„Zweites Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen

Der Bundestag hat das „Zweite Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen, und der Bundesrat hat zugestimmt. In Kürze wird der Bundespräsident das Gesetz ausfertigen und im Bundesgesetzblatt veröffentlichen lassen.

Große Erwartungen, wenig Inhalt

Der Titel des Gesetzes schafft große Erwartungen. Gemessen daran ist der Inhalt enttäuschend. Wesentliche Punkte sind:

Erhöhung von Betragsgrenzen von 150 auf 250 Euro

In den Ertragsteuern und in der Umsatzsteuer wird eine Kleinbetragsgrenze von 150 auf 250 Euro erhöht.

Für ertragsteuerliche Zwecke ist ein Verzeichnis des Anlagevermögens zu führen. Daraus ergeben sich Abschreibungen. Auch Gegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten von weniger als 410 Euro netto, die sofort voll abgeschrieben werden dürfen und dann nur noch einen Buchwert von Null haben, müssen in dieses Verzeichnis aufgenommen werden. Ausgenommen sind künftig Gegenstände mit Anschaffungskosten von weniger als 250 Euro netto. Die Anschaffungskosten für diese Gegenstände dürfen sofort bei Anschaffung als Aufwand gebucht werden. Der Verbleib dieser Gegenstände braucht nicht mehr im Verzeichnis des Anlagevermögens nachgewiesen zu werden.

Hinweis: Das sog. „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ ändert die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2018 von 410 Euro netto auf 800 Euro netto.

Umsatzsteuerlich gilt: Ein Unternehmer kann nur dann Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen, wenn diese inhaltlich den Formerfordernissen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Kleinbetragsrechnungen brauchen jedoch keine Rechnungsnummer, keine Steuernummer und keine Angaben zum Leistungsempfänger zu enthalten, und der Nettobetrag und der Umsatzsteuerbetrag brauchen nicht in Euro angegeben zu werden (Bruttobetrag in Euro und Umsatzsteuersatz genügt). Das vereinfacht die Abrechnung von Spesen und Auslagen. Die Erhöhung von 150 auf 250 Euro entspricht einem Inflationsausgleich.

Die ertragsteuerliche Regelung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft, die umsatzsteuerliche Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2017.

Lieferschein und Rechnung: Wegfall von Redundanzen

Lieferscheine enthalten Angaben, die für die Buchhaltung von Bedeutung sind. Bisher sind Lieferscheine auch dann als Buchhaltungsunterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren, wenn sich die gleichen Angaben aus den dazugehörigen Rechnungen ergeben. Künftig soll auf die Aufbewahrung von Lieferscheinen verzichtet werden können, wenn deren Inhalt eingangs- bzw. ausgangsseitig durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben auf dem Lieferschein in vollem Umfang auf der Rechnung wiederholt werden. Wenn der Lieferschein darüber hinaus Inhalte aufweist, bleibt er aufbewahrungspflichtig.

Sozialversicherungsrecht

Eine echte Vereinfachung, die über einen Inflationsausgleich hinaus geht, gibt es im Sozialversicherungsrecht. Seit 2006 müssen Arbeitgeber die Beiträge für einen Beschäftigungsmonat schon mehrere Tage vor dem Ende des Monats abführen. Das gilt auch für Arbeitgeber, die monatlich unterschiedliche Löhne an ihre Beschäftigten zahlen. Diese müssen also Beiträge, die sich aus dem Arbeitsentgelt berechnen, zu einem Zeitpunkt abführen, zu dem noch nicht feststeht, wie hoch das Entgelt des Arbeitnehmers für diesen Monat tatsächlich sein wird. Dieses unpraktikable Verfahren wird dahin geregelt, dass die Zahlung sich künftig an den Beiträgen des Vormonats orientieren darf. Die Differenz zu den tatsächlich richtigen Werten, die später ermittelt wird, kann dann im Folgemonat verrechnet werden.

Lohnsteuer

Im Bereich der Lohnsteuer erfolgt ein Ausgleich der allgemeinen Preissteigerung und der Anhebung des Mindestlohns dadurch, dass bestimmte Beträge geringfügig erhöht werden (Erhöhung des Tageslohn-Grenzwerts für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern von 68 auf 72 Euro; Anhebung der Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 Euro).

Verlag C.H. Beck: Materialien zum Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz