Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neuregelung 2018

Zum Jahreswechsel treten Neuerungen für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in Kraft.

Unterschiedliche Abschreibungsregeln je nach Betrag der Investition

Bei Investitionen in selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen vier Gruppen, je nachdem, wie hoch das Investitionsvolumen ist.

Regelfall

Das Steuerrecht gibt vor, dass eine Investition als Anlagevermögen zu buchen ist. Die Ausgabe kann nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden, sondern wird über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt, sog. „Abschreibung“ oder „Absetzung für Abnutzung“ („AfA“).

Dazu muss der Unternehmer das Wirtschaftsgut mit Angaben zum Tag der Anschaffung und zu den Anschaffungskosten in ein Verzeichnis des Anlagevermögens aufnehmen. In der Praxis erfolgt dies durch die Anlagenbuchhaltung.

Vereinfachung: Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter gibt es eine Vereinfachungsregelung. Hier kann die Investition sofort geltend gemacht werden, unabhängig von der Nutzungsdauer (sog. Sofortabschreibung). „Geringwertig“ sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu einer bestimmten Betragsgrenze: 800 Deutsche Mark = 410 Euro (seit 1964). Diese Betragsgrenze hebt der Gesetzgeber zum 1. Januar 2018 auf 800 Euro an.

Weitere Vereinfachung: Sofortaufwand

Für Kleinst-Investitionen mit einem Betrag bis zu 150 Euro (ab 1. Januar 2018: 250 Euro) kann die Investition ebenfalls sofort geltend gemacht werden. Zusätzlich entfällt hier die Anlagenbuchhaltung. Der Unternehmer braucht das Wirtschaftsgut nicht in das Verzeichnis des Anlagevermögens aufzunehmen.

Variante: Sammelposten

Das Gesetz bietet als Alternative zu der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter die Variante „Sammelposten“ an. Dabei werden alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über bisher 150 Euro / neu 250 Euro bis einschließlich 1000 Euro über eine fiktive Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer — selbst dann, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer durch Beschädigung, Zerstörung oder Veräußerung des Wirtschaftsgutes viel früher endet. Wer den Sammelposten wählt, ist für alle Investitionen eines Jahres daran gebunden. Einen praktischen Anwendungsbereich hat diese Alternative kaum: Sie ist in der Regel nicht nur komplizierter als die übliche Abschreibung, sondern auch steuerlich nachteilig.

Kombination von Investitionsabzugsbetrag und Betragsgrenzen

Steuerliche Effekte ergeben sich durch die Kombination von Investitionsabzugsbetrag und GWG-Sofortabschreibung. Ein Unternehmer, der Anfang 2018 Büromöbel mit einer Nutzungsdauer von 13 Jahren für 1.300 Euro kauft, kann ohne den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2018 nur ein Dreizehntel steuerlich geltend machen, also 100 Euro.

Der Investitionsabzugsbetrag dient hier als steuerliche Förderung der Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen: Wer im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag für die Büromöbel bildet, kann bereits vor der Investition 40 % = 520 Euro steuerlich geltend machen. Es verbleiben abschreibungsfähige Anschaffungskosten von 1.300 − 520 = 780 Euro, also weniger als 800 Euro, so dass diese in voller Höhe bei Anschaffung im Jahr 2018 angesetzt werden können. Im Ergebnis wirkt sich die Investition dann nicht über die Jahre 2018 bis 2030 steuermindernd aus, sondern schon 2017 und 2018.

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