Bargeld macht das Finanzamt misstrauisch. Wer Einnahmen in bar erwirtschaftet, muss seit vielen Jahren damit leben, dass der Betriebsprüfer die Buchführung besonders kritisch beäugt. Eine lückenlose, manipulationssichere Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle ist Pflicht.
Gesetzliche Neuregelung ab 2018
Seit dem 1. Januar 2018 dürfen „die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung“ […] „während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten […] Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten“ und die Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben prüfen (Kassen-Nachschau).
Durchführung der Kassen-Nachschau
Die Kassen-Nachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung. Der Finanzbeamte darf, bevor er die Kasse prüft, verdeckt beobachten oder Testkäufe durchführen. Erst wenn er zur Kassen-Nachschau übergeht, muss er sich zu erkennen geben. Die Kassen-Nachschau kann jederzeit während der Öffnungszeiten stattfinden, auch abends oder am Wochenende.
Die Beamten achten besonders auf die ordnungsgemäße, lückenlose und manipulationssichere Aufzeichnung von baren Einnahmen und Ausgaben. Dazu wird ein Kassensturz durchgeführt und der Ist-Bestand mit dem Soll-Bestand laut Kassensystem oder Aufzeichnungen verglichen. Auf folgende Punkte wird besonders geachtet:
- Vollständigkeit der Aufzeichnungen, z.B. durch fortlaufende Nummerierung der Tagesabschlüsse
- Dokumentation nachträglicher Änderungen von Aufzeichnungen, z.B. Stornos
- Richtige Verbuchung von Gutscheinen oder Kartenzahlungen
- Existenz von Verfahrensdokumentation, Bedienungsanleitung und Programmieranleitung der Kasse
„Kassen-Nachschau“ durch Trickbetrüger
Der Gesetzgeber lädt Trickbetrüger ein. So nah an das Bargeld des Unternehmers kommt sonst nur ein Gerichtsvollzieher – und dessen Besuch kündigt sich lange vorher schriftlich an.
Das Gesetz ist darauf ausgelegt, dass der Finanzbeamte in ziviler Kleidung im Unternehmen erscheint. Er soll zwar einen Dienstausweis vorlegen, aber wie ein echter Dienstausweis aussieht, kann ein Steuerpflichtiger nicht wissen – hier kocht jedes Finanzamt sein eigenes Süppchen, und Merkmale zur Fälschungssicherheit sind nicht vorgesehen. Wer sich als Finanzbeamter ausgibt und ein Stück Papier mit der Beschriftung „Dienstausweis“, einem Passfoto und einem runden Stempelabdruck vorzeigt, hat gute Chancen, als Finanzbeamter angesehen zu werden.
Solange die Finanzverwaltung nicht kundgibt, wie man echte von falschen Finanzbeamten unterscheidet, hilft nur gesundes Misstrauen. Allgemein wird empfohlen, dass der Finanzbeamte zusätzlich zu seinem Dienstausweis noch ein Schreiben vorzeigt, das ihn ausdrücklich zur Kassen-Nachschau ermächtigt. Zusätzlich sollte jeder betroffene Unternehmer seinen Steuerberater benachrichtigen. Der kann telefonische Rücksprache mit dem Finanzamt halten, um die Identität des Beamten zu überprüfen, bevor er Zugriff auf die Kasse bekommt. Ist im Finanzamt niemand erreichbar, der verlässlich Auskunft geben kann, kommt auch eine Identitätsfeststellung durch die Polizei in Betracht. Echte Finanzbeamte werden für solches Misstrauen Verständnis zeigen.
→ § 146b der Abgabenordnung in der ab 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung