Steuerliche Vorteile GmbH – Einzelunternehmen

SteuerbescheidMit einer GmbH kann man Steuern sparen. Mit dieser Idee kommen viele Mandanten zu uns. Was ist da dran?

Steuersätze im Vergleich

Die GmbH zahlt 15 % Körperschaftsteuer. Ein Einzelunternehmer unterliegt der Einkommensteuer, mit 45 % Spitzensteuersatz. Wer 300.000 Euro Einkommen aus anderen Quellen hat, zahlt für 100.000 Euro Gewinn im Einzelunternehmen 45.000 Euro Einkommensteuer. Eine GmbH mit 100.000 Euro Gewinn muss 15.000 Euro Körperschaftsteuer zahlen. Nur ein Drittel.

Beispiel: Gewinn 100.000 Euro bei hohen weiteren Einkünften
Einzel­unternehmen GmbH
Einkommen­­steuer Körperschaft­­steuer
Steuersatz bis zu 45 % 15 %
Steuer 45.000 Euro 15.000 Euro

Anders sieht es bei geringen Gewinnen aus. In der Einkommensteuer gibt es einen Grundfreibetrag und geringe Steuersätze bei geringem Einkommen. Wer 10.000 Euro Einkommen hat, zahlt als Einzelunternehmer nur 36 Euro Einkommensteuer. Bei der GmbH werden schon die ersten 10.000 Euro mit 15 % Körperschaftsteuer belegt, macht 1.500 Euro.

Beispiel: Gewinn 10.000 Euro, keine anderen Einkünfte
Einzel­unternehmen GmbH
Einkommen­steuer Körperschaft­steuer
Steuersatz 0 % bis 45 %, progressiv 15 %
Steuer 36 Euro 1.500 Euro

Gewerbesteuer

Ein Vergleich von Körperschaftsteuer und Einkommensteuer ist unvollständig. Die meisten Unternehmen müssen auch Gewerbesteuer zahlen. Für die GmbH ist das ein echter Kostenfaktor. Bei Einzelunternehmern rechnet das Finanzamt die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer an. Die Summe aller Ertragsteuern nähert sich dadurch etwas an.

Beispiel: Gewinn 100.000 Euro, 42 % Einkommensteuer, 400 % Gewerbesteuer-Hebesatz, ohne Solidaritätszuschlag
Einzel­unternehmen GmbH
Gewerbesteuer 10.570 14.000
Körperschaftsteuer 15.000
Tarifliche Einkommen­steuer 42.000
Anrechnung −10.570
Summe 42.000 29.000

Gewerbesteuer bei Vermietung

Wer keinen Gewerbebetrieb führt, sondern bloß Immobilien vermietet, unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Im privaten Bereich bleibt es dann bei der Einkommensteuer – ohne Gewerbesteuer und ohne Gewerbesteuer-Anrechnung. In der GmbH kann die „erweiterte Kürzung“ in Anspruch genommen werden, wenn die Gesellschaft richtig strukturiert wird. Damit spart man die Gewerbesteuer in der GmbH ein.

Gewinnausschüttungen

Auch wenn man die Gewerbesteuer hinzurechnet, ist die Steuerbelastung in der GmbH oft viel niedriger als im Einzelunternehmen. Die Gewinne liegen dann aber in der GmbH. Um sie für Lebenshaltung, Altersvorsorge oder Freizeit verwenden zu dürfen, muss die GmbH die Gewinne auszahlen. Das Gesetz sieht dafür eine Gewinnausschüttung vor. Die Gewinnausschüttung ist steuerpflichtig. Was im Privatvermögen ankommt, entspricht ungefähr dem Gewinn nach Steuern im Einzelunternehmen.

