Umsatzsteuer: Neue Steuersätze

Die Regierungskoalition hat weitere Maßnahmen als Konjunkturpaket beschlossen. Dringender Handlungsbedarf besteht hinsichtlich der Absenkung der Umsatzsteuer.

Vorübergehende Änderungen des Steuersatzes

Der volle Steuersatz der Umsatzsteuer wird von 19 % auf 16 % abgesenkt, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Das gilt vorübergehend ab 1. Juli 2020 zunächst bis zum 31. Dezember 2020.

Für die Gastronomie gilt: Die Bewirtung mit Speisen wird vom vollen Steuersatz (19 %/16 %) auf den ermäßigten Steuersatz (7 %/5 %) abgesenkt. Das gilt vorübergehend ab 1. Juli 2020 zunächst bis zum 30. Juni 2021. Unverändert bleibt es beim vollen Steuersatz für die Bewirtung mit Getränken. Unverändert bleibt es auch beim ermäßigten Steuersatz für den Außer-Haus-Verkauf von Speisen.

In der Gastronomie kommt es also zu vier unterschiedlichen Steuersätzen:

  • Kunde am 30.06.2020 – 19 % auf Essen und Trinken vor Ort
  • Kunde am 01.07.2020 – 16 % auf Getränke, 5 % auf Essen vor Ort
  • Kunde am 02.01.2021 – 19 % auf Getränke, 7 % auf Essen vor Ort
  • Kunde am 01.07.2021 – 19 % auf Essen und Trinken vor Ort

Handlungsbedarf für Sie als Unternehmer

Sie müssen die Gestaltung Ihrer Ausgangsrechnungen, Kassenbons u. ä. umstellen.

Dazu müssen Sie am 1. Juli 2020 vor Betriebsbeginn und am 1. Januar 2021 vor Betriebsbeginn (und in der Gastronomie zusätzlich am 1. Juli 2021 vor Betriebsbeginn) in Ihrem Kassensystem, Ihren Registrierkassen, Ihrem Web-Shop usw. die neuen Steuersätze einstellen.

Für Leistungen, die Sie ab dem 1. Juli 2020 erbringen, müssen Sie den neuen (niedrigeren) Steuersatz ausweisen.

Wenn Sie den bisher geltenden Steuersatz weiter auf die Rechnungen oder Kassenbons schreiben, die Sie Ihren Kunden geben, dann müssen Sie die zu hoch ausgewiesene Steuer ans Finanzamt zahlen.

Übergangsregelungen

Für den Steuersatz ist das entscheidende Datum der Tag, an dem Sie die Leistung erbringen. Bei teilbaren Leistungen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, wird jeder Teil einzeln betrachtet. Bei unteilbaren Leistungen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, ist der letzte Tag des Zeitraums entscheidend.

Auf das Datum der Rechnungstellung oder das Datum der Zahlung kommt es nicht an.

Sofern Sie teilbare Leistungen über längere Zeiträume erbringen, kann es sinnvoll sein, alle erbrachten Leistungen zum 30.06.2020 vollständig abzurechnen, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden.

Wenn Sie langfristige Verträge abgeschlossen haben, sind Sie bzw. Ihre Lieferanten möglicherweise verpflichtet, die Bruttopreise anzupassen, um die Einsparungen an die Kunden weiterzugeben.

Eckpunktepapier der Regierungskoalition vom 3. Juni 2020

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