Transparenzregister verschärft

Der Gesetzgeber verlangt von Gesellschaften, offenzulegen, wer an ihnen wirtschaftlich berechtigt ist. Er stellt sich vor, damit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Bei Ein-Personen-Gesellschaften genügt in der Regel die Eintragung im Handelsregister. In vielen anderen Fällen ist zusätzlich eine Meldung zum sog. Transparenzregister nötig. Bei Kommanditgesellschaften ist zu beachten, dass das Bundesverwaltungsamt die praktische Anwendung nochmals verschärft hat. Die Eintragung der Kommanditisten im Handelsregister reicht in der Regel nicht mehr aus.

Einsichtnahme für jedermann, auch ohne berechtigtes Interesse

Zum Jahreswechsel ist außerdem eine gesetzliche Änderung zu beachten. Ab dem 1. Januar 2020 können nicht nur Personen mit einem „berechtigten Interesse“ in das Transparenzregister Einsicht nehmen, sondern jedermann. Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig.

Finanzierung des Transparenzregisters

Der Bundesanzeiger-Verlag erhebt Gebühren nicht nur von den Personen, die Einsicht nehmen, sondern auch von den Unternehmen, die Meldungen zum Transparenzregister hinterlegen: 2,50 Euro pro Jahr und Gesellschaft. Das ergibt sich aus § 24 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit der Transparenzregistergebührenverordnung.

Darüber hinaus verschickt der Bundesanzeiger-Verlag Rechnungen an Gesellschaften, die keine Meldungen zum Transparenzregister hinterlegen. Das ist nach unserer Einschätzung vom Gesetz nicht gedeckt.

Keine Offenlegungspflicht

Weiterhin keine Offenlegungspflicht trifft Gesellschaften, die nicht im Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaften und vergleichbare Unternehmen dürfen weiterhin eingesetzt werden, um die Beteiligungsverhältnisse an einem Betrieb vor den Blicken neugieriger Konkurrenten zu verschleiern.

http://www.transparenzregister.de/

Transparenzregister nimmt Betrieb auf

Das Transparenzregister nimmt den Betrieb auf. Seit dem 1. Oktober 2017 müssen Gesellschaften und sonstige juristische Personen Meldungen zum Transparenzregister tätigen. Ab dem 27. Dezember 2017 werden die Meldungen dort veröffentlicht.

Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?

Vereinfacht: Treuhand-Gestaltungen müssen im Transparenzregister offengelegt werden, mit Ausnahme bestimmter Treuhand-Gestaltungen über Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Bei GmbHs, rechtsfähigen Personengesellschaften, Vereinen und Genossenschaften ergeben sich die wirtschaftlich Berechtigten in der Regel ohnehin schon aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, bei börsennotierten Aktiengesellschaften aus den Stimmrechtsmitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Anderenfalls sind nunmehr die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähigen Personengesellschaften dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 21 GwG Trustees und vergleichbare Treuhänder. So ergibt sich ein Flickenteppich aus amtlichen Registern: Für manche Gesellschaften findet man die wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister, für manche im Partnerschaftsregister, für wieder andere im Transparenzregister.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts hat der Gesetzgeber – mit voller Absicht, aber ohne erkennbare Begründung – aus der Offenlegungspflicht ausgeklammert.

Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG). Sowohl nachträgliche Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.

Wer darf im Transparenzregister Einsicht nehmen?

Der Bundesanzeiger-Verlag gewährt ab dem 27. Dezember 2017 Zugang zum Transparenzregister. Der Zugang wird nach der Funktion der Einsichtnehmenden gestaffelt. Demnach haben beispielsweise Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzbehörden, Aufsichtsbehörden und Ordnungsämter im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung uneingeschränkten Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Die Kreditinstitute, Steuerberater usw., die der Staat als Hilfspolizisten verpflichtet, die „wirtschaftlich Berechtigten“ ihrer Vertragspartner zu ermitteln, müssen dagegen in jedem Einzelfall einen Antrag auf Einsicht stellen. Darüber hinaus kann die Behörde die Einsicht in spezifische Eintragungen jedem Journalisten und jeder anderen Person gewähren, sofern diese im Einzelfall ein berechtigtes Interesse darlegen.

Datenschutz?

Über Datenschutz hat sich der Gesetzgeber selbstverständlich Gedanken gemacht. Ein Kernstück des Gesetzes ist, dass das Geburtsdatum des wirtschaftlich Berechtigten zwar vollständig gespeichert wird, aber Journalisten nur Monat und Jahr erfahren dürfen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 GwG).

https://www.transparenzregister.de/
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