Transparenzregister nimmt Betrieb auf

Das Transparenzregister nimmt den Betrieb auf. Seit dem 1. Oktober 2017 müssen Gesellschaften und sonstige juristische Personen Meldungen zum Transparenzregister tätigen. Ab dem 27. Dezember 2017 werden die Meldungen dort veröffentlicht.

Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?

Vereinfacht: Treuhand-Gestaltungen müssen im Transparenzregister offengelegt werden, mit Ausnahme bestimmter Treuhand-Gestaltungen über Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Bei GmbHs, rechtsfähigen Personengesellschaften, Vereinen und Genossenschaften ergeben sich die wirtschaftlich Berechtigten in der Regel ohnehin schon aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, bei börsennotierten Aktiengesellschaften aus den Stimmrechtsmitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Anderenfalls sind nunmehr die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähigen Personengesellschaften dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung trifft nach § 21 GwG Trustees und vergleichbare Treuhänder. So ergibt sich ein Flickenteppich aus amtlichen Registern: Für manche Gesellschaften findet man die wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister, für manche im Partnerschaftsregister, für wieder andere im Transparenzregister.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts hat der Gesetzgeber – mit voller Absicht, aber ohne erkennbare Begründung – aus der Offenlegungspflicht ausgeklammert.

Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG). Sowohl nachträgliche Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.

Wer darf im Transparenzregister Einsicht nehmen?

Der Bundesanzeiger-Verlag gewährt ab dem 27. Dezember 2017 Zugang zum Transparenzregister. Der Zugang wird nach der Funktion der Einsichtnehmenden gestaffelt. Demnach haben beispielsweise Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzbehörden, Aufsichtsbehörden und Ordnungsämter im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung uneingeschränkten Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Die Kreditinstitute, Steuerberater usw., die der Staat als Hilfspolizisten verpflichtet, die „wirtschaftlich Berechtigten“ ihrer Vertragspartner zu ermitteln, müssen dagegen in jedem Einzelfall einen Antrag auf Einsicht stellen. Darüber hinaus kann die Behörde die Einsicht in spezifische Eintragungen jedem Journalisten und jeder anderen Person gewähren, sofern diese im Einzelfall ein berechtigtes Interesse darlegen.

Datenschutz?

Über Datenschutz hat sich der Gesetzgeber selbstverständlich Gedanken gemacht. Ein Kernstück des Gesetzes ist, dass das Geburtsdatum des wirtschaftlich Berechtigten zwar vollständig gespeichert wird, aber Journalisten nur Monat und Jahr erfahren dürfen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 GwG).

https://www.transparenzregister.de/
Amtliche Fragen und Antworten

Auslandsgesellschaften im Visier der Finanzämter

Münzen aus Malta
Münzen aus Malta, „Malta – Euros (Coins)“ von marfis75 on flickr steht unter der Lizenz CC-BY-SA 2.0

In den vergangenen Jahren haben die Finanzämter vielfältige Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung ergriffen. Whistleblower haben der deutschen Finanzverwaltung Listen von Kunden Schweizer und Luxemburger Banken zugespielt, und der Datenaustausch zwischen deutschen und ausländischen Finanzämtern wurde verstärkt. Zwischenergebnis: Kaum einer, der in Deutschland steuerpflichtig ist, hat noch Schwarzgeld in den Nachbarländern.

Ausweitung infolge der Panama-Papers

Die sog. Panama-Papers weiteten das Tätigkeitsfeld der Finanzverwaltung aus. Seit 2016 untersuchen die Finanzämter systematisch auch Auslandsgesellschaften mit deutschen Anteilseignern. Der Fokus liegt hier auf dem ferneren Ausland: beispielsweise Panama, verschiedene Karibikinseln, Zypern und Malta. Diese Staaten stehen auf einer „Schwarzen Liste“ – wer dorthin Geschäftsbeziehungen pflegt, macht sich aus Sicht vieler Steuerfahnder verdächtig.

Anzeigepflicht

Wer an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, muss das dem Finanzamt mitteilen. Auch wenn keine Einkünfte aus der Beteiligung resultieren, auch wenn keine Steuern entstehen, die hinterzogen werden könnten. Das Finanzamt möchte in die Lage versetzt werden, sich selbst einen Überblick über die Vermögensverhältnisse „seiner“ Steuerpflichtigen zu verschaffen. Das ergibt sich aus § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung. Eine Beteiligung nicht anzuzeigen ist ordnungswidrig. Finanzminister Norbert Walter-Borjans aus Nordrhein-Westfalen hat angekündigt, ab dem 1. Juli 2017 Geldbußen zu verhängen (SZ).

Ausblick

Wir erwarten, dass demnächst Länder wie Singapur, Hongkong und das übrige China in den Fokus von Betriebsprüfung und Steuerfahndung geraten. Zahlungsströme an der Grenze zwischen unternehmerischer und privater Tätigkeit bergen ein hohes Risiko, von der Finanzverwaltung als Steuerhinterziehung eingestuft zu werden. Hier sind eine saubere Dokumentation und eine klare Darstellung gegenüber dem Finanzamt wichtig.