Finanzhilfen für kleine Unternehmen infolge „Corona“ (Aktualisierung)

Bund und Länder gewähren Finanzhilfen für Unternehmen anlässlich „Corona“ in Form von Zuschüssen und in Form von Darlehen zur Zwischenfinanzierung.

Zuschüsse

Kleine Unternehmen und deren Inhaber, die durch die Auswirkungen von „Corona“ in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den weiterlaufenden Kosten. Es werden drei Arten von Kosten unterschieden.

Personalkosten: Diese Kosten soll das Kurzarbeitergeld abdecken. Wenn Arbeitnehmer wegen Betriebsschließung oder wegen geringer Nachfrage nichts zu tun haben, erstattet die Arbeitsagentur die Personalkosten für die versicherungspflichtig Beschäftigten (nicht für Minijobber, nicht für Auszubildende). Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld aus; die Erstattung erfolgt nachträglich.
Sonstige Betriebskosten: Diese Kosten soll die Corona-Soforthilfe abdecken. In Bremen wurden bisher 2.000 Anträge bewilligt, weitere 12.500 Anträge wurden noch nicht bearbeitet (Stand 10. April 2020). Auch in Niedersachsen wurde bisher nur ein Viertel der Anträge abschließend bearbeitet (Stand 7. April 2020).
Lebenshaltungskosten: Die Corona-Soforthilfe soll nur betriebliche Kosten decken. Für die privaten Lebenshaltungskosten ist stattdessen das Arbeitslosengeld II vorgesehen. Bis Juni 2020 wird Arbeitslosengeld II ohne genaue Prüfung des Vermögens und ohne Prüfung der Angemessenheit der Wohnung bewilligt.

Zwischenfinanzierung

Damit die Unternehmen vorübergehende Liquiditätsengpässe überbrücken können, stellt der Staat weitere Förderprogramme bereit.

Stundung von Steuern und Abgaben: Die Finanzämter sollen Anträge auf zinsfreie Stundung von Nachzahlungen und Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen wegen „Corona“ bewilligen. Die Gemeinden und Krankenkassen schließen sich dieser Verwaltungspraxis für die Gewerbesteuer, Grundsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge mit Einschränkungen an.
Darlehen der Länder: Die NBank (Niedersachsen) und die Bremer Aufbau-Bank bieten flexible, zeitweise zinsfreie, unbesicherte Darlehen bis zu 50.000 Euro an.
Darlehen des Bundes: Bei größerem Liquiditätsbedarf bietet die KfW flexible, unbesicherte Darlehen bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen (absolute Obergrenze: 800.000 Euro) an.

NBank: Niedersachsen-Liquiditätskredit
Bremer Aufbau-Bank: Betriebsmittelkredit Corona-Krise
KfW-Schnellkredit 2020

Kurzarbeit durch „Corona“

Kurzarbeit: Informationen für Arbeitgeber

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden gelockert. Problematisch ist in den meisten von uns betreuten Betrieben unverändert, dass Kurzarbeit einer Regelung

  • im Tarifvertrag,
  • in einer Betriebsvereinbarung oder
  • im Arbeitsvertrag

bedarf. Wenn Ihr Betrieb nicht tarifgebunden ist und auch kein Betriebsrat besteht, benötigen Sie eine arbeitsvertragliche Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer bzw. eine sogenannte „Änderungskündigung“ gegenüber jedem Arbeitnehmer, der sich auf eine Vereinbarung nicht einlässt. Die Änderungskündigung muss die Frist einhalten, die auch für eine andere Kündigung gelten würde.

Kurzarbeitergeld setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Anzeige des Arbeitsausfalls

Nach derzeitigem Stand ist darüber hinaus erforderlich, dass im Laufe eines Kalendermonats eine förmliche Mitteilung an die Arbeitsagentur erfolgt, um für diesen Monat Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu erhalten (also beispielsweise spätestens am 31. März für den Fall, dass die Kurzarbeit irgendwann im März begonnen hat). Alle weiteren praktisch relevanten Voraussetzungen werden möglicherweise so weit gelockert, dass sie auch für kleine und mittlere Unternehmen einzuhalten sind.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Wenn Sie mit Ihren Arbeitnehmern Kurzarbeit vereinbaren und die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden, zahlt die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld in Höhe des Kranken- oder Arbeitslosengeldes (67 %, bei Kinderlosen 60 % des Nettoentgelts). Die Arbeitnehmer büßen also 33 % bzw. 40 % des Nettoentgelts ein. Diese Differenz können Sie als Arbeitgeber freiwillig durch einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld teilweise ausgleichen.

Für Ihre Arbeitnehmer kommt netto nach Steuern ein geringerer Betrag heraus als sonst, aber immerhin bleibt ihnen der Arbeitsplatz für die Zukunft erhalten.

Für einen vollständigen Überblick verweisen wir auf das → Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.