Umsatzsteuer: Neue Steuersätze

Die Regierungskoalition hat weitere Maßnahmen als Konjunkturpaket beschlossen. Dringender Handlungsbedarf besteht hinsichtlich der Absenkung der Umsatzsteuer.

Vorübergehende Änderungen des Steuersatzes

Der volle Steuersatz der Umsatzsteuer wird von 19 % auf 16 % abgesenkt, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Das gilt vorübergehend ab 1. Juli 2020 zunächst bis zum 31. Dezember 2020.

Für die Gastronomie gilt: Die Bewirtung mit Speisen wird vom vollen Steuersatz (19 %/16 %) auf den ermäßigten Steuersatz (7 %/5 %) abgesenkt. Das gilt vorübergehend ab 1. Juli 2020 zunächst bis zum 30. Juni 2021. Unverändert bleibt es beim vollen Steuersatz für die Bewirtung mit Getränken. Unverändert bleibt es auch beim ermäßigten Steuersatz für den Außer-Haus-Verkauf von Speisen.

In der Gastronomie kommt es also zu vier unterschiedlichen Steuersätzen:

  • Kunde am 30.06.2020 – 19 % auf Essen und Trinken vor Ort
  • Kunde am 01.07.2020 – 16 % auf Getränke, 5 % auf Essen vor Ort
  • Kunde am 02.01.2021 – 19 % auf Getränke, 7 % auf Essen vor Ort
  • Kunde am 01.07.2021 – 19 % auf Essen und Trinken vor Ort

Handlungsbedarf für Sie als Unternehmer

Sie müssen die Gestaltung Ihrer Ausgangsrechnungen, Kassenbons u. ä. umstellen.

Dazu müssen Sie am 1. Juli 2020 vor Betriebsbeginn und am 1. Januar 2021 vor Betriebsbeginn (und in der Gastronomie zusätzlich am 1. Juli 2021 vor Betriebsbeginn) in Ihrem Kassensystem, Ihren Registrierkassen, Ihrem Web-Shop usw. die neuen Steuersätze einstellen.

Für Leistungen, die Sie ab dem 1. Juli 2020 erbringen, müssen Sie den neuen (niedrigeren) Steuersatz ausweisen.

Wenn Sie den bisher geltenden Steuersatz weiter auf die Rechnungen oder Kassenbons schreiben, die Sie Ihren Kunden geben, dann müssen Sie die zu hoch ausgewiesene Steuer ans Finanzamt zahlen.

Übergangsregelungen

Für den Steuersatz ist das entscheidende Datum der Tag, an dem Sie die Leistung erbringen. Bei teilbaren Leistungen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, wird jeder Teil einzeln betrachtet. Bei unteilbaren Leistungen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, ist der letzte Tag des Zeitraums entscheidend.

Auf das Datum der Rechnungstellung oder das Datum der Zahlung kommt es nicht an.

Sofern Sie teilbare Leistungen über längere Zeiträume erbringen, kann es sinnvoll sein, alle erbrachten Leistungen zum 30.06.2020 vollständig abzurechnen, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden.

Wenn Sie langfristige Verträge abgeschlossen haben, sind Sie bzw. Ihre Lieferanten möglicherweise verpflichtet, die Bruttopreise anzupassen, um die Einsparungen an die Kunden weiterzugeben.

Eckpunktepapier der Regierungskoalition vom 3. Juni 2020

Finanzhilfen für kleine Unternehmen infolge „Corona“ (Aktualisierung)

Bund und Länder gewähren Finanzhilfen für Unternehmen anlässlich „Corona“ in Form von Zuschüssen und in Form von Darlehen zur Zwischenfinanzierung.

Zuschüsse

Kleine Unternehmen und deren Inhaber, die durch die Auswirkungen von „Corona“ in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den weiterlaufenden Kosten. Es werden drei Arten von Kosten unterschieden.

Personalkosten: Diese Kosten soll das Kurzarbeitergeld abdecken. Wenn Arbeitnehmer wegen Betriebsschließung oder wegen geringer Nachfrage nichts zu tun haben, erstattet die Arbeitsagentur die Personalkosten für die versicherungspflichtig Beschäftigten (nicht für Minijobber, nicht für Auszubildende). Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld aus; die Erstattung erfolgt nachträglich.
Sonstige Betriebskosten: Diese Kosten soll die Corona-Soforthilfe abdecken. In Bremen wurden bisher 2.000 Anträge bewilligt, weitere 12.500 Anträge wurden noch nicht bearbeitet (Stand 10. April 2020). Auch in Niedersachsen wurde bisher nur ein Viertel der Anträge abschließend bearbeitet (Stand 7. April 2020).
Lebenshaltungskosten: Die Corona-Soforthilfe soll nur betriebliche Kosten decken. Für die privaten Lebenshaltungskosten ist stattdessen das Arbeitslosengeld II vorgesehen. Bis Juni 2020 wird Arbeitslosengeld II ohne genaue Prüfung des Vermögens und ohne Prüfung der Angemessenheit der Wohnung bewilligt.

Zwischenfinanzierung

Damit die Unternehmen vorübergehende Liquiditätsengpässe überbrücken können, stellt der Staat weitere Förderprogramme bereit.