Beispiel: Gewinn 100.000 Euro, 42 % Einkommensteuer, 400 % Gewerbesteuer-Hebesatz, ohne Solidaritätszuschlag
Einzel­unternehmen GmbH
Gewinn vor Steuern 100.000 100.000
Gewerbesteuer 10.570 14.000
Körperschaftsteuer 15.000
Tarifliche Einkommen­steuer 42.000
Anrechnung −10.570
Summe: Ertragsteuern 42.000 29.000
Gewinn nach Steuern 58.000 71.000
Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttung 17.750
Privat verfügbar 58.000 53.250

Haftung und Verlustverrechnung

Für Schulden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet nur das Vermögen der GmbH. Sie schirmt den Gesellschafter und Geschäftsführer vor Gläubigern ab.

Das hilft gegen unvorhersehbare Risiken. In der Praxis gibt es aber viele Fälle, in denen die GmbH keinen Nutzen bringt:

  • Bankdarlehen erhält eine GmbH in der Regel nur, wenn der Gesellschafter sich persönlich mit seinem Privatvermögen für die Rückzahlung verbürgt oder andere Sicherheiten stellt.
  • Für Schäden aus unerlaubter Handlung haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn ihm die Handlung zuzurechnen ist. Eine Betriebshaftpflichtversicherung hilft hier mehr als eine GmbH.
  • Bei Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten, die nach Insolvenzreife entstanden sind. Der Insolvenzverwalter kann außerdem Geld zurückverlangen, das die GmbH an den Gesellschafter ausgezahlt hat.
  • Wenn der Gesellschafter Geld in die GmbH eingezahlt hat, darf dieses Geld erst nachrangig nach Befriedigung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden.
  • Verluste im Betrieb der GmbH dürfen steuerlich nicht mit Gewinnen aus anderen Aktivitäten des Gesellschafters verrechnet werden.

Vor allem bei volatilen Ergebnissen ist die Verrechnung von Verlusten und Gewinnen hilfreich.

Beispiel: Gewinn 100.000 Euro aus Vermietung einer privaten Immobilie, Verlust 100.000 Euro aus dem Betrieb, 42 % Einkommensteuer
Einzel­unternehmen GmbH
Betriebsergebnis −100.000 −100.000
Gewerbesteuer 0 0
Körperschaftsteuer 0
Vermietungseinkünfte 100.000 100.000
Verlustverrechnung −100.000
Einkommen 0 100.000
Einkommen­steuer 0 42.000

Eine Verrechnung von Verlusten über die Grenzen der GmbH hinweg ist möglich, wenn die GmbH und ihr Gesellschafter einen Gewinnabführungsvertrag abschließen. Dann haftet aber der Gesellschafter für Verluste der GmbH unbeschränkt. Diese steuerliche Gestaltung macht alle haftungsrechtlichen Vorteile der GmbH zunichte.

Kombinationen

Oft ist es günstig, das Einkommen aufzuteilen. Wer eine GmbH führt, kann sich den Teil, den er zum Leben braucht, als Gehalt im Rahmen eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages auszahlen. Weitere Gewinne in jährlich wechselnder Höhe bleiben in der GmbH, bis sie ausgeschüttet oder anderweitig investiert werden.

Vorteile: Das Gehalt unterliegt der Einkommensteuer. Der Grundfreibetrag ist also steuerfrei, und der niedrige Eingangssteuersatz im progressiven Tarif wird genutzt. Die GmbH kann das Gehalt als Betriebsausgabe geltend machen. Was über das Gehalt hinaus geht, ist Gewinn. Auf diesen Gewinn zahlt die GmbH zunächst nur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. So kann die gesamte Steuerbelastung bis zur Ausschüttung auf 30 bis 40 Prozent begrenzt werden.

Holding-GmbH

Die GmbH kommt bei bestimmten Vermögensanlagen in den Genuss einer Steuerbefreiung. Insbesondere kann eine Gesellschaft, die an anderen Kapitalgesellschaften beteiligt ist („Holding-GmbH“), ihre Beteiligungen weitgehend steuerbefreit verkaufen. Steuern werden nur auf Ebene der operativen GmbH und des Gesellschafters erhoben, aber nicht auf Ebene der dazwischen geschalteten Holding-GmbH.

