Einspruchsfrist auf ein Jahr verlängert

Der fünfte Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat einen Einspruch für zulässig erklärt, obwohl dieser später als einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt wurde.

Im Bescheid hieß es:

Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. […]

Das Finanzgericht hat entschieden, dass solch eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist, weil sie – entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO – nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist. Die Einspruchsfrist betrage dann ein Jahr. Der im Streitfall von der Behörde gewählte Text der Rechtsbehelfsbelehrung gab den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nur unvollständig wieder, weil auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung nicht hingewiesen wurde.

Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO beträgt die Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, verlängert sie sich auf ein Jahr. Unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO sei eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Das Finanzgericht hatte über die Anforderungen an die Wiedergabe der in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Möglichkeiten zur Einlegung eines Einspruchs zu entscheiden, bewertete die E-Mail als ein zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel und führte aus, dass es in Zeiten zunehmenden E-Mail-Verkehrs widersprüchlich und schwer nachvollziehbar erscheine, einerseits die Erhebung des Einspruchs durch E-Mail zuzulassen, andererseits aber auf diese Möglichkeit in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinweisen zu müssen.

Revision möglich

Die Finanzbehörde kann Revision gegen die Entscheidung einlegen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts bezieht sich auf § 357 Abs. 1 AO in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Zu der bis Juli 2013 geltenden Gesetzesfassung hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass ein Hinweis auf die Erhebung des Einspruchs durch E-Mail nicht erforderlich sei.

Auswirkungen

Die meisten Steuerbescheide werden im Rechenzentrum der Finanzverwaltung gedruckt und enthalten seit einiger Zeit eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung. Viele Bescheide, die eine Finanzbeamter „in Handarbeit“ anfertigt, beruhen aber noch auf alten Vorlagen. Zinsbescheide, Bescheide über die Ablehnung eines Antrags und andere ungewöhnliche Steuerbescheide enthalten häufig noch fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen, so dass eine verlängerte Einspruchsfrist gilt.

Auch Einspruchsentscheidungen müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Hier sind die Voraussetzungen etwas anders, weil nicht die Abgabenordnung, sondern die Finanzgerichtsordnung die maßgebenden Regelungen enthält. Aber auch bei Einspruchsentscheidungen kann die Frist sich bei unzutreffender oder fehlender Rechtsbehelfsbelehrung auf ein ganzes Jahr verlängern.

Warnung

Für Einsprüche gegen Steuerbescheide genügt eine einfache E-Mail. In zahlreichen anderen Rechtsgebieten sehen die Verfahrensordnungen aber strengere Formvorschriften vor. Wenn möglich, beachten Sie die Form und Frist, die in der Rechtsbehelfsbelehrung empfohlen wird!

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Juni 2017, 5 K 7/16
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. März 2014, VIII R 51/12

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