Der Gesetzgeber erhöht die Grunderwerbsteuer zur Mitte des Jahres 2021.
Steuersatz unverändert
Unverändert bleiben die Steuersätze. Je nach Bundesland beträgt der Steuersatz zwischen 3,5 % (Bayern und Sachsen) und 6,5 % (Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Brandenburg und Thüringen) des Grundstückswertes. In Bremen und Niedersachsen gelten 5,0 % (seit 1. Januar 2014).
Ziel: Share-Deals verhindern
Früher war es möglich, ein Grundstück in einer Gesellschaft zu verpacken und die Anteile („shares“) an der Gesellschaft zu veräußern. Eigentümer des Grundstücks war und blieb die Gesellschaft. Künftig will der Gesetzgeber auch solche Rechtsgeschäfte umfassend besteuern.
Quoten abgesenkt
Dazu wird es künftig steuerpflichtig, wenn eine Person mittelbar oder unmittelbar 90 % der Anteile an einer Gesellschaft erwirbt (bisher: 95 %). Auch Haltefristen vor und nach anderen Änderungen im Gesellschafterkreis werden verlängert.
Joint-Ventures ausgeschlossen
Ebenfalls steuerpflichtig wird der Erwerb einer Gesellschaft durch ein Joint-Venture mehrerer Erwerber. Der Steuer unterliegt ein Verkauf einer grundbesitzenden Gesellschaft künftig auch dann, wenn eine Person 89 % der Anteile erwirbt und eine andere Person die übrigen 11 % der Anteile.
Umstrukturierungen erschwert
Steuerbefreit sind bestimmte Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns. Voraussetzung ist aber, dass die Umstrukturierungen unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fallen. Zusätzlich sind mehrjährige Haltefristen einzuhalten. Dadurch werden die neuen Regelungen viele wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen behindern.
→ Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021, BGBl. I 2021, 986