Das Finanzamt bearbeitet in der Veranlagungsstelle Steuererklärungen, prüft sie auf Plausibilität und manchmal auch auf inhaltliche Richtigkeit. Dann erlässt es Steuerbescheide. Bei Unternehmen verschiebt die Veranlagungsstelle viele Prüfungen: Manche wälzt sie auf den Betriebsprüfer ab, manche auf das Unternehmen selbst, manche Prüfungen unterbleiben ganz.
Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung wird immer erst nachträglich tätig, wenn die Steuerbescheide schon erlassen sind, manchmal erst Jahre später. Oft erhebt das Finanzamt Nachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung.
Doch wie hoch sind diese Nachforderungen? Sind es tatsächlich zusätzliche Steuereinnahmen, oder verschiebt der Betriebsprüfer die Besteuerung nur zeitlich? Sind die Nachforderungen durchsetzbar, oder wird das Finanzamt erst tätig, wenn das Unternehmen schon längst insolvent ist? Diese Fragen muss die Finanzverwaltung beantworten können, um Betriebsprüfer zielgerichtet einzusetzen.
Der Bundesrechnungshof hat die Statistik untersucht, die das Bundesfinanzministerium dazu führt.
Blindflug der Finanzverwaltung
Die Statistik des Bundesministeriums der Finanzen zu den Arbeitsergebnissen der steuerlichen Betriebsprüfung eignet sich weder als Grundlage für die Planung und Steuerung der Verwaltung noch als Information für die Öffentlichkeit. Sie enthält fehlerhafte Angaben und erzeugt auch durch andere Mängel ein falsches Bild.
Der Bundesrechnungshof stellte einen deutlichen Unterschied zwischen den statistisch ausgewiesenen und den tatsächlich erzielten Arbeitsergebnissen fest. In den untersuchten Fällen hatte die Steuerverwaltung weniger als die Hälfte der statistisch erfassten zusätzlichen Steuern auch tatsächlich eingenommen. Zudem war die Anzahl der erfassten Prüfungen um bis zu einem Drittel höher als die der durchgeführten. Die Mängel sind zum einen auf unzureichende Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für die Statistik zurückzuführen. Zum anderen beachteten die Finanzämter auch eindeutige Vorgaben nicht.
Falsche Zielvorstellung
Unabhängig davon vermittelt die Statistik auch eine falsche Vorstellung von den Aufgaben der Betriebsprüfung, stellt der Bundesrechnungshof fest. Die Statistik stellt die steuerlichen Ergebnisse in den Vordergrund. Dadurch erweckt sie den Eindruck, die wesentliche Aufgabe der Betriebsprüfung sei es, Mehrergebnisse zu erzielen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat die Betriebsprüfung den gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuervollzug zu sichern. Insoweit kommen ihr auch Aufgaben zu, deren Ergebnisse nicht statistisch messbar sind.
→ Mitteilung des Bundesrechnungshofs, 2018 Bemerkungen – Ergänzungsband Nr. 08