Investmentfonds im Abseits

Einmal im Jahrzehnt erfolgt ein Systemwechsel in der Besteuerung von Kapitalvermögen. Zum 1. Januar 2018 tritt eine Reform des Investmentsteuergesetzes in Kraft. Neun Jahre nach Einführung der Abgeltungsteuer und 18 Jahre nach dem Ende des Anrechnungsverfahrens ändern sich damit mal wieder die Rahmenbedingungen für Kapitalanlagen grundlegend.

Eckpunkte

Mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vom 19. Juli 2016 reagiert der Gesetzgeber auf die fortschreitende Internationalisierung der Finanz- und Wirtschaftsbeziehungen. Die Investmentsteuerreform soll die Besteuerung von Investmentfonds vereinfachen und Steuerschlupflöcher schließen. Sowohl aktiv gemanagte Wertpapierfonds und Indexfonds (ETFs) als auch offene Immobilienfonds fallen unter die Neuregelungen.

Bisher wurden Investmentfonds transparent besteuert. Die enthaltenen Wertpapiere wurden den einzelnen Anlegern gedanklich zu Bruchteilen zugerechnet. Gewinnausschüttungen, Zinszahlungen, Mieterträge, Veräußerungsgewinne und anzurechnende Steuern hat die Fondsgesellschaft verwaltet und diese Kennziffern so detailliert veröffentlicht, dass die Depotbank für jeden Anleger eine Steuerbescheinigung ausstellen konnte. Der Anleger hatte bei einem Investment der Fondsgesellschaft in Wertpapiere Steuern so zu zahlen, als ob er direkt selbst in die Wertpapiere investiert hätte. Dadurch wurden Investmentfonds der Direktanlage steuerlich weitgehend gleichgestellt. Jeder Anleger hatte die Möglichkeit, sich nach rein wirtschaftlichen Kriterien für Investmentfonds oder für eine Direktanlage zu entscheiden.

Künftig erfolgt eine zweistufige Besteuerung. Die Gewinnausschüttungen, Zinszahlungen, Mieterträge, Veräußerungsgewinne und anzurechnenden Steuern werden weiterhin von der Fondsgesellschaft verwaltet, aber nicht mehr an die Depotbank gemeldet, sondern ans Finanzamt. Das Finanzamt erhebt dann Körperschaftsteuer auf den Gewinn. Zusätzlich führt die Depotbank jährlich Abgeltungsteuer auf eine fiktive Rendite des Fondsanteils ab, die bei Veräußerung des Fondsanteils durch Abgeltungsteuer auf die tatsächliche Wertentwicklung ersetzt wird. Um die Doppelbesteuerung abzumildern, wird ein Teil der Erträge steuerfrei gestellt. Effektiv kommen so zu den 15% Körperschaftsteuer noch 5% bis 25% Abgeltungsteuer hinzu.

Effekte für Privatanleger

Die Entscheidung für Investmentfonds oder für eine Direktanlage muss künftig auch unter steuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Die Direktanlage ist ab 2018 in der Regel steuerlich günstiger. Der Effekt auf die Rendite nach Steuern beläuft sich in einem typischen Fall (Aktienfonds, ausschüttend, Rendite vor Steuern 6% p.a.) auf 0,3 Prozentpunkte jährlich — statt 4,5% Rendite nach Steuern kommen nur noch 4,2% beim Anleger an.

Noch günstiger als die Direktanlage in Wertpapiere ist es aus steuerlicher Sicht, in Anleihen zu investieren, also einem Unternehmen ein Darlehen zu gewähren. Als Privatanleger zahlt man zwar in beiden Fällen 25% Abgeltungsteuer. Das Unternehmen kann aber seine operativen Gewinne in größerem Umfang über Zinszahlungen an die Kapitalgeber auskehren als über Gewinnausschüttungen. Denn die Zinszahlungen mindern die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, die das Unternehmen zahlen muss. Diese Benachteiligung von Aktien und Aktienfonds widerspricht dem erklärten Ziel der Politik, Sparen für die Altersvorsorge und Eigenkapital-Investitionen attraktiv zu gestalten.