Kurzarbeit durch „Corona“

Kurzarbeit: Informationen für Arbeitgeber

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden gelockert. Problematisch ist in den meisten von uns betreuten Betrieben unverändert, dass Kurzarbeit einer Regelung

  • im Tarifvertrag,
  • in einer Betriebsvereinbarung oder
  • im Arbeitsvertrag

bedarf. Wenn Ihr Betrieb nicht tarifgebunden ist und auch kein Betriebsrat besteht, benötigen Sie eine arbeitsvertragliche Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer bzw. eine sogenannte „Änderungskündigung“ gegenüber jedem Arbeitnehmer, der sich auf eine Vereinbarung nicht einlässt. Die Änderungskündigung muss die Frist einhalten, die auch für eine andere Kündigung gelten würde.

Kurzarbeitergeld setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Anzeige des Arbeitsausfalls

Nach derzeitigem Stand ist darüber hinaus erforderlich, dass im Laufe eines Kalendermonats eine förmliche Mitteilung an die Arbeitsagentur erfolgt, um für diesen Monat Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu erhalten (also beispielsweise spätestens am 31. März für den Fall, dass die Kurzarbeit irgendwann im März begonnen hat). Alle weiteren praktisch relevanten Voraussetzungen werden möglicherweise so weit gelockert, dass sie auch für kleine und mittlere Unternehmen einzuhalten sind.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Wenn Sie mit Ihren Arbeitnehmern Kurzarbeit vereinbaren und die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden, zahlt die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld in Höhe des Kranken- oder Arbeitslosengeldes (67 %, bei Kinderlosen 60 % des Nettoentgelts). Die Arbeitnehmer büßen also 33 % bzw. 40 % des Nettoentgelts ein. Diese Differenz können Sie als Arbeitgeber freiwillig durch einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld teilweise ausgleichen.

Für Ihre Arbeitnehmer kommt netto nach Steuern ein geringerer Betrag heraus als sonst, aber immerhin bleibt ihnen der Arbeitsplatz für die Zukunft erhalten.

Für einen vollständigen Überblick verweisen wir auf das → Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.

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