Grunderwerbsteuer: Reform zum 1. Juli 2021

Überseestadt Bremen
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Der Gesetzgeber erhöht die Grunderwerbsteuer zur Mitte des Jahres 2021.

Steuersatz unverändert

Unverändert bleiben die Steuersätze. Je nach Bundesland beträgt der Steuersatz zwischen 3,5 % (Bayern und Sachsen) und 6,5 % (Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Brandenburg und Thüringen) des Grundstückswertes. In Bremen und Niedersachsen gelten 5,0 % (seit 1. Januar 2014).

Ziel: Share-Deals verhindern

Früher war es möglich, ein Grundstück in einer Gesellschaft zu verpacken und die Anteile („shares“) an der Gesellschaft zu veräußern. Eigentümer des Grundstücks war und blieb die Gesellschaft. Künftig will der Gesetzgeber auch solche Rechtsgeschäfte umfassend besteuern.

Quoten abgesenkt

Dazu wird es künftig steuerpflichtig, wenn eine Person mittelbar oder unmittelbar 90 % der Anteile an einer Gesellschaft erwirbt (bisher: 95 %). Auch Haltefristen vor und nach anderen Änderungen im Gesellschafterkreis werden verlängert.

Joint-Ventures ausgeschlossen

Ebenfalls steuerpflichtig wird der Erwerb einer Gesellschaft durch ein Joint-Venture mehrerer Erwerber. Der Steuer unterliegt ein Verkauf einer grundbesitzenden Gesellschaft künftig auch dann, wenn eine Person 89 % der Anteile erwirbt und eine andere Person die übrigen 11 % der Anteile.

Umstrukturierungen erschwert

Steuerbefreit sind bestimmte Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns. Voraussetzung ist aber, dass die Umstrukturierungen unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fallen. Zusätzlich sind mehrjährige Haltefristen einzuhalten. Dadurch werden die neuen Regelungen viele wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen behindern.

Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021, BGBl. I 2021, 986

Bargeld: Neue Registrierkassen

Registrierkasse

Belegausgabepflicht

Auch im kommenden Jahr verschärfen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung die Anforderungen an Betriebe, die Bargeld annehmen. Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem verwenden, müssen Sie ab dem 1. Januar 2020 für jeden Vorgang einen Kassenbon drucken und dem Kunden anbieten (Belegausgabepflicht). Sie müssen außerdem die von Ihnen verwendeten Kassensysteme bis zum 31. Januar 2020 auf einem amtlichen Formular beim Finanzamt anmelden. Der Finanzverwaltung ist es allerdings bisher nicht gelungen, das nötige Formular zu veröffentlichen.

Technische Sicherheitseinrichtung verspätet sich

Auch die nächste Stufe der sog. Kassensicherungsverordnung verzögert sich, weil die Finanzverwaltung die technischen Vorgaben verspätet bereitstellt. Nicht zum 1. Januar 2020 wie gesetzlich vorgesehen, sondern voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2020 sollen Kassensysteme mit einer sog. Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden. Dieses Modul soll die Aufzeichnungen der Kasse revisionssicher speichern.

Update nötig

Kassensysteme, die sich aufrüsten lassen, müssen Sie in den nächsten Monaten mit einem solchen Modul ausstatten. Für Kassensysteme, die sich nicht aufrüsten lassen, gibt es eine Übergangsregelung: Nicht-aufrüstbare Kassensysteme und Registrierkassen aus den Jahren 2011 bis 2019, die im Anschaffungszeitpunkt den damals geltenden Anforderungen entsprachen, dürfen Sie bis Ende 2022 ohne Technische Sicherheitseinrichtung weiterverwenden. Nur wenn Sie die Kasse vor dem 25. November 2010 erworben haben, müssen Sie sie umgehend gegen ein moderneres Kassensystem austauschen. Bitte klären Sie bei Bedarf mit Ihrem Kassenlieferanten, ob und wie sich Ihr Kassensystem aufrüsten lässt.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 6. November 2019, IV A 4 – S 0319/19/10002:001

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neuregelung 2018

Zum Jahreswechsel treten Neuerungen für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in Kraft.

Unterschiedliche Abschreibungsregeln je nach Betrag der Investition

Bei Investitionen in selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen vier Gruppen, je nachdem, wie hoch das Investitionsvolumen ist.

Regelfall

Das Steuerrecht gibt vor, dass eine Investition als Anlagevermögen zu buchen ist. Die Ausgabe kann nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden, sondern wird über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt, sog. „Abschreibung“ oder „Absetzung für Abnutzung“ („AfA“).

Dazu muss der Unternehmer das Wirtschaftsgut mit Angaben zum Tag der Anschaffung und zu den Anschaffungskosten in ein Verzeichnis des Anlagevermögens aufnehmen. In der Praxis erfolgt dies durch die Anlagenbuchhaltung.

