Kassen-Nachschau: Einladung an Trickbetrüger

Bargeld macht das Finanzamt misstrauisch. Wer Einnahmen in bar erwirtschaftet, muss seit vielen Jahren damit leben, dass der Betriebsprüfer die Buchführung besonders kritisch beäugt. Eine lückenlose, manipulationssichere Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle ist Pflicht.
Registrierkasse

Gesetzliche Neuregelung ab 2018

Seit dem 1. Januar 2018 dürfen „die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung“ […] „während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten […] Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten“ und die Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben prüfen (Kassen-Nachschau).

Durchführung der Kassen-Nachschau

Die Kassen-Nachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung. Der Finanzbeamte darf, bevor er die Kasse prüft, verdeckt beobachten oder Testkäufe durchführen. Erst wenn er zur Kassen-Nachschau übergeht, muss er sich zu erkennen geben. Die Kassen-Nachschau kann jederzeit während der Öffnungszeiten stattfinden, auch abends oder am Wochenende.

Die Beamten achten besonders auf die ordnungsgemäße, lückenlose und manipulationssichere Aufzeichnung von baren Einnahmen und Ausgaben. Dazu wird ein Kassensturz durchgeführt und der Ist-Bestand mit dem Soll-Bestand laut Kassensystem oder Aufzeichnungen verglichen. Auf folgende Punkte wird besonders geachtet:

  • Vollständigkeit der Aufzeichnungen, z.B. durch fortlaufende Nummerierung der Tagesabschlüsse
  • Dokumentation nachträglicher Änderungen von Aufzeichnungen, z.B. Stornos
  • Richtige Verbuchung von Gutscheinen oder Kartenzahlungen
  • Existenz von Verfahrensdokumentation, Bedienungsanleitung und Programmieranleitung der Kasse

„Kassen-Nachschau“ durch Trickbetrüger

Der Gesetzgeber lädt Trickbetrüger ein. So nah an das Bargeld des Unternehmers kommt sonst nur ein Gerichtsvollzieher – und dessen Besuch kündigt sich lange vorher schriftlich an.

Das Gesetz ist darauf ausgelegt, dass der Finanzbeamte in ziviler Kleidung im Unternehmen erscheint. Er soll zwar einen Dienstausweis vorlegen, aber wie ein echter Dienstausweis aussieht, kann ein Steuerpflichtiger nicht wissen – hier kocht jedes Finanzamt sein eigenes Süppchen, und Merkmale zur Fälschungssicherheit sind nicht vorgesehen. Wer sich als Finanzbeamter ausgibt und ein Stück Papier mit der Beschriftung „Dienstausweis“, einem Passfoto und einem runden Stempelabdruck vorzeigt, hat gute Chancen, als Finanzbeamter angesehen zu werden.

Solange die Finanzverwaltung nicht kundgibt, wie man echte von falschen Finanzbeamten unterscheidet, hilft nur gesundes Misstrauen. Allgemein wird empfohlen, dass der Finanzbeamte zusätzlich zu seinem Dienstausweis noch ein Schreiben vorzeigt, das ihn ausdrücklich zur Kassen-Nachschau ermächtigt. Zusätzlich sollte jeder betroffene Unternehmer seinen Steuerberater benachrichtigen. Der kann telefonische Rücksprache mit dem Finanzamt halten, um die Identität des Beamten zu überprüfen, bevor er Zugriff auf die Kasse bekommt. Ist im Finanzamt niemand erreichbar, der verlässlich Auskunft geben kann, kommt auch eine Identitätsfeststellung durch die Polizei in Betracht. Echte Finanzbeamte werden für solches Misstrauen Verständnis zeigen.

§ 146b der Abgabenordnung in der ab 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung

Frist für Jahresabschlüsse: 30. November?

Steuererklärungen müssen bis zum 31. Dezember beim Finanzamt eingehen, wenn ein Steuerberater sie erstellt. Aber welche Fristen gelten für Jahresabschlüsse?

Aufstellung des Jahresabschlusses

Kaufleute und Gesellschaften müssen einen Jahresabschluss aufstellen. Der Gläubigerschutz sorgt dafür, dass haftungsbeschränkte Gesellschaften besonders strengen Vorschriften unterliegen. Weiter wird nach Größenklassen (§ 267, § 267a HGB) differenziert:

  • Die Geschäftsführung großer und mittelgroßer GmbHs, GmbH & Co. KGs, Aktiengesellschaften und andere haftungsbeschränkte Gesellschaften muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB, ggf. in Verbindung mit § 264a HGB), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 31. März des Folgejahres.
  • Die Geschäftsführung kleiner und kleinster GmbHs, GmbH & Co. KGs, Aktiengesellschaften und andere haftungsbeschränkte Gesellschaften muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB, ggf. in Verbindung mit § 264a HGB), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres.
  • Der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen (§ 336 Abs. 1 Satz 2 HGB), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres.
  • Gesellschaften, bei denen eine natürliche Person als Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haftet, unterliegen solchen Fristen nicht.

Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer

Bei großen und mittelgroßen GmbHs, GmbH & Co. KGs, Aktiengesellschaften und anderen haftungsbeschränkten Gesellschaften muss der Jahresabschluss nach der Aufstellung durch einen Abschlussprüfer geprüft werden. Nur ein geprüfter Abschluss darf festgestellt werden — die Feststellung eines ungeprüften Abschlusses ist unwirksam. Wenn die Gesellschafter auf Basis eines ungeprüften Abschlusses eine Gewinnausschüttung beschließen, kann bei einer späteren Insolvenz der Gesellschaft der Insolvenzverwalter die Rückzahlung der Ausschüttung verlangen.

Für die Abschlüsse von kleinen oder kleinsten Gesellschaften sowie von Gesellschaften, bei denen eine natürliche Person als Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haftet, ist kein Abschlussprüfer erforderlich.

Feststellung des Jahresabschlusses

Nach der Aufstellung und ggf. Prüfung des Jahresabschlusses soll die Geschäftsführung ihn unverzüglich der Gesellschafterversammlung vorlegen. Die Gesellschafterversammlung beschließt dann darüber, ob sie den Jahresabschluss billigt. Durch die Beschlussfassung wird der Jahresabschluss festgestellt. Hier sind die Fristen noch unterschiedlicher geregelt als bei der Aufstellung:

  • Bei großen und mittelgroßen GmbHs muss die Feststellung spätestens acht Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 42a Abs. 2 GmbHG), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 31. August des Folgejahres.
  • Bei kleinen und kleinsten GmbHs muss die Feststellung spätestens elf Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 42a Abs. 2 GmbHG), also bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bis zum 30. November des Folgejahres.
  • Bei Aktiengesellschaften erfolgt die Feststellung durch den Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung nach den Regelungen der §§ 170 bis 178 des Aktiengesetzes, spätestens acht Monate nach dem Bilanzstichtag.
  • Bei GmbH & Co. KGs und anderen Personenhandelsgesellschaften ist keine Frist vorgesehen.

Offenlegung des Jahresabschlusses

Unverzüglich nach der Feststellung muss die Geschäftsführung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft den Jahresabschluss im Bundesanzeiger offenlegen, entweder durch Veröffentlichung oder (bei Kleinstgesellschaften) durch Hinterlegung des Abschlusses. Dafür gilt eine Höchstfrist von zwölf Monaten, also bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Wenn die Feststellung des Abschlusses sich verzögert, muss die Geschäftsführung den Abschluss schon vor der Feststellung offenlegen.

Steuererklärungen

Auf Basis des Jahresabschlusses werden die Steuererklärungen der Gesellschaft entwickelt. Diese müssen bis zum 31. Mai, bei Tätigwerden eines Steuerberaters bis zum 31. Dezember des Folgejahres an das Finanzamt übermittelt werden. Ab dem Geschäftsjahr 2018 verlängern sich diese Fristen um zwei Monate.

Sanktionen?

Eine verspätete Offenlegung wird kostenpflichtig angemahnt (103,50 Euro). Nach Ablauf einer Nachfrist von sechs Wochen kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld festsetzen, und zwar mindestens 2.500 Euro, bei fortgesetzter Nichtoffenlegung mehr. Eine verspätete Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt durch einen Verspätungszuschlag oder ein Zwangsgeld sanktionieren.

Die Fristen auf den vorgelagerten Stufen der Aufstellung und der Feststellung des Jahresabschlusses überwacht der Staat hingegen kaum. Sie dienen praktisch ausschließlich dem Schutz von Minderheitsgesellschaftern, die innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Vermögenslage der Gesellschaft und einen Anteil am Gewinn erhalten sollen. Üblicherweise gilt hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Nur wenn die Vernachlässigung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses mit einer Insolvenz der Gesellschaft zusammenfällt, kommt eine Strafverfolgung nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 b) StGB in Betracht, die aber im Vergleich zu anderen Insolvenzstraftaten oft bedeutungslos ist.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neuregelung 2018

Zum Jahreswechsel treten Neuerungen für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) in Kraft.

Unterschiedliche Abschreibungsregeln je nach Betrag der Investition

Bei Investitionen in selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen vier Gruppen, je nachdem, wie hoch das Investitionsvolumen ist.

Regelfall

Das Steuerrecht gibt vor, dass eine Investition als Anlagevermögen zu buchen ist. Die Ausgabe kann nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden, sondern wird über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt, sog. „Abschreibung“ oder „Absetzung für Abnutzung“ („AfA“).

Dazu muss der Unternehmer das Wirtschaftsgut mit Angaben zum Tag der Anschaffung und zu den Anschaffungskosten in ein Verzeichnis des Anlagevermögens aufnehmen. In der Praxis erfolgt dies durch die Anlagenbuchhaltung.

Vereinfachung: Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter gibt es eine Vereinfachungsregelung. Hier kann die Investition sofort geltend gemacht werden, unabhängig von der Nutzungsdauer (sog. Sofortabschreibung). „Geringwertig“ sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu einer bestimmten Betragsgrenze: 800 Deutsche Mark = 410 Euro (seit 1964). Diese Betragsgrenze hebt der Gesetzgeber zum 1. Januar 2018 auf 800 Euro an.

Weitere Vereinfachung: Sofortaufwand

Für Kleinst-Investitionen mit einem Betrag bis zu 150 Euro (ab 1. Januar 2018: 250 Euro) kann die Investition ebenfalls sofort geltend gemacht werden. Zusätzlich entfällt hier die Anlagenbuchhaltung. Der Unternehmer braucht das Wirtschaftsgut nicht in das Verzeichnis des Anlagevermögens aufzunehmen.

Variante: Sammelposten

Das Gesetz bietet als Alternative zu der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter die Variante „Sammelposten“ an. Dabei werden alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über bisher 150 Euro / neu 250 Euro bis einschließlich 1000 Euro über eine fiktive Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer — selbst dann, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer durch Beschädigung, Zerstörung oder Veräußerung des Wirtschaftsgutes viel früher endet. Wer den Sammelposten wählt, ist für alle Investitionen eines Jahres daran gebunden. Einen praktischen Anwendungsbereich hat diese Alternative kaum: Sie ist in der Regel nicht nur komplizierter als die übliche Abschreibung, sondern auch steuerlich nachteilig.

Kombination von Investitionsabzugsbetrag und Betragsgrenzen

Steuerliche Effekte ergeben sich durch die Kombination von Investitionsabzugsbetrag und GWG-Sofortabschreibung. Ein Unternehmer, der Anfang 2018 Büromöbel mit einer Nutzungsdauer von 13 Jahren für 1.300 Euro kauft, kann ohne den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2018 nur ein Dreizehntel steuerlich geltend machen, also 100 Euro.

Der Investitionsabzugsbetrag dient hier als steuerliche Förderung der Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen: Wer im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag für die Büromöbel bildet, kann bereits vor der Investition 40 % = 520 Euro steuerlich geltend machen. Es verbleiben abschreibungsfähige Anschaffungskosten von 1.300 − 520 = 780 Euro, also weniger als 800 Euro, so dass diese in voller Höhe bei Anschaffung im Jahr 2018 angesetzt werden können. Im Ergebnis wirkt sich die Investition dann nicht über die Jahre 2018 bis 2030 steuermindernd aus, sondern schon 2017 und 2018.

„Zweites Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen

Risiko Bareinnahmen

Das Finanzamt hat Bargeld im Fokus. Seit einigen Jahren hinterfragt die Betriebsprüfung, ob die Formvorschriften für Bargeschäfte eingehalten werden. Damit glaubt das Finanzamt, überprüfen zu können, ob ein Unternehmen seine Einnahmen vollständig erklärt hat. Ab Januar 2017 hat der Gesetzgeber die Formvorschriften weiter verschärft.

Sind Sie betroffen?

Das hängt von der Organisation Ihres Betriebs ab. Füllen Sie den Fragebogen aus und lesen Sie unsere Empfehlung. Hinweis: Es werden keine Daten über das Internet übertragen. Die Antworten werden nur auf Ihrem eigenen Computer ausgewertet.

Fragebogen zur Selbsteinschätzung

Technischer Hinweis

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Was trifft auf Ihren Betrieb zu?








Keine Bargeschäfte

In Ihrem Betrieb gibt es kein Bargeld. Alle Bargeschäfte spielen sich in der außerbetrieblichen Sphäre der Beschäftigten ab. Das macht die Sache einfach. Wo kein Bargeld ist, kann das Finanzamt keine Anforderungen an die Aufzeichnung von Bargeschäften stellen. Einziges Risiko ist, ob das Finanzamt Ihnen glaubt, dass Sie wirklich kein Bargeld einnehmen.

Kassenbuch

Sie haben eine Kasse im Betrieb. Für diese Kasse müssen Sie ein Kassenbuch führen. Darin sind Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen täglich erfolgen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Nachträgliche Korrekturen dürfen Sie nur so vornehmen, dass der ursprüngliche Inhalt und die Veränderung dauerhaft nachvollziehbar bleiben (§ 146 Abs. 4 AO). Deshalb entspricht eine Kassenbuchführung in Excel den gesetzlichen Anforderungen nicht. Wir empfehlen ein Kassenbuch auf Papier, in gebundener Form.

Einzelaufzeichnungen

Sie müssen grundsätzlich jeden Geschäftsvorfall einzeln vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Dazu notieren Sie im Kassenbuch

  • das Datum,
  • eine fortlaufende Belegnummer (die Belege sind entsprechend durchzunummerieren),
  • den Geschäftspartner (Name und Anschrift, sofern sich diese Angaben nicht aus anderen Buchhaltungsunterlagen eindeutig ergeben) und den Vorgang,
  • das Buchungskonto,
  • eine Angabe, ob Einnahme oder Ausgabe (Plus-/Minus-Vorzeichen) und
  • den Betrag.

Einlagen aus dem privaten Portemonnaie und Privatentnahmen erfassen Sie ebenfalls als Geschäftsvorfälle. Sofern mehr als eine Kasse verwendet wird, müssen Sie für jede einzelne Kasse getrennte Aufzeichnungen führen. Geldverschiebungen zwischen den Kassen sind festzuhalten.

Die Kasse muss sturzfähig sein

Der Kassenbestand kann nie negativ sein. Ein rechnerisch negativer Kassenbestand ergibt sich in der Regel durch folgende Fehler:

  • zeitlich unzutreffende Erfassung von Bareinnahmen,
  • zeitlich unzutreffende Erfassung von Barausgaben,
  • mehrfache Buchung von Barausgaben,
  • nicht erfasste Einlagen,
  • nicht erfasste Betriebseinnahmen.

Solche Fehler sind leicht vermeidbar. Jeder der Fehler kann dazu führen, dass der Betriebsprüfer die Kasse verwirft.

Der Sollbestand nach dem Kassenbuch muss jederzeit mit dem Ist-Bestand der Kasse übereinstimmen (Kassensturzfähigkeit). Prüfen Sie die Kasse durch regelmäßiges Nachzählen.

Offene Ladenkasse

Für Bargeschäfte mit vielen verschiedenen Kunden ist die Verpflichtung, jedes einzelne Geschäft unter Angabe von Namen und Anschrift des Kunden aufzuzeichnen, unzumutbar. Sie brauchen diese Verpflichtung nicht zu erfüllen, wenn Sie nachweislich Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkaufen. In diesem Fall müssen Sie die Bareinnahmen anhand eines fortlaufend nummerierten, täglichen Kassenberichts nachweisen.

Der Kassenbericht muss folgende Angaben enthalten:

  • Tagesendbestand der Kasse, ermittelt anhand eines Zählprotokolls
  • ./. Tagesanfangsbestand, identisch mit dem Endbestand des Vortages
  • = Saldo aus Tageseinnahmen und Tagesausgaben
  • + Kassenausgaben des Tages
  • + Geldtransit auf das betriebliche Konto oder weitere Kassen
  • + Privatentnahmen
  • ./. Privateinlagen
  • ./. Sonstige Tageseinnahmen
  • = Summe der Kasseneinnahmen

Den Kassenbericht sollten Sie unter Angabe von Datum und Uhrzeit unterzeichnen. Das so ermittelte Tagesergebnis übernehmen Sie in ein Kassenbuch, das hinsichtlich aller übrigen Inhalte den Anforderungen an ein Kassenbuch entspricht.

Einzelaufzeichnungspflicht bei großen Barbeträgen

Auch wenn Sie berechtigt sind, eine offene Ladenkasse zu führen, müssen Sie den Namen und die Anschrift eines Kunden aufzeichnen, der mehr als 10.000 Euro auf einmal bezahlt. Denn dann müssen Sie nach § 10 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes ohnehin die Identität des Kunden feststellen. Diese Verpflichtung strahlt auf das Steuerrecht aus.

Registrierkasse

Wenn Sie eine Registrierkasse, ein PC-Kassensystem, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und/oder Wegstreckenzähler verwenden, unterliegen Sie in vollem Umfang den Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung und den ergänzenden Hinweisen des Bundesfinanzministeriums in seinem Schreiben vom 26. November 2010. Das bedeutet:

Einzelaufzeichnungen

Alle Kassenumsätze müssen als Einzelumsätze digital aufgezeichnet werden (Einnahmen und Ausgaben). Die Vorlage eines Tagesendsummenbons (Z-Bon) ist nicht ausreichend. Grundsätzlich sind alle steuerlich relevanten Einzeldaten unveränderbar und vollständig aufzubewahren. Zu den Einzeldaten gehören: Datum, Zeit, Bediener/Verkäufer, Artikelbezeichnung, Anzahl, Umsatzsteuer, Einzelpreis sowie Gesamtpreis.

Umgang mit Stornos

Storno-Buchungen müssen vollständig nachvollziehbar sein, ein Storno darf also nicht zur Löschung eines Buchungssatzes führen. Da die Erfassung von tatsächlichen Geschäftsvorfällen vollständig erfolgen muss, sind Buchungsabbrüche nicht zulässig. Außerdem müssen alle Buchungen, die unter Einsatz eines „Trainingsbedieners“ erfolgen, zusätzlich zu den „normalen“ Buchungen auf dem Tagesendsummen-Bon ausgewiesen werden.

Unveränderbarkeit

Für Buchungen gilt der Grundsatz der Unveränderbarkeit. Wenn Änderungen nötig sind, müssen diese protokolliert werden und der ursprüngliche Inhalt muss erkennbar bleiben. Dieses gilt auch für Änderungen in Vorsystemen (Warenwirtschaft etc.) und im Stammdatensystem, soweit diese Systeme Relevanz für die Buchhaltung haben.

Verfahrensdokumentation

Es ist eine Verfahrensdokumentation aufzustellen und vorzuhalten. Darin sind u.a. die eingesetzte Kasse zu beschreiben (Bedienungs- und Programmieranleitungen) sowie eine technische Systemdokumentation und eine Dokumentation über Betriebszeiten und Anwender (Nutzungsprotokolle, Datenänderungen etc.) aufzunehmen.

Aufbewahrungsfrist

Alle Kassenumsätze müssen für mindestens zehn Jahre unveränderbar digital gespeichert werden. Die Daten sind auch dann lesbar zu halten, wenn die genutzte Kasse kaputt geht oder durch ein neueres Modell ersetzt wird. Durch eine Betriebsprüfung kann eine Verlängerung der Aufbewahrungsdauer eintreten.

Digitale Prüfung

Alle Kassenumsätze müssen jederzeit digital prüfbar und maschinell auswertbar zur Verfügung stehen. Ausgedruckte Bons genügen nicht. Die Finanzverwaltung verlangt die Kasseneinzeldaten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (z.B. CD, DVD, USB-Stick). Das Unternehmen muss selbst dafür sorgen, dass es die Einzeldaten mit allen Strukturinformationen in der Kasse nicht nur speichert, sondern auch „herausholt“ und in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung stellt. Können mit der elektronischen Registrierkasse nicht alle Kasseneinzeldaten für zehn Jahre im Gerät gespeichert werden, ist die Kasse umgehend mit Speichererweiterungen auszustatten.

Weitere Anforderungen ab 1. Januar 2020

Elektronische Registrierkassen müssen voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 zusätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese besteht aus drei Bestandteilen: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Das Sicherheitsmodul soll gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können. Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose Datenübertragung für Prüfungszwecke garantieren.

Dieser Fragebogen kann nicht alles berücksichtigen, was in Ihrem Betrieb berücksichtigt werden müsste. Für eine verbindliche Antwort erteilen Sie uns bitte einen Auftrag, die Verhältnisse in Ihrem Betrieb zu beurteilen.

Was wir für Sie tun können

In der Betriebsprüfung unterstützen wir Sie, wenn der Betriebsprüfer Bareinnahmen hinzuschätzen möchte. Im Vorfeld beraten wir, wie Sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen können. Und unsere Mandanten, die wir bei der Buchführung oder den Steuererklärungen laufend betreuen, begleiten wir dabei, mit ständig wechselnden Anforderungen des Finanzamtes umzugehen.

Paragraphenreiter vergaloppiert sich

Wer einen Steuerberater beauftragt und dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt, braucht sich um keine steuerliche Frist mehr selbst zu kümmern. Besser noch: Wenn der Steuerberater dem Finanzamt eine Vollmacht vorlegt, darf das Finanzamt den Steuerpflichtigen nicht mehr mit Post belästigen, sondern muss sich an den Steuerberater wenden. So jedenfalls der Grundsatz (§ 122 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung und Abschnitt 69 Abs. 4 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung).

Fehler im Finanzamt

Leider passiert es immer wieder mal, dass der Sachbearbeiter im Finanzamt eine Vollmacht übersieht. Automatisiert erlassene Steuerbescheide sind meist richtig adressiert, aber fehleranfällig sind alle Vorgänge, bei denen „Handarbeit“ nötig ist. So beispielsweise Schätzungsbescheide, die das Finanzamt erlässt, wenn vom Steuerpflichtigen keine Steuererklärung eingeht. In einem Fall hat ein Finanzbeamter in Baden-Württemberg am 29. Dezember 2009 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 erlassen und an den Steuerpflichtigen übersandt. Der Empfänger hatte aber einen Steuerberater bevollmächtigt und durfte sich darauf verlassen, dass der alles erfährt und sich um alles kümmert. Er ignorierte also den Bescheid.

Schätzung völlig verkehrt

Zwei Jahre später stellte das Finanzamt unter Beteiligung des Steuerberaters fest, dass die Schätzung der Einkünfte völlig verkehrt war. Tatsächlich hatte der Steuerpflichtige im Jahr 2003 einen Verlust erlitten, der mit Einkünften der Folgejahre zu verrechnen war. Das Finanzamt erließ im September 2011 einen neuen Bescheid und stellte zumindest einen Teil der Verluste förmlich fest. Den neuen Bescheid adressierte es zutreffend an den Steuerberater.

Einspruchsverfahren

Der Steuerberater legte Einspruch gegen die „zu niedrige“ Verlustfeststellung ein. Daraufhin widmete sich ein Paragraphenreiter in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts der Akte. Er wies den Einspruch zurück, ohne sich inhaltlich mit den Verlusten zu beschäftigen. Seine Argumente: Der Bescheid vom 29. Dezember 2009 sei falsch adressiert gewesen, und der Bescheid aus September 2011 sei nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen, also seien beide unwirksam. Die Verluste seien nicht höher und nicht niedriger festzustellen, sondern gar nicht mehr. Er hob den Verlustfeststellungsbescheid auf.

Klage erfolgreich

Das Klageverfahren war in letzter Instanz erfolgreich. Der Bescheid vom 29. Dezember 2009 war zwar falsch adressiert, hat aber den richtigen Adressaten – den Steuerberater – doch irgendwann erreicht. Das genügt, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass die Versuche des Finanzamtes, sich mit Überlegungen zum „Zustellwillen“ und anderen formalen Verrenkungen ins Recht zu setzen, in einem Rechtsstaat fehlplatziert sind:

„Letztlich wäre die behauptete Aufgabe des Zustellwillens auch aus rechtlichen Gründen unbeachtlich (unzulässige Rechtsausübung). Das Finanzamt hat einen nachvollziehbaren Grund für die angebliche Aufgabe des Zustellwillens nicht dargetan. Das denkbare Ziel, die Feststellung von Verlusten zu verhindern, wäre jedenfalls mit dem gesetzlichen Auftrag, die Steuern gleichmäßig festzustellen, nicht vereinbar.“

Ergebnis

Die Verjährung wirkt in beide Richtungen, zugunsten wie zulasten des Finanzamtes, und umgekehrt zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen. Wenn das Finanzamt eine Maßnahme ergriffen hat, um den bevorstehenden Eintritt der Verjährung zu verhindern, ist es daran gebunden, auch wenn es später bemerkt, dass bei diesem Steuerpflichtigen nicht so viel zu holen ist wie geplant.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. April 2017, IX R 50/15

Steuerfrei? Das kann teuer werden

Das deutsche Umsatzsteuerrecht stellt eine Reihe von Leistungen steuerfrei, vor allem aus sozialpolitischen Gründen. Sie sind in einem Katalog in § 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt. Dazu gehören

  • bestimmte Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (§ 4 Nr. 8, Nr. 10, Nr. 11 UStG),
  • Verkauf von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG),
  • bestimmte Glücksspielumsätze (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG),
  • langfristige Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG),
  • bestimmte medizinische Leistungen, Pflege und Betreuung (§ 4 Nr. 14 bis Nr. 17 UStG),
  • bestimmte Leistungen in der Bildung und Erziehung (§ 4 Nr. 21 bis Nr. 25 UStG).

Wohnraummiete begünstigt

Wer eine Wohnung für 1000 Euro im Monat vermietet, darf über die 1000 Euro verfügen, ohne Umsatzsteuer abführen zu müssen. Wäre die Vermietung steuerpflichtig, müsste der Vermieter 1190 Euro (inkl. 19 % Umsatzsteuer) vom Mieter verlangen, um über 1000 Euro verfügen zu können. Der Mieter hätte 190 Euro weniger zum Leben. So begünstigt die Steuerbefreiung die Vermietung von Wohnraum.

Unechte Steuerbefreiung

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Staat den Verzicht auf Umsatzsteuer auf der einen Seite mit einem Verbot des Vorsteuerabzugs auf der anderen Seite kompensiert. Keine echte, sondern eine sog. unechte Steuerbefreiung.

Vergleichsrechnung

Bei Baukosten von 119.000 Euro hat sich die Wohnung aus dem Beispiel für den Vermieter nach 119 Monaten amortisiert (Finanzierung und Instandhaltung vereinfachend außen vor gelassen). Wie sähe seine Vermögenssituation aus, wenn er diese 119.000 Euro nicht in eine Wohnung, sondern in eine Büroeinheit investiert hätte? Die Büroeinheit kann umsatzsteuerpflichtig vermietet werden (§ 9 UStG).

In diesem Fall hätte der Vermieter sich die Vorsteuer aus den Baukosten vom Finanzamt auszahlen lassen können: 19.000 Euro Zufluss. Und er hätte vom ersten Monat an die Büroeinheit umsatzsteuerpflichtig an einen Unternehmer vermieten können, der bereit ist, dafür 1000 Euro aufzuwenden. Dann hätten Mieter und Vermieter eine Miete von 1000 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Der Mieter hätte 1190 Euro an den Vermieter bezahlt und 190 Euro als Vorsteuer vom Finanzamt erhalten (macht per Saldo 1000 Euro Aufwand), und der Vermieter hätte 1190 Euro vom Mieter bekommen und 190 Euro als Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt (macht per Saldo 1000 Euro Ertrag). Die Büroeinheit hätte sich schon nach 100 Monaten amortisiert, nicht erst nach 119 Monaten.

Steuerpflicht von Vorteil

Die Steuerpflicht ist in der Regel dann von Vorteil, wenn die Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbracht werden. Denen ist egal, ob zusätzlich Umsatzsteuer berechnet wird. Denn sie können diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Steuerfreiheit von Vorteil

Bei Privatkunden ist meist die Steuerfreiheit von Vorteil. Diese sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass in der Regel Bruttopreise vereinbart und gezahlt werden. Hier ist es für den Unternehmer günstig, die Einnahmen in voller Höhe behalten zu dürfen – auch wenn er keinen Vorsteuerabzug auf seine Eingangsleistungen geltend machen kann, spart er damit effektiv 19 % auf seine Wertschöpfung.

Ambivalent: Öffentliche Einrichtungen

Sehr unterschiedlich können die Effekte sein, wenn Leistungen an öffentliche Einrichtungen erbracht werden. Diese können zwar bei Steuerpflicht der Leistungen die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Aber der Staat bekommt die Steuer trotzdem: aus der Kasse des Finanzamtes. Es handelt sich dann bloß um eine Frage der Verteilung staatlicher Mittel, ob diese Steuer bei der öffentlichen Einrichtung ankommt, die sie bezahlen muss, oder nicht. Davon hängt ab, ob der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf seine Leistung zusätzlich berechnen kann oder ob sie seine Marge mindert.

Kunden im Ausland (2)

Die 1016.033 fährt mit einem gemischten Güterzug durch Unter Oberndorf Richtung Westen.
Die 1016.033 fährt mit einem gemischten Güterzug durch Unter Oberndorf Richtung Westen“ von ÖBB399 on Wikimedia Commons steht unter CC-BY-SA 3.0

Sie sind Unternehmer, erbringen eine Leistung an einen Kunden im Ausland und fragen sich, welcher Inhalt in die Rechnung gehört?

Lieferungen ins Ausland

Warenlieferungen werden im ersten Teil des Beitrags behandelt. Hier werden nur sonstige Leistungen behandelt, also alle Leistungen, die keine Lieferungen sind.

Sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B)

Die grenzüberschreitende sonstige Leistung an einen Unternehmer wird von dem Staat besteuert, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. In Deutschland wird dann keine Umsatzsteuer erhoben. Damit Sie als leistender Unternehmer nicht im Ausland Umsatzsteuer anmelden und abführen müssen, werden diese steuerlichen Pflichten auf den Leistungsempfänger verlagert.

Die Rechnung wird dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt, mit dem Vermerk „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ („reverse-charge“, „Autoliquidation“).

Steuererklärungspflichten

Wer grenzüberschreitende sonstige Leistungen an Unternehmer erbringt, braucht zwar in Deutschland keine Umsatzsteuer abzuführen, muss die Umsätze aber trotzdem an das Finanzamt melden. Die Summe der Umsätze ist dem Finanzamt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung mitzuteilen, getrennt nach Leistungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Zusätzlich ist die Summe der Umsätze innerhalb der Europäischen Union auf die einzelnen Leistungen aufzuschlüsseln und unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Leistungsempfängers an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, sog. Zusammenfassende Meldung. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht diese Meldungen mit den entsprechenden Meldungen der Leistungsempfänger ab und prüft so, ob die Leistungsempfänger ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.

Pflichten des Leistungsempfängers

Die Abnehmer müssen dementsprechend die Geschäfte als steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers bzw. andere Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers in ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung aufnehmen. Wer als Abnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zahlt auf diese Weise die Umsatzsteuer auf die Leistung.

Keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Wenn der Leistungsempfänger Ihnen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen kann, liegt es nahe, dass er umsatzsteuerlich nicht voll und ganz als Unternehmer gilt, sondern beispielsweise Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG oder einer vergleichbaren ausländischen Norm ist. Dann dürfen Sie ihn steuerlich nicht als Unternehmer behandeln, sondern Sie müssen ihm eine Rechnung stellen wie einem Verbraucher.

Sonstige Leistungen an Verbraucher (B2C)

Die grenzüberschreitende sonstige Leistung an einen Verbraucher in der Europäischen Union ist umsatzsteuerpflichtig, und Sie als leistender Unternehmer müssen die Umsatzsteuer in Deutschland anmelden und abführen.

Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen

Bei typischen Internet-Dienstleistungen darf der Staat, in dem der Abnehmer ansässig ist, die Umsatzsteuer erheben. Sie als Unternehmer müssen sich dazu beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren. Dort können Sie für alle Ihre B2C-Geschäftsvorfälle innerhalb der Europäischen Union die Steuer melden und abführen. Das BZSt verteilt die Steuern dann an die berechtigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die Rechnung wird mit Umsatzsteuer des Bestimmungs-Mitgliedstaates ausgestellt.

Andere B2C-Dienstleistungen

Andere B2C-Dienstleistungen werden wie Leistungen an inländische Leistungsempfänger besteuert. Hier brauchen Sie den Aufwand für die steuerliche Anmeldung internationaler Geschäfte nicht auf sich zu nehmen.

Die Rechnung wird mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt.

Kunden im Ausland (1)

Symbolbild ZollschrankeSie sind Unternehmer, beliefern erstmals einen Kunden im Ausland und fragen sich, welcher Inhalt in die Rechnung gehört?

Lieferungen an Unternehmer (B2B)

Die grenzüberschreitende Lieferung an einen Unternehmer ist als innergemeinschaftliche Lieferung (innerhalb der EU) bzw. Ausfuhrlieferung (außerhalb der EU) umsatzsteuerfrei, wenn die Buch- und Belegnachweise für die Lieferung erbracht werden.

Die Rechnung wird dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt, mit dem Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ („tax-free intra-community supply“, „livraison intracommunautaire exonérée TVA“) bzw. „steuerfreie Ausfuhrlieferung“.

Buch- und Belegnachweise

Die Finanzverwaltung verlangt einen Buch- und Belegnachweis, um sicherzustellen, dass die Lieferung tatsächlich im Ausland ankommt und dort steuerlich erfasst wird. Wesentliche Bedeutung für den Buch- und Belegnachweis haben

  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
    • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
    • der Beleg darüber, dass die Lieferung tatsächlich beim ausländischen Abnehmer angekommen ist, sog. Gelangensbestätigung,
  • bei Ausfuhrlieferungen
    • der Ausfuhrnachweis.

Die Gelangensbestätigung ist ein Dokument, auf dem der Abnehmer bestätigt, dass die Ware tatsächlich bei ihm angekommen ist. Alternativ genügt im Normalfall auch ein Frachtbrief, eine Spediteursbescheinigung oder ein Tracking-and-Tracing-Protokoll des Postdienstleisters, wenn die Ware von Ihnen als Lieferant verschickt wird. Zusätzlich sollten Sie bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Abnehmer im EU-Ausland stets prüfen, ob dieser ausländische Abnehmer tatsächlich existiert oder ob es sich nur um eine Figur handelt, die zum Zweck des Umsatzsteuerbetrugs aufgebaut wurde. Dazu dient das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (VIES) der Europäischen Union, das Auskunft darüber erteilt, ob die Umsatzsteuer-ID wirklich dem Unternehmer zugeteilt wurde, der sie verwendet.

Bei der Lieferung ins Drittland (außerhalb der EU) sind die Nachweispflichten für den Belegnachweis zwar bürokratischer, dafür aber weniger fehleranfällig: Hier genügt der Ausfuhrnachweis, ohne dass es der Finanzverwaltung darauf ankäme, ob der Abnehmer die Ware im Bestimmungsland ordnungsgemäß steuerlich erfasst.

Steuererklärungspflichten

Wer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erbringt, braucht zwar keine Umsatzsteuer abzuführen, muss die Umsätze aber trotzdem an das Finanzamt melden. Die Summe der Umsätze ist dem Finanzamt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung mitzuteilen. Zusätzlich ist dieser Betrag auf die einzelnen Lieferungen aufzuschlüsseln und unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Abnehmers an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, sog. Zusammenfassende Meldung. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht diese Meldungen mit den entsprechenden Meldungen der Abnehmer ab und prüft so, ob die Abnehmer ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.

Pflichten des Abnehmers

Die Abnehmer müssen dementsprechend die Geschäfte als sog. innergemeinschaftliche Erwerbe in ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung aufnehmen. Wer als Abnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zahlt auf diese Weise die Umsatzsteuer auf die Ware.

Keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Wenn der Abnehmer Ihnen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen kann, liegt es nahe, dass er umsatzsteuerlich nicht voll und ganz als Unternehmer gilt, sondern beispielsweise Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG oder einer vergleichbaren ausländischen Norm ist. Dann darf er für Zwecke Ihrer Lieferung nicht als Unternehmer behandelt werden, sondern muss behandelt werden wie ein Verbraucher.

Lieferungen an Verbraucher (B2C)

Die grenzüberschreitende Lieferung an einen Verbraucher ist umsatzsteuerpflichtig.

Oberhalb der Lieferschwelle

Innerhalb der Europäischen Union darf der Staat, in dem der Abnehmer ansässig ist, die Umsatzsteuer erheben. Sie als Unternehmer müssen sich dazu in dem Bestimmungs-Mitgliedstaat steuerlich anmelden und die dorthin adressierten Lieferungen an Verbraucher der ausländischen Umsatzsteuer unterwerfen. Deutsche Umsatzsteuer fällt dann nicht mehr an.

Die Rechnung wird mit Umsatzsteuer des Bestimmungs-Mitgliedstaates ausgestellt.

Unterhalb der Lieferschwelle

In Fällen mit geringer Bedeutung brauchen Sie den Aufwand für die steuerliche Anmeldung im Ausland nicht auf sich zu nehmen. Ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, hängt von der Summe Ihrer Umsätze in dem jeweiligen Staat ab. Sobald die Lieferungen an Verbraucher die maßgebliche Lieferschwelle überschreiten, sind Sie mindestens für den Rest des Jahres und für das ganze Folgejahr verpflichtet, die steuerlichen Pflichten im Ausland zu erfüllen. Bleiben Sie jedes Jahr unterhalb der maßgeblichen Lieferschwelle, dürfen Sie die Lieferungen in Deutschland melden und versteuern.

Die Rechnung wird mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt.

Die maßgebliche Lieferschwelle muss für jedes Land separat geprüft werden, sie beläuft sich bei den meisten EU-Mitgliedstaaten auf 35.000 Euro, vereinzelt aber auch weniger oder mehr, bis zu 100.000 Euro für Lieferungen nach Luxemburg und in die Niederlande (vgl. Tabelle der EU-Kommission).

Dienstleistungen an Geschäftspartner im Ausland

Dienstleistungen an Geschäftspartner im Ausland unterliegen anderen Regelungen als Lieferungen. Das werden wir im zweiten Teil dieses Beitrags darstellen.

Verbindliche Auskunft unverbindlich?

Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 ff. AO ist ein Instrument, mit dem Unternehmer im Vorfeld klären können, wie das Finanzamt einen bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt beurteilt. So kann sich ein Unternehmer darauf einstellen, was der Fiskus von ihm erwartet. Das ist vor allem in Bereichen wichtig, in denen das Steuerrecht so kompliziert oder unverständlich ist, dass die Lektüre des Gesetzes allein dem Unternehmer nicht weiterhilft.

Erhebliche steuerliche Auswirkungen, die ein Interesse an einer verbindlichen Auskunft begründen, sind vor allem bei Umstrukturierungen von Unternehmen und Unternehmensgruppen zu finden. Im Umwandlungssteuerrecht gibt es Vorschriften, die es von diffizilen Voraussetzungen abhängig machen, ob die erwarteten Gewinne der Zukunft auf einen Schlag anlässlich einer Umwandlung besteuert werden oder erst dann, wenn sie auch erwirtschaftet werden. Wenn Steuern auf Gewinne gezahlt werden müssen, die noch nicht realisiert wurden und vielleicht auch nie realisiert werden, wäre das ein Hindernis für die Umstrukturierung. Schon das bloße Risiko kann den Unternehmer dazu bewegen, von der Umstrukturierung Abstand zu nehmen. Um das Risiko zu minimieren, kann die Umstrukturierung im Vorfeld mit dem Finanzamt abgestimmt werden.

Auch im Umsatzsteuerrecht und Zollrecht ist es wichtig, die richtige steuerliche und zolltarifliche Behandlung zu kennen, um die Preise zutreffend und kostendeckend kalkulieren zu können. Dazu gibt es eine Zolltarifauskunft, die im Bereich der Zölle verbindlich ist, aber auch für die Umsatzsteuer Bedeutung hat: Ob beispielsweise ein Importeur auf Holzhackschnitzel 7 oder 19 Prozent Einfuhr-Umsatzsteuer zahlen muss, richtet sich danach, wie sie in den Zolltarif eingereiht werden, und das wiederum danach, ob die Holzhackschnitzel aus Holzabfällen oder aus frisch gefällten Bäumen gewonnen werden und wie groß sie sind.

Wirkung der verbindlichen Auskunft

Sobald eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes vorliegt, ist das Finanzamt daran gebunden. Wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit dem Sachverhalt übereinstimmt, der der verbindlichen Auskunft zugrunde liegt, kann das Finanzamt nachträglich – in der Betriebsprüfung – seine Rechtsauffassung nicht mehr von sich aus ändern. Insoweit besteht Rechtssicherheit.

Unverbindlich und wertlos

Die verbindliche Auskunft ist allerdings unverbindlich und damit wertlos, wenn das Finanzamt mit der Auskunfterteilung gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei ist insbesondere das Beihilfeverbot der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen. Das Finanzamt darf einem Unternehmen keine „selektive Beihilfe“ gewähren, indem es zusichert, eine Umstrukturierung auf eine bestimmte Art und Weise zu behandeln, die sich nachträglich als unzutreffend herausstellt.

Kein Vertrauensschutz

Das Beihilfeverbot richtet sich an die Finanzverwaltung, nicht an die Unternehmen. Wenn die Finanzverwaltung eine verbindliche Auskunft erteilt, müsste sie das eigentlich vorab mit der Europäischen Kommission abstimmen. Das geschieht in der Praxis nicht. Dieses Versäumnis geht zulasten der Unternehmen, die sich auf eine verbindliche Auskunft verlassen, wenn das Finanzamt die verbindliche Auskunft später auf Veranlassung der Europäischen Kommission zurücknimmt. Vertrauensschutz wird nicht gewährt.

Siehe auch: http://beihilfen-blog.eu/61-berliner-steuergespraech-verbindliche-auskunft/

„Zweites Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen

Der Bundestag hat das „Zweite Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen, und der Bundesrat hat zugestimmt. In Kürze wird der Bundespräsident das Gesetz ausfertigen und im Bundesgesetzblatt veröffentlichen lassen.

Große Erwartungen, wenig Inhalt

Der Titel des Gesetzes schafft große Erwartungen. Gemessen daran ist der Inhalt enttäuschend. Wesentliche Punkte sind:

Erhöhung von Betragsgrenzen von 150 auf 250 Euro

In den Ertragsteuern und in der Umsatzsteuer wird eine Kleinbetragsgrenze von 150 auf 250 Euro erhöht.

Für ertragsteuerliche Zwecke ist ein Verzeichnis des Anlagevermögens zu führen. Daraus ergeben sich Abschreibungen. Auch Gegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten von weniger als 410 Euro netto, die sofort voll abgeschrieben werden dürfen und dann nur noch einen Buchwert von Null haben, müssen in dieses Verzeichnis aufgenommen werden. Ausgenommen sind künftig Gegenstände mit Anschaffungskosten von weniger als 250 Euro netto. Die Anschaffungskosten für diese Gegenstände dürfen sofort bei Anschaffung als Aufwand gebucht werden. Der Verbleib dieser Gegenstände braucht nicht mehr im Verzeichnis des Anlagevermögens nachgewiesen zu werden.

Hinweis: Das sog. „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ ändert die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2018 von 410 Euro netto auf 800 Euro netto.

Umsatzsteuerlich gilt: Ein Unternehmer kann nur dann Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen, wenn diese inhaltlich den Formerfordernissen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Kleinbetragsrechnungen brauchen jedoch keine Rechnungsnummer, keine Steuernummer und keine Angaben zum Leistungsempfänger zu enthalten, und der Nettobetrag und der Umsatzsteuerbetrag brauchen nicht in Euro angegeben zu werden (Bruttobetrag in Euro und Umsatzsteuersatz genügt). Das vereinfacht die Abrechnung von Spesen und Auslagen. Die Erhöhung von 150 auf 250 Euro entspricht einem Inflationsausgleich.

Die ertragsteuerliche Regelung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft, die umsatzsteuerliche Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2017.

Lieferschein und Rechnung: Wegfall von Redundanzen

Lieferscheine enthalten Angaben, die für die Buchhaltung von Bedeutung sind. Bisher sind Lieferscheine auch dann als Buchhaltungsunterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren, wenn sich die gleichen Angaben aus den dazugehörigen Rechnungen ergeben. Künftig soll auf die Aufbewahrung von Lieferscheinen verzichtet werden können, wenn deren Inhalt eingangs- bzw. ausgangsseitig durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben auf dem Lieferschein in vollem Umfang auf der Rechnung wiederholt werden. Wenn der Lieferschein darüber hinaus Inhalte aufweist, bleibt er aufbewahrungspflichtig.

Sozialversicherungsrecht

Eine echte Vereinfachung, die über einen Inflationsausgleich hinaus geht, gibt es im Sozialversicherungsrecht. Seit 2006 müssen Arbeitgeber die Beiträge für einen Beschäftigungsmonat schon mehrere Tage vor dem Ende des Monats abführen. Das gilt auch für Arbeitgeber, die monatlich unterschiedliche Löhne an ihre Beschäftigten zahlen. Diese müssen also Beiträge, die sich aus dem Arbeitsentgelt berechnen, zu einem Zeitpunkt abführen, zu dem noch nicht feststeht, wie hoch das Entgelt des Arbeitnehmers für diesen Monat tatsächlich sein wird. Dieses unpraktikable Verfahren wird dahin geregelt, dass die Zahlung sich künftig an den Beiträgen des Vormonats orientieren darf. Die Differenz zu den tatsächlich richtigen Werten, die später ermittelt wird, kann dann im Folgemonat verrechnet werden.

Lohnsteuer

Im Bereich der Lohnsteuer erfolgt ein Ausgleich der allgemeinen Preissteigerung und der Anhebung des Mindestlohns dadurch, dass bestimmte Beträge geringfügig erhöht werden (Erhöhung des Tageslohn-Grenzwerts für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern von 68 auf 72 Euro; Anhebung der Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 Euro).

Verlag C.H. Beck: Materialien zum Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz