabei, dass jemand Mieteinnahmen verschwiegen hat, wird das Finanzamt Steuern nachfordern und ein Strafverfahren einleiten.

Bagatellgrenzen

Einkommensteuer wird nur erhoben, wenn Bagatellgrenzen überschritten sind. Diese Grenzen sind aber nicht hoch: Ein normaler Arbeitnehmer muss die Miete schon versteuern, wenn er einmal im Jahr für eine Woche eine Wohnung vermietet, damit 700 Euro einnimmt und 250 Euro Kosten geltend machen kann. In Bremen kommt zur Einkommensteuer die Tourismusabgabe („City-Tax“) hinzu, schon ab der ersten Übernachtung. Bei fünfstelligen Beträgen sind zusätzlich Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zu prüfen.

Rechtzeitige Selbstanzeige

Das Strafverfahren lässt sich abwenden. Dafür müssen Sie vor der ersten Ermittlungsmaßnahme dem Finanzamt alle Einkünfte nachträglich offenbaren – nicht nur Mieteinnahmen von Airbnb, sondern auch von Wimdu, 9flats, booking.com und alle anderen. Die Steuern nachzahlen müssen Sie selbstverständlich ebenfalls.

Sind Sie betroffen?

  • Wir rekonstruieren für Sie die Einnahmen, wenn Sie keine Aufzeichnungen mehr haben.
  • Wir prüfen für Sie, welche Ausgaben Sie von den Mieteinnahmen abziehen dürfen.
  • Wenn nötig, schreiben wir die strafbefreiende Selbstanzeige.
  • Wir unterstützen Sie dabei, künftig regelmäßig richtige Steuererklärungen abzugeben.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin per Telefon: (0421) 8094494-0 oder per E-Mail: info@steuern-recht-wirtschaft.de.

→ Alexander Eydlin: Airbnb gibt Vermieterdaten an Steuerfahndung weiter (Zeit online vom 2. September 2020)

Umsatzsteuer: Neue Steuersätze

Die Regierungskoalition hat weitere Maßnahmen als Konjunkturpaket beschlossen. Dringender Handlungsbedarf besteht hinsichtlich der Absenkung der Umsatzsteuer.

Vorübergehende Änderungen des Steuersatzes

Der volle Steuersatz der Umsatzsteuer wird von 19 % auf 16 % abgesenkt, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Das gilt vorübergehend ab 1. Juli 2020 zunächst bis zum 31. Dezember 2020.

Für die Gastronomie gilt: Die Bewirtung mit Speisen wird vom vollen Steuersatz (19 %/16 %) auf den ermäßigten Steuersatz (7 %/5 %) abgesenkt. Das gilt vorübergehend ab 1. Juli 2020 zunächst bis zum 30. Juni 2021. Unverändert bleibt es beim vollen Steuersatz für die Bewirtung mit Getränken. Unverändert bleibt es auch beim ermäßigten Steuersatz für den Außer-Haus-Verkauf von Speisen.

In der Gastronomie kommt es also zu vier unterschiedlichen Steuersätzen:

  • Kunde am 30.06.2020 – 19 % auf Essen und Trinken vor Ort
  • Kunde am 01.07.2020 – 16 % auf Getränke, 5 % auf Essen vor Ort
  • Kunde am 02.01.2021 – 19 % auf Getränke, 7 % auf Essen vor Ort
  • Kunde am 01.07.2021 – 19 % auf Essen und Trinken vor Ort

Handlungsbedarf für Sie als Unternehmer

Sie müssen die Gestaltung Ihrer Ausgangsrechnungen, Kassenbons u. ä. umstellen.

Dazu müssen Sie am 1. Juli 2020 vor Betriebsbeginn und am 1. Januar 2021 vor Betriebsbeginn (und in der Gastronomie zusätzlich am 1. Juli 2021 vor Betriebsbeginn) in Ihrem Kassensystem, Ihren Registrierkassen, Ihrem Web-Shop usw. die neuen Steuersätze einstellen.

Für Leistungen, die Sie ab dem 1. Juli 2020 erbringen, müssen Sie den neuen (niedrigeren) Steuersatz ausweisen.

Wenn Sie den bisher geltenden Steuersatz weiter auf die Rechnungen oder Kassenbons schreiben, die Sie Ihren Kunden geben, dann müssen Sie die zu hoch ausgewiesene Steuer ans Finanzamt zahlen.

Übergangsregelungen

Für den Steuersatz ist das entscheidende Datum der Tag, an dem Sie die Leistung erbringen. Bei teilbaren Leistungen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, wird jeder Teil einzeln betrachtet. Bei unteilbaren Leistungen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, ist der letzte Tag des Zeitraums entscheidend.

Auf das Datum der Rechnungstellung oder das Datum der Zahlung kommt es nicht an.

Sofern Sie teilbare Leistungen über längere Zeiträume erbringen, kann es sinnvoll sein, alle erbrachten Leistungen zum 30.06.2020 vollständig abzurechnen, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden.

Wenn Sie langfristige Verträge abgeschlossen haben, sind Sie bzw. Ihre Lieferanten möglicherweise verpflichtet, die Bruttopreise anzupassen, um die Einsparungen an die Kunden weiterzugeben.

Eckpunktepapier der Regierungskoalition vom 3. Juni 2020

Finanzhilfen für kleine Unternehmen infolge „Corona“ (Aktualisierung)

Bund und Länder gewähren Finanzhilfen für Unternehmen anlässlich „Corona“ in Form von Zuschüssen und in Form von Darlehen zur Zwischenfinanzierung.

Zuschüsse

Kleine Unternehmen und deren Inhaber, die durch die Auswirkungen von „Corona“ in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den weiterlaufenden Kosten. Es werden drei Arten von Kosten unterschieden.

Personalkosten: Diese Kosten soll das Kurzarbeitergeld abdecken. Wenn Arbeitnehmer wegen Betriebsschließung oder wegen geringer Nachfrage nichts zu tun haben, erstattet die Arbeitsagentur die Personalkosten für die versicherungspflichtig Beschäftigten (nicht für Minijobber, nicht für Auszubildende). Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld aus; die Erstattung erfolgt nachträglich.
Sonstige Betriebskosten: Diese Kosten soll die Corona-Soforthilfe abdecken. In Bremen wurden bisher 2.000 Anträge bewilligt, weitere 12.500 Anträge wurden noch nicht bearbeitet (Stand 10. April 2020). Auch in Niedersachsen wurde bisher nur ein Viertel der Anträge abschließend bearbeitet (Stand 7. April 2020).
Lebenshaltungskosten: Die Corona-Soforthilfe soll nur betriebliche Kosten decken. Für die privaten Lebenshaltungskosten ist stattdessen das Arbeitslosengeld II vorgesehen. Bis Juni 2020 wird Arbeitslosengeld II ohne genaue Prüfung des Vermögens und ohne Prüfung der Angemessenheit der Wohnung bewilligt.

Zwischenfinanzierung

Damit die Unternehmen vorübergehende Liquiditätsengpässe überbrücken können, stellt der Staat weitere Förderprogramme bereit.

Stundung von Steuern und Abgaben: Die Finanzämter sollen Anträge auf zinsfreie Stundung von Nachzahlungen und Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen wegen „Corona“ bewilligen. Die Gemeinden und Krankenkassen schließen sich dieser Verwaltungspraxis für die Gewerbesteuer, Grundsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge mit Einschränkungen an.
Darlehen der Länder: Die NBank (Niedersachsen) und die Bremer Aufbau-Bank bieten flexible, zeitweise zinsfreie, unbesicherte Darlehen bis zu 50.000 Euro an.
Darlehen des Bundes: Bei größerem Liquiditätsbedarf bietet die KfW flexible, unbesicherte Darlehen bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen (absolute Obergrenze: 800.000 Euro) an.

NBank: Niedersachsen-Liquiditätskredit
Bremer Aufbau-Bank: Betriebsmittelkredit Corona-Krise
KfW-Schnellkredit 2020

Finanzhilfen für Unternehmen infolge „Corona“

Steuerliche Maßnahmen

Die Finanzämter werden Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer erleichtert stattgeben. Die nächsten Vorauszahlungen werden zum 15. Mai 2020 fällig. Anträge sollten rechtzeitig vorher gestellt werden.

Darüber hinaus sollen die Finanzämter bis zum 31. Dezember 2020 Anträgen auf Stundung von Nachzahlungen und ggf. Vollstreckungsaufschub, in Ausnahmefällen sogar Anträgen auf Stundung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen erleichtert und zinsfrei stattgeben. Im wirtschaftlichen Ergebnis ist das für die betroffenen Unternehmen wie ein kurzfristiges zinsfreies Darlehen vom Finanzamt. Sprechen Sie uns bitte an, wenn wir hier für Sie tätig werden sollen.

KfW-Darlehen

Weitere Finanzhilfen in Form von Darlehensangeboten hat die Bundesregierung über die KfW in die Wege geleitet. Diese Darlehen werden über die Banken und Sparkassen vermittelt.

Ertragszuschüsse

Die steuerlichen Maßnahmen und die KfW-Darlehen decken nur einen vorübergehenden Finanzbedarf, ersetzen aber keinen Umsatzausfall. Ertragszuschüsse, die den Umsatzausfall teilweise kompensieren können, werden zurzeit in der Politik diskutiert. So kündigt beispielsweise die N-Bank für „Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten“ bereits einen Zuschuss für bestimmte weiterlaufende Kosten an. Je nach Größe des Unternehmens soll der Zuschuss bis zu 20.000 Euro betragen. In der nächsten Woche erwarten wir Förderrichtlinien, aus denen die genauen Voraussetzungen hervorgehen.

BMF-Schreiben vom 19. März 2020: Steu­er­li­che Maß­nah­men zur Be­rück­sich­ti­gung der Aus­wir­kun­gen des Co­ro­na­vi­rus (CO­VID-19/SARS-CoV-2)
N-Bank: Coronavirus – Aktuelle Informationen für Unternehmen (20. März 2020)

Vorübergehend geänderte Öffnungszeiten

Tür mit VorhängeschlossDie Kanzlei ist vorübergehend geschlossen.

Um das Ansteckungsrisiko zu verringern und unseren Beschäftigten so weit wie nötig die Betreuung von Angehörigen zu ermöglichen, reduzieren wir unseren Kanzleibetrieb, stellen ihn teilweise auf „Home-Office“ um und beschränken den Betrieb vor Ort auf das Nötigste. Wenn Sie uns fristgebundene Unterlagen zukommen lassen wollen, dann bitte per E-Mail oder per Post, nicht persönlich. Sie erreichen uns jederzeit per E-Mail, auch in dringenden Fällen.

Stand: 16. März 2020

Kurzarbeit durch „Corona“

Kurzarbeit: Informationen für Arbeitgeber

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden gelockert. Problematisch ist in den meisten von uns betreuten Betrieben unverändert, dass Kurzarbeit einer Regelung

  • im Tarifvertrag,
  • in einer Betriebsvereinbarung oder
  • im Arbeitsvertrag

bedarf. Wenn Ihr Betrieb nicht tarifgebunden ist und auch kein Betriebsrat besteht, benötigen Sie eine arbeitsvertragliche Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer bzw. eine sogenannte „Änderungskündigung“ gegenüber jedem Arbeitnehmer, der sich auf eine Vereinbarung nicht einlässt. Die Änderungskündigung muss die Frist einhalten, die auch für eine andere Kündigung gelten würde.

Kurzarbeitergeld setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Anzeige des Arbeitsausfalls

Nach derzeitigem Stand ist darüber hinaus erforderlich, dass im Laufe eines Kalendermonats eine förmliche Mitteilung an die Arbeitsagentur erfolgt, um für diesen Monat Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu erhalten (also beispielsweise spätestens am 31. März für den Fall, dass die Kurzarbeit irgendwann im März begonnen hat). Alle weiteren praktisch relevanten Voraussetzungen werden möglicherweise so weit gelockert, dass sie auch für kleine und mittlere Unternehmen einzuhalten sind.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Wenn Sie mit Ihren Arbeitnehmern Kurzarbeit vereinbaren und die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden, zahlt die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld in Höhe des Kranken- oder Arbeitslosengeldes (67 %, bei Kinderlosen 60 % des Nettoentgelts). Die Arbeitnehmer büßen also 33 % bzw. 40 % des Nettoentgelts ein. Diese Differenz können Sie als Arbeitgeber freiwillig durch einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld teilweise ausgleichen.

Für Ihre Arbeitnehmer kommt netto nach Steuern ein geringerer Betrag heraus als sonst, aber immerhin bleibt ihnen der Arbeitsplatz für die Zukunft erhalten.

Für einen vollständigen Überblick verweisen wir auf das → Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.

Transparenzregister verschärft

Der Gesetzgeber verlangt von Gesellschaften, offenzulegen, wer an ihnen wirtschaftlich berechtigt ist. Er stellt sich vor, damit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Bei Ein-Personen-Gesellschaften genügt in der Regel die Eintragung im Handelsregister. In vielen anderen Fällen ist zusätzlich eine Meldung zum sog. Transparenzregister nötig. Bei Kommanditgesellschaften ist zu beachten, dass das Bundesverwaltungsamt die praktische Anwendung nochmals verschärft hat. Die Eintragung der Kommanditisten im Handelsregister reicht in der Regel nicht mehr aus.

Einsichtnahme für jedermann, auch ohne berechtigtes Interesse

Zum Jahreswechsel ist außerdem eine gesetzliche Änderung zu beachten. Ab dem 1. Januar 2020 können nicht nur Personen mit einem „berechtigten Interesse“ in das Transparenzregister Einsicht nehmen, sondern jedermann. Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig.

Finanzierung des Transparenzregisters

Der Bundesanzeiger-Verlag erhebt Gebühren nicht nur von den Personen, die Einsicht nehmen, sondern auch von den Unternehmen, die Meldungen zum Transparenzregister hinterlegen: 2,50 Euro pro Jahr und Gesellschaft. Das ergibt sich aus § 24 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit der Transparenzregistergebührenverordnung.

Darüber hinaus verschickt der Bundesanzeiger-Verlag Rechnungen an Gesellschaften, die keine Meldungen zum Transparenzregister hinterlegen. Das ist nach unserer Einschätzung vom Gesetz nicht gedeckt.

Keine Offenlegungspflicht

Weiterhin keine Offenlegungspflicht trifft Gesellschaften, die nicht im Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaften und vergleichbare Unternehmen dürfen weiterhin eingesetzt werden, um die Beteiligungsverhältnisse an einem Betrieb vor den Blicken neugieriger Konkurrenten zu verschleiern.

http://www.transparenzregister.de/