Vereinfachung: Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter gibt es eine Vereinfachungsregelung. Hier kann die Investition sofort geltend gemacht werden, unabhängig von der Nutzungsdauer (sog. Sofortabschreibung). „Geringwertig“ sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu einer bestimmten Betragsgrenze: 800 Deutsche Mark = 410 Euro (seit 1964). Diese Betragsgrenze hebt der Gesetzgeber zum 1. Januar 2018 auf 800 Euro an.

Weitere Vereinfachung: Sofortaufwand

Für Kleinst-Investitionen mit einem Betrag bis zu 150 Euro (ab 1. Januar 2018: 250 Euro) kann die Investition ebenfalls sofort geltend gemacht werden. Zusätzlich entfällt hier die Anlagenbuchhaltung. Der Unternehmer braucht das Wirtschaftsgut nicht in das Verzeichnis des Anlagevermögens aufzunehmen.

Variante: Sammelposten

Das Gesetz bietet als Alternative zu der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter die Variante „Sammelposten“ an. Dabei werden alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über bisher 150 Euro / neu 250 Euro bis einschließlich 1000 Euro über eine fiktive Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer — selbst dann, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer durch Beschädigung, Zerstörung oder Veräußerung des Wirtschaftsgutes viel früher endet. Wer den Sammelposten wählt, ist für alle Investitionen eines Jahres daran gebunden. Einen praktischen Anwendungsbereich hat diese Alternative kaum: Sie ist in der Regel nicht nur komplizierter als die übliche Abschreibung, sondern auch steuerlich nachteilig.

Kombination von Investitionsabzugsbetrag und Betragsgrenzen

Steuerliche Effekte ergeben sich durch die Kombination von Investitionsabzugsbetrag und GWG-Sofortabschreibung. Ein Unternehmer, der Anfang 2018 Büromöbel mit einer Nutzungsdauer von 13 Jahren für 1.300 Euro kauft, kann ohne den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2018 nur ein Dreizehntel steuerlich geltend machen, also 100 Euro.

Der Investitionsabzugsbetrag dient hier als steuerliche Förderung der Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen: Wer im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag für die Büromöbel bildet, kann bereits vor der Investition 40 % = 520 Euro steuerlich geltend machen. Es verbleiben abschreibungsfähige Anschaffungskosten von 1.300 − 520 = 780 Euro, also weniger als 800 Euro, so dass diese in voller Höhe bei Anschaffung im Jahr 2018 angesetzt werden können. Im Ergebnis wirkt sich die Investition dann nicht über die Jahre 2018 bis 2030 steuermindernd aus, sondern schon 2017 und 2018.

„Zweites Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen

Transparenzregister nimmt Betrieb auf

Das Transparenzregister nimmt den Betrieb auf. Seit dem 1. Oktober 2017 müssen Gesellschaften und sonstige juristische Personen Meldungen zum Transparenzregister tätigen. Ab dem 27. Dezember 2017 werden die Meldungen dort veröffentlicht.

Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?

Vereinfacht: Treuhand-Gestaltungen müssen im Transparenzregister offengelegt werden, mit Ausnahme bestimmter Treuhand-Gestaltungen über Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Bei GmbHs, rechtsfähigen Personengesellschaften, Vereinen und Genossenschaften ergeben sich die wirtschaftlich Berechtigten in der Regel ohnehin schon aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, bei börsennotierten Aktiengesellschaften aus den Stimmrechtsmitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Anderenfalls sind nunmehr die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähigen Personengesellschaften dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 21 GwG Trustees und vergleichbare Treuhänder. So ergibt sich ein Flickenteppich aus amtlichen Registern: Für manche Gesellschaften findet man die wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister, für manche im Partnerschaftsregister, für wieder andere im Transparenzregister.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts hat der Gesetzgeber – mit voller Absicht, aber ohne erkennbare Begründung – aus der Offenlegungspflicht ausgeklammert.

Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG). Sowohl nachträgliche Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.

Wer darf im Transparenzregister Einsicht nehmen?

Der Bundesanzeiger-Verlag gewährt ab dem 27. Dezember 2017 Zugang zum Transparenzregister. Der Zugang wird nach der Funktion der Einsichtnehmenden gestaffelt. Demnach haben beispielsweise Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzbehörden, Aufsichtsbehörden und Ordnungsämter im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung uneingeschränkten Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Die Kreditinstitute, Steuerberater usw., die der Staat als Hilfspolizisten verpflichtet, die „wirtschaftlich Berechtigten“ ihrer Vertragspartner zu ermitteln, müssen dagegen in jedem Einzelfall einen Antrag auf Einsicht stellen. Darüber hinaus kann die Behörde die Einsicht in spezifische Eintragungen jedem Journalisten und jeder anderen Person gewähren, sofern diese im Einzelfall ein berechtigtes Interesse darlegen.

Datenschutz?

Über Datenschutz hat sich der Gesetzgeber selbstverständlich Gedanken gemacht. Ein Kernstück des Gesetzes ist, dass das Geburtsdatum des wirtschaftlich Berechtigten zwar vollständig gespeichert wird, aber Journalisten nur Monat und Jahr erfahren dürfen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 GwG).

https://www.transparenzregister.de/
Amtliche Fragen und Antworten

Investmentfonds im Abseits

Einmal im Jahrzehnt erfolgt ein Systemwechsel in der Besteuerung von Kapitalvermögen. Zum 1. Januar 2018 tritt eine Reform des Investmentsteuergesetzes in Kraft. Neun Jahre nach Einführung der Abgeltungsteuer und 18 Jahre nach dem Ende des Anrechnungsverfahrens ändern sich damit mal wieder die Rahmenbedingungen für Kapitalanlagen grundlegend.

Eckpunkte

Mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vom 19. Juli 2016 reagiert der Gesetzgeber auf die fortschreitende Internationalisierung der Finanz- und Wirtschaftsbeziehungen. Die Investmentsteuerreform soll die Besteuerung von Investmentfonds vereinfachen und Steuerschlupflöcher schließen. Sowohl aktiv gemanagte Wertpapierfonds und Indexfonds (ETFs) als auch offene Immobilienfonds fallen unter die Neuregelungen.

Bisher wurden Investmentfonds transparent besteuert. Die enthaltenen Wertpapiere wurden den einzelnen Anlegern gedanklich zu Bruchteilen zugerechnet. Gewinnausschüttungen, Zinszahlungen, Mieterträge, Veräußerungsgewinne und anzurechnende Steuern hat die Fondsgesellschaft verwaltet und diese Kennziffern so detailliert veröffentlicht, dass die Depotbank für jeden Anleger eine Steuerbescheinigung ausstellen konnte. Der Anleger hatte bei einem Investment der Fondsgesellschaft in Wertpapiere Steuern so zu zahlen, als ob er direkt selbst in die Wertpapiere investiert hätte. Dadurch wurden Investmentfonds der Direktanlage steuerlich weitgehend gleichgestellt. Jeder Anleger hatte die Möglichkeit, sich nach rein wirtschaftlichen Kriterien für Investmentfonds oder für eine Direktanlage zu entscheiden.

Künftig erfolgt eine zweistufige Besteuerung. Die Gewinnausschüttungen, Zinszahlungen, Mieterträge, Veräußerungsgewinne und anzurechnenden Steuern werden weiterhin von der Fondsgesellschaft verwaltet, aber nicht mehr an die Depotbank gemeldet, sondern ans Finanzamt. Das Finanzamt erhebt dann Körperschaftsteuer auf den Gewinn. Zusätzlich führt die Depotbank jährlich Abgeltungsteuer auf eine fiktive Rendite des Fondsanteils ab, die bei Veräußerung des Fondsanteils durch Abgeltungsteuer auf die tatsächliche Wertentwicklung ersetzt wird. Um die Doppelbesteuerung abzumildern, wird ein Teil der Erträge steuerfrei gestellt. Effektiv kommen so zu den 15% Körperschaftsteuer noch 5% bis 25% Abgeltungsteuer hinzu.

Effekte für Privatanleger

Die Entscheidung für Investmentfonds oder für eine Direktanlage muss künftig auch unter steuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Die Direktanlage ist ab 2018 in der Regel steuerlich günstiger. Der Effekt auf die Rendite nach Steuern beläuft sich in einem typischen Fall (Aktienfonds, ausschüttend, Rendite vor Steuern 6% p.a.) auf 0,3 Prozentpunkte jährlich — statt 4,5% Rendite nach Steuern kommen nur noch 4,2% beim Anleger an.

Noch günstiger als die Direktanlage in Wertpapiere ist es aus steuerlicher Sicht, in Anleihen zu investieren, also einem Unternehmen ein Darlehen zu gewähren. Als Privatanleger zahlt man zwar in beiden Fällen 25% Abgeltungsteuer. Das Unternehmen kann aber seine operativen Gewinne in größerem Umfang über Zinszahlungen an die Kapitalgeber auskehren als über Gewinnausschüttungen. Denn die Zinszahlungen mindern die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, die das Unternehmen zahlen muss. Diese Benachteiligung von Aktien und Aktienfonds widerspricht dem erklärten Ziel der Politik, Sparen für die Altersvorsorge und Eigenkapital-Investitionen attraktiv zu gestalten.