Krankenkassen korrigieren Beiträge für Selbstständige

Die Beiträge für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige werden ab 1. Januar 2018 nach neuen Regelungen berechnet.

Frühere Rechtslage

Die Beiträge zur Krankenversicherung bemessen sich am Arbeitseinkommen (§ 223 Abs. 2 SGB V). Das gilt für Arbeitnehmer und für Selbstständige gleichermaßen. Allerdings berücksichtigen die Krankenversicherungen bei Selbstständigen nicht das tatsächliche gegenwärtige Arbeitseinkommen, sondern das, was auf dem letzten Einkommensteuerbescheid als Arbeitseinkommen ausgewiesen ist. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (in der Fassung vom 10. Dezember 2014) bleibt nämlich das durch „den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen […] bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend.“ Der neue Einkommensteuerbescheid ist erst für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen.

Beispiel: Ein Selbstständiger hatte im Jahr 2015 ein Arbeitseinkommen von durchschnittlich 3.000 Euro monatlich, im Jahr 2016 ein Arbeitseinkommen von durchschnittlich 2.800 Euro monatlich, im Jahr 2017 ein Arbeitseinkommen von durchschnittlich 2.500 Euro monatlich. Das Finanzamt bearbeitet die Steuererklärung für das Jahr 2016 im September 2017.
Der Beitrag zur Krankenversicherung für die Monate bis September 2017 bemisst sich an einem Arbeitseinkommen von 3.000 Euro monatlich, ab Oktober 2017 wird ein neuer Beitrag auf Basis von 2.800 Euro festgesetzt. Das tatsächliche Arbeitseinkommen von 2.500 Euro monatlich bleibt jeweils unberücksichtigt.

Straf-Beiträge nach früherem Recht

Die bis 2017 geltende Rechtslage sieht eine Asymmetrie vor. Die Krankenversicherung verringert ihre Beitragsforderung erst, sobald ihr der neue Einkommensteuerbescheid vorliegt. Eine Erhöhung der Beiträge erfolgt aber schon früher, nämlich rückwirkend ab Ausfertigung des Steuerbescheids.

Beispiel: Das Finanzamt bearbeitet die Steuererklärung eines Selbstständigen für das Jahr 2016 im Juli 2017. Der Bescheid geht am 28. Juli 2017 beim Bürger ein. Am gleichen Tag leitet er ihn an die Krankenversicherung weiter, wo er aber wegen der Postlaufzeit erst am 1. August eingeht.
Der Beitrag zur Krankenversicherung für August 2017 wird nur dann anhand des neuen Steuerbescheids festgesetzt, wenn sich daraus ein höherer Beitrag ergibt. Ein niedrigeres Einkommen würde die Versicherung erst ab September 2017 berücksichtigen. Damit wird bestraft, wer einen Steuerbescheid nicht sofort an die Krankenversicherung weiterleitet.

Neues Gesetz

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung vom 4. April 2017 den § 240 SGB V geändert. Nunmehr erfolgt eine Festsetzung der Beiträge in zwei Stufen: Zunächst kann die Krankenversicherung Beiträge aufgrund des zuletzt bekannten Arbeitseinkommens vorläufig festsetzen. Sobald das Arbeitseinkommen für einen bestimmten Zeitraum feststeht, wird die Beitragsberechnung für diesen Zeitraum korrigiert. Der Beitrag für ein Jahr wird dann endgültig anhand des vom Finanzamt festgestellten Arbeitseinkommens dieses Jahres festgesetzt. So kann es zu Beitragsrückzahlungen oder zu Nachforderungen kommen.

Straf-Beiträge nach neuem Recht

Die asymmetrische Regelung nach früherem Recht fällt weg. Ganz auf Straf-Beiträge für unzureichende Mitwirkung an der Beitragsbemessung verzichten mag der Gesetzgeber aber nicht. Künftig gilt: Wenn das Finanzamt den Steuerbescheid für ein Jahr nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erlassen hat oder wenn es ihn erlassen hat, aber der Versicherte ihn nicht binnen dieser Frist an die Krankenversicherung weiterleitet, fordert die Krankenversicherung nachträglich den Höchstbeitrag, der sich an der Beitragsbemessungsgrenze (2018: 4.425 Euro monatlich) orientiert.

Krankengeld

Eine rückwirkende Korrektur erfolgt nur hinsichtlich der Beiträge, nicht hinsichtlich des Krankengelds. Die Krankenversicherung zahlt Krankengeld in Höhe von 70 % des letzten nachgewiesenen Arbeitseinkommens, ohne spätere Berichtigung.

Systematik und Verwaltungsaufwand

Die Neuregelung bringt etwas Systematik ins Sozialversicherungsrecht – ein Tropfen auf den heißen Stein. Zugleich werden Versicherte und Krankenkassen mit immensem Verwaltungsaufwand belastet. Die Zahl der Beitragsbescheide, die eine Krankenversicherung erlässt, dürfte sich mindestens verdoppeln. Und ob es einer Krankenversicherung gelingt, den Beitrag anzupassen, wenn ein Einkommensteuerbescheid nachträglich wegen eines Fehlers bei der Ermittlung des Gewinns aus der selbstständigen Tätigkeit geändert wird, steht in den Sternen.

4 Gedanken zu „Krankenkassen korrigieren Beiträge für Selbstständige

  • 24. August 2018 um 13:42 Uhr
    Permalink

    Zu Ihrer Anmerkung hinsichtlich des Krankengeldes:
    „Eine rückwirkende Korrektur erfolgt nur hinsichtlich der Beiträge, nicht hinsichtlich des Krankengelds. “ …ohne spätere Berichtigung.“ wäre ich an einer Quelle interessiert.

    Gruss Volker Seidelmann

    Antworten
    • 24. August 2018 um 15:17 Uhr
      Permalink

      Beispielsweise die TK gibt das so kund (https://www.tk.de/techniker/service/leistungen-und-mitgliedschaft/leistungen/krankengeld/selbststaendige/krankengeldhoehe-selbststaendige-2006300). Zur Rechtslage bis 2017 hat das Bundessozialgericht eine entsprechende Entscheidung getroffen (Urteil vom 6. November 2008, B 1 KR 8/08 R). Der maßgebende § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V ist zum 1. Januar 2018 nicht geändert worden. Ob die Änderung des § 240 SGB V auf die Bemessung des Krankengelds ausstrahlt, muss noch gerichtlich geklärt werden. Eine uneingeschränkte Rückwirkung wird es aber sicher nicht geben: Sonst könnte jeder Versicherte den Höchstsatz Krankengeld beanspruchen, indem er seinen Steuerbescheid der Krankenkasse einfach nicht offenlegt. Denn in einem solchen Fall wird nach § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V (rückwirkend) die Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitseinkommen angesetzt.

      Antworten
      • 28. August 2018 um 21:27 Uhr
        Permalink

        Klingt ja im Moment ein wenig Wischiwaschi. Wenn es der Krankenkasse schadet, dann würde die Beitragsbemessung rückwirkend wieder greifen. Wenn es mir aber helfen könnte dann nicht ?

        Ich habe verstanden, dass es hierzu noch keine Rechtssprechung gibt. Hier sind die Hausaufgaben wohl noch nicht erledigt.
        Ihrem Blogeintrag entnehme ich im letzten Satz, das da wohl noch einiges anderes in den Sternen steht.

        Ungern möchte ich in meinem Fall hier den Instanzenweg vorausgehen.

        Gruss Volker Seidelmann

        Antworten
      • 23. Juni 2023 um 12:19 Uhr
        Permalink

        Gibt es hinsichtlich der vorausgehenden Kommentare zum Thema rückwirkende Anpassung des Krankengelds mittlerweile eine gerichtliche Entscheidung?

        „Eine rückwirkende Korrektur erfolgt nur hinsichtlich der Beiträge, nicht hinsichtlich des Krankengelds. “

        Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert