Bargeld: Neue Registrierkassen

Registrierkasse

Belegausgabepflicht

Auch im kommenden Jahr verschärfen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung die Anforderungen an Betriebe, die Bargeld annehmen. Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem verwenden, müssen Sie ab dem 1. Januar 2020 für jeden Vorgang einen Kassenbon drucken und dem Kunden anbieten (Belegausgabepflicht). Sie müssen außerdem die von Ihnen verwendeten Kassensysteme bis zum 31. Januar 2020 auf einem amtlichen Formular beim Finanzamt anmelden. Der Finanzverwaltung ist es allerdings bisher nicht gelungen, das nötige Formular zu veröffentlichen.

Technische Sicherheitseinrichtung verspätet sich

Auch die nächste Stufe der sog. Kassensicherungsverordnung verzögert sich, weil die Finanzverwaltung die technischen Vorgaben verspätet bereitstellt. Nicht zum 1. Januar 2020 wie gesetzlich vorgesehen, sondern voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2020 sollen Kassensysteme mit einer sog. Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden. Dieses Modul soll die Aufzeichnungen der Kasse revisionssicher speichern.

Update nötig

Kassensysteme, die sich aufrüsten lassen, müssen Sie in den nächsten Monaten mit einem solchen Modul ausstatten. Für Kassensysteme, die sich nicht aufrüsten lassen, gibt es eine Übergangsregelung: Nicht-aufrüstbare Kassensysteme und Registrierkassen aus den Jahren 2011 bis 2019, die im Anschaffungszeitpunkt den damals geltenden Anforderungen entsprachen, dürfen Sie bis Ende 2022 ohne Technische Sicherheitseinrichtung weiterverwenden. Nur wenn Sie die Kasse vor dem 25. November 2010 erworben haben, müssen Sie sie umgehend gegen ein moderneres Kassensystem austauschen. Bitte klären Sie bei Bedarf mit Ihrem Kassenlieferanten, ob und wie sich Ihr Kassensystem aufrüsten lässt.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 6. November 2019, IV A 4 – S 0319/19/10002:001

Änderungen für Beschäftigungsverhältnisse zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel 2019/2020 erhöhen sich – wie jedes Jahr – die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die Beitragssätze bleiben im Wesentlichen unverändert. Nur der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung wird geringfügig sinken, wenn der Gesetzgeber den entsprechenden Beschluss rechtzeitig fasst.

Reichstagsgebäude

Jobtickets steuerfrei

Die Lohnsteuer für sog. Jobtickets, für andere Bus- und Bahn-Zeitkarten sowie für Fahrräder und Elektro-Pkws ist zum letzten Jahreswechsel verringert worden. Demnächst soll sie voraussichtlich weiter verringert werden.

Tankgutscheine werden steuerpflichtig

Andere Sachleistungen werden in größerem Umfang steuerpflichtig. Betroffen sind vor allem Tankgutscheine und andere Warengutscheine, die bisher bis zu einem Betrag von 44 Euro je Monat und Arbeitnehmer steuerfrei waren.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kindergartenbeitrag

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kindergartenbeitrag können wir nunmehr verlässlich steuerfrei stellen. Der Bundesfinanzhof hat seine frühere Rechtsprechung geändert und eine Regelung geschaffen, die sich praktisch umsetzen lässt.

Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Wer bisher den Mindestlohn erhalten hat, bekommt künftig mehr Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt steigt auch für Beschäftigte, die mehr als den früheren Mindestlohn, aber weniger als den „neuen“ Mindestlohn erhalten haben. Der Mindestlohn, den der allgemeinverbindliche Tarifvertrag für Hotel und Gastgewerbe in Bremen vorsieht, liegt darüber und steigt zum 1. April 2020 weiter.

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BR-Drs 552/19)
BFH, Urteil vom 1. August 2019, VI R 32/18 (Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers)

Bundesrechnungshof: Finanzämter stellen die Ergebnisse von Betriebsprüfungen falsch dar

Das Finanzamt bearbeitet in der Veranlagungsstelle Steuererklärungen, prüft sie auf Plausibilität und manchmal auch auf inhaltliche Richtigkeit. Dann erlässt es Steuerbescheide. Bei Unternehmen verschiebt die Veranlagungsstelle viele Prüfungen: Manche wälzt sie auf den Betriebsprüfer ab, manche auf das Unternehmen selbst, manche Prüfungen unterbleiben ganz.

Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung wird immer erst nachträglich tätig, wenn die Steuerbescheide schon erlassen sind, manchmal erst Jahre später. Oft erhebt das Finanzamt Nachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung.

Doch wie hoch sind diese Nachforderungen? Sind es tatsächlich zusätzliche Steuereinnahmen, oder verschiebt der Betriebsprüfer die Besteuerung nur zeitlich? Sind die Nachforderungen durchsetzbar, oder wird das Finanzamt erst tätig, wenn das Unternehmen schon längst insolvent ist? Diese Fragen muss die Finanzverwaltung beantworten können, um Betriebsprüfer zielgerichtet einzusetzen.

Der Bundesrechnungshof hat die Statistik untersucht, die das Bundesfinanzministerium dazu führt.

Blindflug der Finanzverwaltung

Die Statistik des Bundesministeriums der Finanzen zu den Arbeitsergebnissen der steuerlichen Betriebsprüfung eignet sich weder als Grundlage für die Planung und Steuerung der Verwaltung noch als Information für die Öffentlichkeit. Sie enthält fehlerhafte Angaben und erzeugt auch durch andere Mängel ein falsches Bild.

Der Bundesrechnungshof stellte einen deutlichen Unterschied zwischen den statistisch ausgewiesenen und den tatsächlich erzielten Arbeitsergebnissen fest. In den untersuchten Fällen hatte die Steuerverwaltung weniger als die Hälfte der statistisch erfassten zusätzlichen Steuern auch tatsächlich eingenommen. Zudem war die Anzahl der erfassten Prüfungen um bis zu einem Drittel höher als die der durchgeführten. Die Mängel sind zum einen auf unzureichende Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für die Statistik zurückzuführen. Zum anderen beachteten die Finanzämter auch eindeutige Vorgaben nicht.

Falsche Zielvorstellung

Unabhängig davon vermittelt die Statistik auch eine falsche Vorstellung von den Aufgaben der Betriebsprüfung, stellt der Bundesrechnungshof fest. Die Statistik stellt die steuerlichen Ergebnisse in den Vordergrund. Dadurch erweckt sie den Eindruck, die wesentliche Aufgabe der Betriebsprüfung sei es, Mehrergebnisse zu erzielen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat die Betriebsprüfung den gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuervollzug zu sichern. Insoweit kommen ihr auch Aufgaben zu, deren Ergebnisse nicht statistisch messbar sind.

Mitteilung des Bundesrechnungshofs, 2018 Bemerkungen – Ergänzungsband Nr. 08

Bremen: Gewerbesteuer sinkt wieder

Die Gewerbesteuer in Bremen sinkt zum 1. Januar 2020. Das haben die neuen Regierungsparteien im Koalitionsvertrag festgehalten. Der Hebesatz beträgt künftig wieder 460 Prozent.

Rathaus zu Bremen
Rathaus zu Bremen“ von Wickler steht unter CC-BY-SA 3.0

Damit kehrt die Stadtgemeinde Bremen wieder zu dem Gewerbesteuer-Niveau der Jahre 2014 bis 2017 zurück. Für die Jahre 2018 und 2019 hatte die Bürgerschaft befristet einen Hebesatz von 470 Prozent beschlossen. Diese Befristung soll zum Ende des Jahres 2019 planmäßig auslaufen und nicht verlängert werden.

Für Steuerpflichtige kann es sich lohnen, Ausgaben vorzuziehen oder Erträge in die Zukunft zu schieben. Bei einer Verschiebung über den Jahreswechsel 2019/2020 führt das nicht nur zu einer zeitlichen Verschiebung der Steuerlast, sondern zu einem niedrigeren Steuerbetrag. Groß ist der Effekt allerdings nicht: Bei einer Verschiebung von 10.000 Euro spart man 35 Euro Gewerbesteuer.

