Steuerliche Maßnahmen
Die Finanzämter werden Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer erleichtert stattgeben. Die nächsten Vorauszahlungen werden zum 15. Mai 2020 fällig. Anträge sollten rechtzeitig vorher gestellt werden.
Darüber hinaus sollen die Finanzämter bis zum 31. Dezember 2020 Anträgen auf Stundung von Nachzahlungen und ggf. Vollstreckungsaufschub, in Ausnahmefällen sogar Anträgen auf Stundung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen erleichtert und zinsfrei stattgeben. Im wirtschaftlichen Ergebnis ist das für die betroffenen Unternehmen wie ein kurzfristiges zinsfreies Darlehen vom Finanzamt. Sprechen Sie uns bitte an, wenn wir hier für Sie tätig werden sollen.
KfW-Darlehen
Weitere Finanzhilfen in Form von Darlehensangeboten hat die Bundesregierung über die KfW in die Wege geleitet. Diese Darlehen werden über die Banken und Sparkassen vermittelt.
Ertragszuschüsse
Die steuerlichen Maßnahmen und die KfW-Darlehen decken nur einen vorübergehenden Finanzbedarf, ersetzen aber keinen Umsatzausfall. Ertragszuschüsse, die den Umsatzausfall teilweise kompensieren können, werden zurzeit in der Politik diskutiert. So kündigt beispielsweise die N-Bank für „Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten“ bereits einen Zuschuss für bestimmte weiterlaufende Kosten an. Je nach Größe des Unternehmens soll der Zuschuss bis zu 20.000 Euro betragen. In der nächsten Woche erwarten wir Förderrichtlinien, aus denen die genauen Voraussetzungen hervorgehen.
→ BMF-Schreiben vom 19. März 2020: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
→ N-Bank: Coronavirus – Aktuelle Informationen für Unternehmen (20. März 2020)