Auch hier gleicht sich die Steuerbelastung bei der abschließenden Ausschüttung ins Privatvermögen wieder an. Ein echter Vorteil entsteht nur dann, wenn man den vorübergehenden steuerbedingten Liquiditätsvorteil für gewinnbringende Investitionen nutzen kann.

Beispiel: Gewinn 100.000 Euro aus Verkauf der Beteiligung A, Wiederanlage des Gewinns in einer Beteiligung B, dann Verkauf der Beteiligung B mit 30 % Gewinn, 42 % Einkommensteuer
Direktanlage Holding-GmbH
Verkauf Beteiligung A 100.000 100.000
Steuern −25.200 −1.500
verbleiben zur Wiederanlage in Beteiligung B 74.800 98.500
darauf 30 % Gewinn +22.440 +29.550
Steuern −5.655 −443
Erlös nach Steuern 91.585 127.607
Steuern auf die Ausschüttung des Erlöses −31.902
Privat verfügbar 91.585 95.705

Verwaltungskosten

Neben den organisatorischen, haftungsrechtlichen und steuerlichen Vor- und Nachteilen sind noch die Verwaltungskosten zu beurteilen. Die sind bei der GmbH deutlich höher als im Einzelunternehmen. Die GmbH verursacht Aufwand

  • für Notar und Registergericht bei der Gründung und bei jeder Änderung von Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftern oder Geschäftsführern,
  • für die Industrie- und Handelskammer, die von Kapitalgesellschaften höhere Beiträge nehmen als von Einzelunternehmern,
  • für den Steuerberater, der umfangreichere Arbeiten bei Jahresabschlüssen, Steuererklärungen und der Gehaltsabrechnung für Geschäftsführungs-Leistungen erbringen muss,
  • für den Bundesanzeiger, der jährlich Jahresabschlüsse der GmbH offengelegt haben will,
  • und ab 2022 auch für das Transparenzregister.

Dieser Aufwand entsteht nicht nur während des Betriebs, sondern von der Gründung der GmbH bis zur Löschung im Handelsregister. Die Löschung im Handelsregister erfolgt frühestens ein Jahr nach dem Ende der operativen Tätigkeit, oft erst zwei oder drei Jahre später. Die Kosten laufen in dieser Zeit weiter.

Zusammenfassung

Eine GmbH hat Vorteile gegenüber einem Einzelunternehmen,

  • wenn die Haftungsbeschränkung oder die Organisationsform wichtig sind,
  • wenn damit Vermögen verwaltet wird, das aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften oder aus Immobilien mit laufend positiven Erträgen besteht,
  • wenn die Gewinne so hoch sind, dass sie nicht für den Lebensunterhalt verbraucht werden.

Möchten Sie eine Beratung, die auf Ihre individuellen Planungen zugeschnitten ist? Dürfen wir Ihr Unternehmen betreuen? Wenden Sie sich gerne an uns.

Frist für Jahresabschlüsse: 30. November?

Steuererklärungen müssen bis zum 31. Dezember beim Finanzamt eingehen, wenn ein Steuerberater sie erstellt. Aber welche Fristen gelten für Jahresabschlüsse?

Aufstellung des Jahresabschlusses

Kaufleute und Gesellschaften müssen einen Jahresabschluss aufstellen. Der Gläubigerschutz sorgt dafür, dass haftungsbeschränkte Gesellschaften besonders strengen Vorschriften unterliegen. Weiter wird nach Größenklassen (§ 267, § 267a HGB) differenziert:

  • Die Geschäftsführung großer und mittelgroßer GmbHs, GmbH & Co. KGs, Aktiengesellschaften und andere haftungsbeschränkte Gesellschaften muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB, ggf. in Verbindung mit § 264a HGB), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 31. März des Folgejahres.
  • Die Geschäftsführung kleiner und kleinster GmbHs, GmbH & Co. KGs, Aktiengesellschaften und andere haftungsbeschränkte Gesellschaften muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB, ggf. in Verbindung mit § 264a HGB), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres.
  • Der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen (§ 336 Abs. 1 Satz 2 HGB), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres.
  • Gesellschaften, bei denen eine natürliche Person als Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haftet, unterliegen solchen Fristen nicht.

Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer

Bei großen und mittelgroßen GmbHs, GmbH & Co. KGs, Aktiengesellschaften und anderen haftungsbeschränkten Gesellschaften muss der Jahresabschluss nach der Aufstellung durch einen Abschlussprüfer geprüft werden. Nur ein geprüfter Abschluss darf festgestellt werden — die Feststellung eines ungeprüften Abschlusses ist unwirksam. Wenn die Gesellschafter auf Basis eines ungeprüften Abschlusses eine Gewinnausschüttung beschließen, kann bei einer späteren Insolvenz der Gesellschaft der Insolvenzverwalter die Rückzahlung der Ausschüttung verlangen.

Für die Abschlüsse von kleinen oder kleinsten Gesellschaften sowie von Gesellschaften, bei denen eine natürliche Person als Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haftet, ist kein Abschlussprüfer erforderlich.

Feststellung des Jahresabschlusses

Nach der Aufstellung und ggf. Prüfung des Jahresabschlusses soll die Geschäftsführung ihn unverzüglich der Gesellschafterversammlung vorlegen. Die Gesellschafterversammlung beschließt dann darüber, ob sie den Jahresabschluss billigt. Durch die Beschlussfassung wird der Jahresabschluss festgestellt. Hier sind die Fristen noch unterschiedlicher geregelt als bei der Aufstellung:

  • Bei großen und mittelgroßen GmbHs muss die Feststellung spätestens acht Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 42a Abs. 2 GmbHG), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 31. August des Folgejahres.
  • Bei kleinen und kleinsten GmbHs muss die Feststellung spätestens elf Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 42a Abs. 2 GmbHG), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 30. November des Folgejahres.
  • Bei Aktiengesellschaften erfolgt die Feststellung durch den Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung nach den Regelungen der §§ 170 bis 178 des Aktiengesetzes, spätestens acht Monate nach dem Bilanzstichtag.
  • Bei GmbH & Co. KGs und anderen Personenhandelsgesellschaften ist keine Frist vorgesehen.

Offenlegung des Jahresabschlusses

Unverzüglich nach der Feststellung muss die Geschäftsführung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft den Jahresabschluss im Bundesanzeiger offenlegen, entweder durch Veröffentlichung oder (bei Kleinstgesellschaften) durch Hinterlegung des Abschlusses. Dafür gilt eine Höchstfrist von zwölf Monaten, also bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Wenn die Feststellung des Abschlusses sich verzögert, muss die Geschäftsführung den Abschluss schon vor der Feststellung offenlegen.

Steuererklärungen

Auf Basis des Jahresabschlusses werden die Steuererklärungen der Gesellschaft entwickelt. Diese müssen bis zum 31. Mai, bei Tätigwerden eines Steuerberaters bis zum 31. Dezember des Folgejahres an das Finanzamt übermittelt werden. Ab dem Geschäftsjahr 2018 verlängern sich diese Fristen um zwei Monate.

Sanktionen?

Eine verspätete Offenlegung wird kostenpflichtig angemahnt (103,50 Euro). Nach Ablauf einer Nachfrist von sechs Wochen kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld festsetzen, und zwar mindestens 2.500 Euro, bei fortgesetzter Nichtoffenlegung mehr. Eine verspätete Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt durch einen Verspätungszuschlag oder ein Zwangsgeld sanktionieren.

Die Fristen auf den vorgelagerten Stufen der Aufstellung und der Feststellung des Jahresabschlusses überwacht der Staat hingegen kaum. Sie dienen praktisch ausschließlich dem Schutz von Minderheitsgesellschaftern, die innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Vermögenslage der Gesellschaft und einen Anteil am Gewinn erhalten sollen. Üblicherweise gilt hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Nur wenn die Vernachlässigung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses mit einer Insolvenz der Gesellschaft zusammenfällt, kommt eine Strafverfolgung nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 b) StGB in Betracht, die aber im Vergleich zu anderen Insolvenzstraftaten oft bedeutungslos ist.