Der Hebesatz in Bremen liegt weiterhin über dem Niveau der Umlandgemeinden Delmenhorst (435 %), Lemwerder (385 %), Berne (440 %), Schwanewede (450 %), Ritterhude (450 %), Lilienthal (430 %), Grasberg (380 %), Ottersberg (390 %), Oyten (400 %), Achim (400 %), Riede (380 %), Weyhe (450 %) und Stuhr (450 %).

Weitere steuerliche Vorhaben der Koalition in Bremen

Zur Grundsteuer heißt es im Koalitionsvertrag, die anstehende Reform solle „aufkommensneutral“ umgesetzt werden.

Die Freie Hansestadt Bremen wird in den Finanzämtern neue Außenprüfer einstellen, um intensiver Betriebsprüfungen durchführen zu können. Über inhaltliche Maßnahmen zur Lenkung der Finanzverwaltung enthält der Koalitionsvertrag keine Aussagen. Das ist verständlich. Denn die Auslegung des Steuerrechts wird durch Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums oder durch bundesweit abgestimmte Erlasse geprägt. Der Gestaltungsspielraum des Landes ist insoweit begrenzt.

Koalitionsvertrag (PDF), dort Zeilen 5526 ff. (Seite 130)

Werden flexible Minijobs sozialversicherungspflichtig?

Das kann passieren! Schützen Sie sich, indem Sie schriftliche Arbeitsverträge schließen.

Eiscreme in Kühltheke

Arbeit auf Abruf

Für Minijobs wird häufig eine „Arbeit auf Abruf“ vereinbart. Sinnvoll ist das beispielsweise in der Gastronomie: Bei schönem Wetter ist das Eiscafé gut besucht und alle „Minijobber“ können arbeiten, bei Regen schafft ein Kellner den Betrieb alleine. Wegen der unsicheren Wetterlage oder anderer Unwägbarkeiten, die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer vorhersehen können, wird die Arbeitszeit nicht weit im Voraus festgelegt. Deshalb schreiben die Beteiligten regelmäßig keine feste Arbeitszeit in den Arbeitsvertrag.

Neu: 20 Stunden wöchentlich

Zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geändert. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Das führt bei einem Stundenlohn von 9,19 Euro (Mindestlohn) zu einem Lohnanspruch von 184 Euro wöchentlich oder 800 Euro monatlich. Weit mehr als die 450 Euro im Monat, die die Obergrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bilden.

Das Arbeitsverhältnis wird dadurch sozialversicherungspflichtig. Eine Rechtsfolge, die regelmäßig weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer wünschen. Es ist zu befürchten, dass die Betriebsprüfer der Sozialversicherungsträger demnächst Beiträge nachfordern.

Lösung

„Arbeit auf Abruf“ im Sinne des Gesetzes liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiten allein bestimmt. Der Umfang der Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag mit einer geringen Schwankungsbreite oder ganz fest vereinbart, und nur der genaue Einsatzzeitraum hängt vom Abruf der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber ab.

Keine „Arbeit auf Abruf“ im Sinne des Gesetzes liegt hingegen vor, wenn der Arbeitseinsatz nur nach Vereinbarung einvernehmlich erfolgt. Diese Fälle fallen von vornherein nicht unter die Neuregelung.

Auch wenn der Arbeitgeber einseitig über den Abruf der Arbeitsleistung bestimmt, kann es sein, dass zumindest der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestimmt worden ist. Schon so eine formlose Abstimmung verdrängt die „20 Stunden“ aus dem Gesetz — auch und gerade dann, wenn die Arbeitszeiten sich jede Woche sehr stark ändern.

Dokumentation

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitszeit schriftlich mitteilen. Wenn sich die vereinbarte Arbeitszeit jede Woche ändert, bedarf es laufend solcher Mitteilungen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 des Nachweisgesetzes. Um Diskussionen mit dem Betriebsprüfer vorzubeugen, ist es sinnvoll, die Mitteilungen in Form eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu gießen oder zumindest sorgfältig zu dokumentieren.

Alternativ kommt in Betracht, eine feste Arbeitszeit zu vereinbaren und die flexiblen Arbeitszeiten durch ein Arbeitszeitkonto abzufedern. Auch das Arbeitszeitkonto sollte schriftlich vereinbart werden, um den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes zu genügen.

§ 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in der ab 1. Januar 2019 anzuwendenden Fassung
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)
§ 2 des Mindestlohngesetzes

Kurzfristige Beschäftigung verlängert

Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung, die auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Bis Ende 2014 galt eine Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen. Diese Grenze hat der Gesetzgeber zunächst vorübergehend für 2015 bis 2018 angehoben. Ab 2019 gilt die erhöhte Grenze unbefristet weiter.

Saisonarbeit sozialversicherungsfrei

Moderne Apfelernte
Moderne Apfelernte“ vom Zentralverband Gartenbau e.V. steht unter CC-BY 3.0

Die sogenannte kurzfristige Beschäftigung ist für Saisonarbeit und andere Auftragsspitzen gedacht. Sie ermöglicht es, Aushilfstätigkeiten mit geringen Nebenkosten zu vergüten. Vom Arbeitslohn brauchen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Arbeitslosenversicherung abzuführen. Im Gegenzug erwirbt der Arbeitnehmer keine Ansprüche auf die Leistungen dieser Versicherungen. Lediglich in der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) entsteht eine Mitgliedschaft mit Beiträgen und Leistungsansprüchen.

Die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn kann nach Lohnsteuerkarte oder pauschal erhoben werden. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 25 Prozent des Arbeitslohns. Erheblich geringer – nämlich 5 Prozent – ist der Steuersatz bei Erntehelfern und anderen Saisonaushilfskräften in der Landwirtschaft.

Nettolohneffekt durch pauschale Lohnsteuer

Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte trägt der Arbeitnehmer, die pauschale Lohnsteuer der Arbeitgeber. Dadurch sind die Steuersätze nicht direkt vergleichbar. Arbeitet jemand beispielsweise 150 Stunden für 16 Euro pro Stunde, ergibt sich ein Bruttolohn von 2.400 Euro. Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse 6 wären ca. 600 Euro (25 Prozent von 2.400 Euro), so dass netto 1.800 Euro verbleiben, also 12 Euro je Stunde netto. Wenn die Beteiligten keinen Bruttolohn, sondern einen Lohn von 12 Euro je Stunde netto vereinbaren und der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt, beträgt die Lohnsteuer trotz gleichen Nettolohns nur 25 Prozent von 1.800 Euro und somit nur 450 Euro.

Voraussetzungen

Die kurzfristige Beschäftigung muss innerhalb eines Kalenderjahres entweder „nach ihrer Eigenart“ oder aufgrund einer im Voraus getroffenen vertraglichen Vereinbarung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sein. Dazu ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nötig. Bei einer Aneinanderreihung befristeter Verträge („Kettenbefristung“) wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, sobald absehbar ist, dass eine der Zeitgrenzen überschritten werden wird.

Die 70 Arbeitstage können über ein ganzes Jahr verteilt werden.

Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Für die Lohnsteuer gelten in Details abweichende Regelungen. Insbesondere darf die Lohnsteuer nicht pauschaliert werden, wenn der Arbeitslohn durchschnittlich 72 Euro je Arbeitstag übersteigt.

Rechtsgrundlage

Im Zusammenhang mit der Einführung des allgemeinen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 wurde die Grenze befristet auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben (§ 115 SGB IV). Das Qualifizierungschancengesetz vom 18. Dezember 2018 ändert § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV mit Wirkung zum 1. Januar 2019 und macht so aus der ursprünglich befristet eingeführten Regelung einen Dauerzustand.

Mindestlohn steigt um vier Prozent

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 um vier Prozent auf 9,19 Euro je Stunde. Eine weitere Erhöhung auf 9,35 Euro folgt zum 1. Januar 2020.

Mindestlohn-Kommission hat entschieden

Arbeitsvertrag mit gesetzlichem Mindestlohn
Arbeitsvertrag“ von Dirk Vorderstraße steht unter der Lizenz CC-BY 2.0

Die Mindestlohn-Kommission hat sich am 26. Juni 2018 beraten und eine Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro empfohlen. Diesen Vorschlag hat die Bundesregierung am 31. Oktober 2018 umgesetzt. Eine Verordnung legt den neuen Mindestlohn ab dem 1. Januar 2019 fest.

Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse

Wer bisher den Mindestlohn erhalten hat, bekommt künftig mehr Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt steigt auch für Beschäftigte, die mehr als den früheren Mindestlohn, aber weniger als den „neuen“ Mindestlohn erhalten haben.

Schwankende Arbeitszeiten

Wenn die Arbeitszeiten sich von Monat zu Monat ändern, muss das bei der Abrechnung berücksichtigt werden. In Monaten mit 22 oder 23 Arbeitstagen ist für jeden Tag der volle Mindestlohn zu zahlen, auch wenn in anderen Monaten nur an 18 oder 19 Tagen gearbeitet wird. Arbeitszeitkonten können diese Schwankungen bis zu einem gewissem Umfang ausgleichen, müssen aber im Voraus vereinbart werden.

Zusätzliche Entgeltbestandteile

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) berechnen sich nach dem Grundlohn und steigen zum 1. Januar 2019 ebenfalls. Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sind dagegen vom Mindestlohn unabhängig. Sie betragen unverändert 12 oder 24 Euro je Arbeitstag. Solche zusätzlichen Entgeltbestandteile sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, können aber arbeitsvertraglich vereinbart oder freiwillig gezahlt werden. Aus der freiwilligen Zahlung kann sich durch „betriebliche Übung“ eine Verpflichtung entwickeln.

Branchenabhängige Mindestlöhne

Die Mindestlöhne in der Pflegebranche sowie für Dachdecker, Elektriker, Gebäudereiniger und Zeitarbeiter lagen schon 2018 über dem bundesweiten Mindestlohn und steigen zum 1. Januar 2019 weiter. In einigen anderen Branchen gelten ebenfalls branchenspezifische Mindestlöhne.

Sanktionen bei Verstößen

Wer als Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz verstößt, muss nicht nur den Lohn an die Beschäftigten nachzahlen. Die Prüfungen durch Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger können ebenfalls zu Nachzahlungen führen, sogar dann, wenn die Beschäftigten selbst keine Lohnansprüche geltend machen. Denn die Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nach dem rechtlich geschuldeten Lohn, also mindestens dem Mindestlohn. Wer Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage eines niedrigeren Lohns berechnet und abführt, geht hohe Risiken ein. Nach § 266a StGB wird das sogar als Straftat verfolgt.

Kassen-Nachschau: Einladung an Trickbetrüger

Bargeld macht das Finanzamt misstrauisch. Wer Einnahmen in bar erwirtschaftet, muss seit vielen Jahren damit leben, dass der Betriebsprüfer die Buchführung besonders kritisch beäugt. Eine lückenlose, manipulationssichere Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle ist Pflicht.
Registrierkasse

Gesetzliche Neuregelung ab 2018

Seit dem 1. Januar 2018 dürfen „die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung“ […] „während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten […] Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten“ und die Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben prüfen (Kassen-Nachschau).

Durchführung der Kassen-Nachschau

Die Kassen-Nachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung. Der Finanzbeamte darf, bevor er die Kasse prüft, verdeckt beobachten oder Testkäufe durchführen. Erst wenn er zur Kassen-Nachschau übergeht, muss er sich zu erkennen geben. Die Kassen-Nachschau kann jederzeit während der Öffnungszeiten stattfinden, auch abends oder am Wochenende.

Die Beamten achten besonders auf die ordnungsgemäße, lückenlose und manipulationssichere Aufzeichnung von baren Einnahmen und Ausgaben. Dazu wird ein Kassensturz durchgeführt und der Ist-Bestand mit dem Soll-Bestand laut Kassensystem oder Aufzeichnungen verglichen. Auf folgende Punkte wird besonders geachtet:

  • Vollständigkeit der Aufzeichnungen, z.B. durch fortlaufende Nummerierung der Tagesabschlüsse
  • Dokumentation nachträglicher Änderungen von Aufzeichnungen, z.B. Stornos
  • Richtige Verbuchung von Gutscheinen oder Kartenzahlungen
  • Existenz von Verfahrensdokumentation, Bedienungsanleitung und Programmieranleitung der Kasse

„Kassen-Nachschau“ durch Trickbetrüger

Der Gesetzgeber lädt Trickbetrüger ein. So nah an das Bargeld des Unternehmers kommt sonst nur ein Gerichtsvollzieher – und dessen Besuch kündigt sich lange vorher schriftlich an.