Stundung von Steuern und Abgaben: Die Finanzämter sollen Anträge auf zinsfreie Stundung von Nachzahlungen und Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen wegen „Corona“ bewilligen. Die Gemeinden und Krankenkassen schließen sich dieser Verwaltungspraxis für die Gewerbesteuer, Grundsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge mit Einschränkungen an.
Darlehen der Länder: Die NBank (Niedersachsen) und die Bremer Aufbau-Bank bieten flexible, zeitweise zinsfreie, unbesicherte Darlehen bis zu 50.000 Euro an.
Darlehen des Bundes: Bei größerem Liquiditätsbedarf bietet die KfW flexible, unbesicherte Darlehen bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen (absolute Obergrenze: 800.000 Euro) an.

NBank: Niedersachsen-Liquiditätskredit
Bremer Aufbau-Bank: Betriebsmittelkredit Corona-Krise
KfW-Schnellkredit 2020

Finanzhilfen für Unternehmen infolge „Corona“

Steuerliche Maßnahmen

Die Finanzämter werden Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer erleichtert stattgeben. Die nächsten Vorauszahlungen werden zum 15. Mai 2020 fällig. Anträge sollten rechtzeitig vorher gestellt werden.

Darüber hinaus sollen die Finanzämter bis zum 31. Dezember 2020 Anträgen auf Stundung von Nachzahlungen und ggf. Vollstreckungsaufschub, in Ausnahmefällen sogar Anträgen auf Stundung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen erleichtert und zinsfrei stattgeben. Im wirtschaftlichen Ergebnis ist das für die betroffenen Unternehmen wie ein kurzfristiges zinsfreies Darlehen vom Finanzamt. Sprechen Sie uns bitte an, wenn wir hier für Sie tätig werden sollen.

KfW-Darlehen

Weitere Finanzhilfen in Form von Darlehensangeboten hat die Bundesregierung über die KfW in die Wege geleitet. Diese Darlehen werden über die Banken und Sparkassen vermittelt.

Ertragszuschüsse

Die steuerlichen Maßnahmen und die KfW-Darlehen decken nur einen vorübergehenden Finanzbedarf, ersetzen aber keinen Umsatzausfall. Ertragszuschüsse, die den Umsatzausfall teilweise kompensieren können, werden zurzeit in der Politik diskutiert. So kündigt beispielsweise die N-Bank für „Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten“ bereits einen Zuschuss für bestimmte weiterlaufende Kosten an. Je nach Größe des Unternehmens soll der Zuschuss bis zu 20.000 Euro betragen. In der nächsten Woche erwarten wir Förderrichtlinien, aus denen die genauen Voraussetzungen hervorgehen.

BMF-Schreiben vom 19. März 2020: Steu­er­li­che Maß­nah­men zur Be­rück­sich­ti­gung der Aus­wir­kun­gen des Co­ro­na­vi­rus (CO­VID-19/SARS-CoV-2)
N-Bank: Coronavirus – Aktuelle Informationen für Unternehmen (20. März 2020)

Vorübergehend geänderte Öffnungszeiten

Tür mit VorhängeschlossDie Kanzlei ist vorübergehend geschlossen.

Um das Ansteckungsrisiko zu verringern und unseren Beschäftigten so weit wie nötig die Betreuung von Angehörigen zu ermöglichen, reduzieren wir unseren Kanzleibetrieb, stellen ihn teilweise auf „Home-Office“ um und beschränken den Betrieb vor Ort auf das Nötigste. Wenn Sie uns fristgebundene Unterlagen zukommen lassen wollen, dann bitte per E-Mail oder per Post, nicht persönlich. Sie erreichen uns jederzeit per E-Mail, auch in dringenden Fällen.

Stand: 16. März 2020

Kurzarbeit durch „Corona“

Kurzarbeit: Informationen für Arbeitgeber

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden gelockert. Problematisch ist in den meisten von uns betreuten Betrieben unverändert, dass Kurzarbeit einer Regelung

  • im Tarifvertrag,
  • in einer Betriebsvereinbarung oder
  • im Arbeitsvertrag

bedarf. Wenn Ihr Betrieb nicht tarifgebunden ist und auch kein Betriebsrat besteht, benötigen Sie eine arbeitsvertragliche Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer bzw. eine sogenannte „Änderungskündigung“ gegenüber jedem Arbeitnehmer, der sich auf eine Vereinbarung nicht einlässt. Die Änderungskündigung muss die Frist einhalten, die auch für eine andere Kündigung gelten würde.

Kurzarbeitergeld setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Anzeige des Arbeitsausfalls

Nach derzeitigem Stand ist darüber hinaus erforderlich, dass im Laufe eines Kalendermonats eine förmliche Mitteilung an die Arbeitsagentur erfolgt, um für diesen Monat Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu erhalten (also beispielsweise spätestens am 31. März für den Fall, dass die Kurzarbeit irgendwann im März begonnen hat). Alle weiteren praktisch relevanten Voraussetzungen werden möglicherweise so weit gelockert, dass sie auch für kleine und mittlere Unternehmen einzuhalten sind.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Wenn Sie mit Ihren Arbeitnehmern Kurzarbeit vereinbaren und die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden, zahlt die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld in Höhe des Kranken- oder Arbeitslosengeldes (67 %, bei Kinderlosen 60 % des Nettoentgelts). Die Arbeitnehmer büßen also 33 % bzw. 40 % des Nettoentgelts ein. Diese Differenz können Sie als Arbeitgeber freiwillig durch einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld teilweise ausgleichen.

Für Ihre Arbeitnehmer kommt netto nach Steuern ein geringerer Betrag heraus als sonst, aber immerhin bleibt ihnen der Arbeitsplatz für die Zukunft erhalten.

Für einen vollständigen Überblick verweisen wir auf das → Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.