In den vergangenen Jahren haben die Finanzämter vielfältige Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung ergriffen. Whistleblower haben der deutschen Finanzverwaltung Listen von Kunden Schweizer und Luxemburger Banken zugespielt, und der Datenaustausch zwischen deutschen und ausländischen Finanzämtern wurde verstärkt. Zwischenergebnis: Kaum einer, der in Deutschland steuerpflichtig ist, hat noch Schwarzgeld in den Nachbarländern.
Ausweitung infolge der Panama-Papers
Die sog. Panama-Papers weiteten das Tätigkeitsfeld der Finanzverwaltung aus. Seit 2016 untersuchen die Finanzämter systematisch auch Auslandsgesellschaften mit deutschen Anteilseignern. Der Fokus liegt hier auf dem ferneren Ausland: beispielsweise Panama, verschiedene Karibikinseln, Zypern und Malta. Diese Staaten stehen auf einer „Schwarzen Liste“ – wer dorthin Geschäftsbeziehungen pflegt, macht sich aus Sicht vieler Steuerfahnder verdächtig.
Anzeigepflicht
Wer an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, muss das dem Finanzamt mitteilen. Auch wenn keine Einkünfte aus der Beteiligung resultieren, auch wenn keine Steuern entstehen, die hinterzogen werden könnten. Das Finanzamt möchte in die Lage versetzt werden, sich selbst einen Überblick über die Vermögensverhältnisse „seiner“ Steuerpflichtigen zu verschaffen. Das ergibt sich aus § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung. Eine Beteiligung nicht anzuzeigen ist ordnungswidrig. Finanzminister Norbert Walter-Borjans aus Nordrhein-Westfalen hat angekündigt, ab dem 1. Juli 2017 Geldbußen zu verhängen (SZ).
Ausblick
Wir erwarten, dass demnächst Länder wie Singapur, Hongkong und das übrige China in den Fokus von Betriebsprüfung und Steuerfahndung geraten. Zahlungsströme an der Grenze zwischen unternehmerischer und privater Tätigkeit bergen ein hohes Risiko, von der Finanzverwaltung als Steuerhinterziehung eingestuft zu werden. Hier sind eine saubere Dokumentation und eine klare Darstellung gegenüber dem Finanzamt wichtig.