Das Gesetz ist darauf ausgelegt, dass der Finanzbeamte in ziviler Kleidung im Unternehmen erscheint. Er soll zwar einen Dienstausweis vorlegen, aber wie ein echter Dienstausweis aussieht, kann ein Steuerpflichtiger nicht wissen – hier kocht jedes Finanzamt sein eigenes Süppchen, und Merkmale zur Fälschungssicherheit sind nicht vorgesehen. Wer sich als Finanzbeamter ausgibt und ein Stück Papier mit der Beschriftung „Dienstausweis“, einem Passfoto und einem runden Stempelabdruck vorzeigt, hat gute Chancen, als Finanzbeamter angesehen zu werden.

Solange die Finanzverwaltung nicht kundgibt, wie man echte von falschen Finanzbeamten unterscheidet, hilft nur gesundes Misstrauen. Allgemein wird empfohlen, dass der Finanzbeamte zusätzlich zu seinem Dienstausweis noch ein Schreiben vorzeigt, das ihn ausdrücklich zur Kassen-Nachschau ermächtigt. Zusätzlich sollte jeder betroffene Unternehmer seinen Steuerberater benachrichtigen. Der kann telefonische Rücksprache mit dem Finanzamt halten, um die Identität des Beamten zu überprüfen, bevor er Zugriff auf die Kasse bekommt. Ist im Finanzamt niemand erreichbar, der verlässlich Auskunft geben kann, kommt auch eine Identitätsfeststellung durch die Polizei in Betracht. Echte Finanzbeamte werden für solches Misstrauen Verständnis zeigen.

§ 146b der Abgabenordnung in der ab 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung

Krankenkassen korrigieren Beiträge für Selbstständige

Die Beiträge für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige werden ab 1. Januar 2018 nach neuen Regelungen berechnet.

Frühere Rechtslage

Die Beiträge zur Krankenversicherung bemessen sich am Arbeitseinkommen (§ 223 Abs. 2 SGB V). Das gilt für Arbeitnehmer und für Selbstständige gleichermaßen. Allerdings berücksichtigen die Krankenversicherungen bei Selbstständigen nicht das tatsächliche gegenwärtige Arbeitseinkommen, sondern das, was auf dem letzten Einkommensteuerbescheid als Arbeitseinkommen ausgewiesen ist. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (in der Fassung vom 10. Dezember 2014) bleibt nämlich das durch „den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen […] bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend.“ Der neue Einkommensteuerbescheid ist erst für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen.

Beispiel: Ein Selbstständiger hatte im Jahr 2015 ein Arbeitseinkommen von durchschnittlich 3.000 Euro monatlich, im Jahr 2016 ein Arbeitseinkommen von durchschnittlich 2.800 Euro monatlich, im Jahr 2017 ein Arbeitseinkommen von durchschnittlich 2.500 Euro monatlich. Das Finanzamt bearbeitet die Steuererklärung für das Jahr 2016 im September 2017.
Der Beitrag zur Krankenversicherung für die Monate bis September 2017 bemisst sich an einem Arbeitseinkommen von 3.000 Euro monatlich, ab Oktober 2017 wird ein neuer Beitrag auf Basis von 2.800 Euro festgesetzt. Das tatsächliche Arbeitseinkommen von 2.500 Euro monatlich bleibt jeweils unberücksichtigt.

Straf-Beiträge nach früherem Recht

Die bis 2017 geltende Rechtslage sieht eine Asymmetrie vor. Die Krankenversicherung verringert ihre Beitragsforderung erst, sobald ihr der neue Einkommensteuerbescheid vorliegt. Eine Erhöhung der Beiträge erfolgt aber schon früher, nämlich rückwirkend ab Ausfertigung des Steuerbescheids.

Beispiel: Das Finanzamt bearbeitet die Steuererklärung eines Selbstständigen für das Jahr 2016 im Juli 2017. Der Bescheid geht am 28. Juli 2017 beim Bürger ein. Am gleichen Tag leitet er ihn an die Krankenversicherung weiter, wo er aber wegen der Postlaufzeit erst am 1. August eingeht.
Der Beitrag zur Krankenversicherung für August 2017 wird nur dann anhand des neuen Steuerbescheids festgesetzt, wenn sich daraus ein höherer Beitrag ergibt. Ein niedrigeres Einkommen würde die Versicherung erst ab September 2017 berücksichtigen. Damit wird bestraft, wer einen Steuerbescheid nicht sofort an die Krankenversicherung weiterleitet.

Neues Gesetz

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung vom 4. April 2017 den § 240 SGB V geändert. Nunmehr erfolgt eine Festsetzung der Beiträge in zwei Stufen: Zunächst kann die Krankenversicherung Beiträge aufgrund des zuletzt bekannten Arbeitseinkommens vorläufig festsetzen. Sobald das Arbeitseinkommen für einen bestimmten Zeitraum feststeht, wird die Beitragsberechnung für diesen Zeitraum korrigiert. Der Beitrag für ein Jahr wird dann endgültig anhand des vom Finanzamt festgestellten Arbeitseinkommens dieses Jahres festgesetzt. So kann es zu Beitragsrückzahlungen oder zu Nachforderungen kommen.

Straf-Beiträge nach neuem Recht

Die asymmetrische Regelung nach früherem Recht fällt weg. Ganz auf Straf-Beiträge für unzureichende Mitwirkung an der Beitragsbemessung verzichten mag der Gesetzgeber aber nicht. Künftig gilt: Wenn das Finanzamt den Steuerbescheid für ein Jahr nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erlassen hat oder wenn es ihn erlassen hat, aber der Versicherte ihn nicht binnen dieser Frist an die Krankenversicherung weiterleitet, fordert die Krankenversicherung nachträglich den Höchstbeitrag, der sich an der Beitragsbemessungsgrenze (2018: 4.425 Euro monatlich) orientiert.

Krankengeld

Eine rückwirkende Korrektur erfolgt nur hinsichtlich der Beiträge, nicht hinsichtlich des Krankengelds. Die Krankenversicherung zahlt Krankengeld in Höhe von 70 % des letzten nachgewiesenen Arbeitseinkommens, ohne spätere Berichtigung.

Systematik und Verwaltungsaufwand

Die Neuregelung bringt etwas Systematik ins Sozialversicherungsrecht – ein Tropfen auf den heißen Stein. Zugleich werden Versicherte und Krankenkassen mit immensem Verwaltungsaufwand belastet. Die Zahl der Beitragsbescheide, die eine Krankenversicherung erlässt, dürfte sich mindestens verdoppeln. Und ob es einer Krankenversicherung gelingt, den Beitrag anzupassen, wenn ein Einkommensteuerbescheid nachträglich wegen eines Fehlers bei der Ermittlung des Gewinns aus der selbstständigen Tätigkeit geändert wird, steht in den Sternen.

Frist für Jahresabschlüsse: 30. November?

Steuererklärungen müssen bis zum 31. Dezember beim Finanzamt eingehen, wenn ein Steuerberater sie erstellt. Aber welche Fristen gelten für Jahresabschlüsse?

Aufstellung des Jahresabschlusses

Kaufleute und Gesellschaften müssen einen Jahresabschluss aufstellen. Der Gläubigerschutz sorgt dafür, dass haftungsbeschränkte Gesellschaften besonders strengen Vorschriften unterliegen. Weiter wird nach Größenklassen (§ 267, § 267a HGB) differenziert:

  • Die Geschäftsführung großer und mittelgroßer GmbHs, GmbH & Co. KGs, Aktiengesellschaften und andere haftungsbeschränkte Gesellschaften muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB, ggf. in Verbindung mit § 264a HGB), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 31. März des Folgejahres.
  • Die Geschäftsführung kleiner und kleinster GmbHs, GmbH & Co. KGs, Aktiengesellschaften und andere haftungsbeschränkte Gesellschaften muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB, ggf. in Verbindung mit § 264a HGB), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres.
  • Der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen (§ 336 Abs. 1 Satz 2 HGB), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres.
  • Gesellschaften, bei denen eine natürliche Person als Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haftet, unterliegen solchen Fristen nicht.

Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer

Bei großen und mittelgroßen GmbHs, GmbH & Co. KGs, Aktiengesellschaften und anderen haftungsbeschränkten Gesellschaften muss der Jahresabschluss nach der Aufstellung durch einen Abschlussprüfer geprüft werden. Nur ein geprüfter Abschluss darf festgestellt werden — die Feststellung eines ungeprüften Abschlusses ist unwirksam. Wenn die Gesellschafter auf Basis eines ungeprüften Abschlusses eine Gewinnausschüttung beschließen, kann bei einer späteren Insolvenz der Gesellschaft der Insolvenzverwalter die Rückzahlung der Ausschüttung verlangen.

Für die Abschlüsse von kleinen oder kleinsten Gesellschaften sowie von Gesellschaften, bei denen eine natürliche Person als Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haftet, ist kein Abschlussprüfer erforderlich.

Feststellung des Jahresabschlusses

Nach der Aufstellung und ggf. Prüfung des Jahresabschlusses soll die Geschäftsführung ihn unverzüglich der Gesellschafterversammlung vorlegen. Die Gesellschafterversammlung beschließt dann darüber, ob sie den Jahresabschluss billigt. Durch die Beschlussfassung wird der Jahresabschluss festgestellt. Hier sind die Fristen noch unterschiedlicher geregelt als bei der Aufstellung:

  • Bei großen und mittelgroßen GmbHs muss die Feststellung spätestens acht Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 42a Abs. 2 GmbHG), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 31. August des Folgejahres.
  • Bei kleinen und kleinsten GmbHs muss die Feststellung spätestens elf Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 42a Abs. 2 GmbHG), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 30. November des Folgejahres.
  • Bei Aktiengesellschaften erfolgt die Feststellung durch den Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung nach den Regelungen der §§ 170 bis 178 des Aktiengesetzes, spätestens acht Monate nach dem Bilanzstichtag.
  • Bei GmbH & Co. KGs und anderen Personenhandelsgesellschaften ist keine Frist vorgesehen.

Offenlegung des Jahresabschlusses

Unverzüglich nach der Feststellung muss die Geschäftsführung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft den Jahresabschluss im Bundesanzeiger offenlegen, entweder durch Veröffentlichung oder (bei Kleinstgesellschaften) durch Hinterlegung des Abschlusses. Dafür gilt eine Höchstfrist von zwölf Monaten, also bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Wenn die Feststellung des Abschlusses sich verzögert, muss die Geschäftsführung den Abschluss schon vor der Feststellung offenlegen.

Steuererklärungen

Auf Basis des Jahresabschlusses werden die Steuererklärungen der Gesellschaft entwickelt. Diese müssen bis zum 31. Mai, bei Tätigwerden eines Steuerberaters bis zum 31. Dezember des Folgejahres an das Finanzamt übermittelt werden. Ab dem Geschäftsjahr 2018 verlängern sich diese Fristen um zwei Monate.

Sanktionen?

Eine verspätete Offenlegung wird kostenpflichtig angemahnt (103,50 Euro). Nach Ablauf einer Nachfrist von sechs Wochen kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld festsetzen, und zwar mindestens 2.500 Euro, bei fortgesetzter Nichtoffenlegung mehr. Eine verspätete Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt durch einen Verspätungszuschlag oder ein Zwangsgeld sanktionieren.

Die Fristen auf den vorgelagerten Stufen der Aufstellung und der Feststellung des Jahresabschlusses überwacht der Staat hingegen kaum. Sie dienen praktisch ausschließlich dem Schutz von Minderheitsgesellschaftern, die innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Vermögenslage der Gesellschaft und einen Anteil am Gewinn erhalten sollen. Üblicherweise gilt hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Nur wenn die Vernachlässigung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses mit einer Insolvenz der Gesellschaft zusammenfällt, kommt eine Strafverfolgung nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 b) StGB in Betracht, die aber im Vergleich zu anderen Insolvenzstraftaten oft bedeutungslos ist.