Geschäftswagen: Besteuerung, 1-%-Regelung, Fahrtenbuch

Wer einen Pkw betrieblich anschafft, muss die private Mitbenutzung versteuern. Alternativ kann bei einem privaten Fahrzeug die betriebliche Nutzung steuermindernd angesetzt werden. Welche Kosten als Fahrzeugkosten gelten, wie zwischen privater und betrieblicher Nutzung abzugrenzen ist und welche Formvorschriften für Fahrtenbücher gelten, ist im Steuerrecht detailliert geregelt. Der Referent stellt gesetzliche Regelungen, Rechtsprechung und Gestaltungsmöglichkeiten für selbstständige Unternehmer dar.
Haus Schütting

Zeit und Ort

11. März 2019, 16:00−17:00
Handelskammer Bremen, Haus Schütting

Anmeldung direkt bei der Handelskammer: Veranstaltung

Vortragsfolien zum Download

Geschäftswagen: Besteuerung, 1-%-Regelung, Fahrtenbuch (PDF)

Steuerfrei? Das kann teuer werden

Das deutsche Umsatzsteuerrecht stellt eine Reihe von Leistungen steuerfrei, vor allem aus sozialpolitischen Gründen. Sie sind in einem Katalog in § 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt. Dazu gehören

  • bestimmte Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (§ 4 Nr. 8, Nr. 10, Nr. 11 UStG),
  • Verkauf von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG),
  • bestimmte Glücksspielumsätze (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG),
  • langfristige Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG),
  • bestimmte medizinische Leistungen, Pflege und Betreuung (§ 4 Nr. 14 bis Nr. 17 UStG),
  • bestimmte Leistungen in der Bildung und Erziehung (§ 4 Nr. 21 bis Nr. 25 UStG).

Wohnraummiete begünstigt

Wer eine Wohnung für 1000 Euro im Monat vermietet, darf über die 1000 Euro verfügen, ohne Umsatzsteuer abführen zu müssen. Wäre die Vermietung steuerpflichtig, müsste der Vermieter 1190 Euro (inkl. 19 % Umsatzsteuer) vom Mieter verlangen, um über 1000 Euro verfügen zu können. Der Mieter hätte 190 Euro weniger zum Leben. So begünstigt die Steuerbefreiung die Vermietung von Wohnraum.

Unechte Steuerbefreiung

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Staat den Verzicht auf Umsatzsteuer auf der einen Seite mit einem Verbot des Vorsteuerabzugs auf der anderen Seite kompensiert. Keine echte, sondern eine sog. unechte Steuerbefreiung.

Vergleichsrechnung

Bei Baukosten von 119.000 Euro hat sich die Wohnung aus dem Beispiel für den Vermieter nach 119 Monaten amortisiert (Finanzierung und Instandhaltung vereinfachend außen vor gelassen). Wie sähe seine Vermögenssituation aus, wenn er diese 119.000 Euro nicht in eine Wohnung, sondern in eine Büroeinheit investiert hätte? Die Büroeinheit kann umsatzsteuerpflichtig vermietet werden (§ 9 UStG).

In diesem Fall hätte der Vermieter sich die Vorsteuer aus den Baukosten vom Finanzamt auszahlen lassen können: 19.000 Euro Zufluss. Und er hätte vom ersten Monat an die Büroeinheit umsatzsteuerpflichtig an einen Unternehmer vermieten können, der bereit ist, dafür 1000 Euro aufzuwenden. Dann hätten Mieter und Vermieter eine Miete von 1000 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Der Mieter hätte 1190 Euro an den Vermieter bezahlt und 190 Euro als Vorsteuer vom Finanzamt erhalten (macht per Saldo 1000 Euro Aufwand), und der Vermieter hätte 1190 Euro vom Mieter bekommen und 190 Euro als Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt (macht per Saldo 1000 Euro Ertrag). Die Büroeinheit hätte sich schon nach 100 Monaten amortisiert, nicht erst nach 119 Monaten.

Steuerpflicht von Vorteil

Die Steuerpflicht ist in der Regel dann von Vorteil, wenn die Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbracht werden. Denen ist egal, ob zusätzlich Umsatzsteuer berechnet wird. Denn sie können diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Steuerfreiheit von Vorteil

Bei Privatkunden ist meist die Steuerfreiheit von Vorteil. Diese sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass in der Regel Bruttopreise vereinbart und gezahlt werden. Hier ist es für den Unternehmer günstig, die Einnahmen in voller Höhe behalten zu dürfen – auch wenn er keinen Vorsteuerabzug auf seine Eingangsleistungen geltend machen kann, spart er damit effektiv 19 % auf seine Wertschöpfung.

Ambivalent: Öffentliche Einrichtungen

Sehr unterschiedlich können die Effekte sein, wenn Leistungen an öffentliche Einrichtungen erbracht werden. Diese können zwar bei Steuerpflicht der Leistungen die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Aber der Staat bekommt die Steuer trotzdem: aus der Kasse des Finanzamtes. Es handelt sich dann bloß um eine Frage der Verteilung staatlicher Mittel, ob diese Steuer bei der öffentlichen Einrichtung ankommt, die sie bezahlen muss, oder nicht. Davon hängt ab, ob der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf seine Leistung zusätzlich berechnen kann oder ob sie seine Marge mindert.

Kunden im Ausland (2)

Die 1016.033 fährt mit einem gemischten Güterzug durch Unter Oberndorf Richtung Westen.
Die 1016.033 fährt mit einem gemischten Güterzug durch Unter Oberndorf Richtung Westen“ von ÖBB399 on Wikimedia Commons steht unter CC-BY-SA 3.0

Sie sind Unternehmer, erbringen eine Leistung an einen Kunden im Ausland und fragen sich, welcher Inhalt in die Rechnung gehört?

Lieferungen ins Ausland

Warenlieferungen werden im ersten Teil des Beitrags behandelt. Hier werden nur sonstige Leistungen behandelt, also alle Leistungen, die keine Lieferungen sind.

Sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B)

Die grenzüberschreitende sonstige Leistung an einen Unternehmer wird von dem Staat besteuert, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. In Deutschland wird dann keine Umsatzsteuer erhoben. Damit Sie als leistender Unternehmer nicht im Ausland Umsatzsteuer anmelden und abführen müssen, werden diese steuerlichen Pflichten auf den Leistungsempfänger verlagert.

Die Rechnung wird dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt, mit dem Vermerk „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ („reverse-charge“, „Autoliquidation“).

Steuererklärungspflichten

Wer grenzüberschreitende sonstige Leistungen an Unternehmer erbringt, braucht zwar in Deutschland keine Umsatzsteuer abzuführen, muss die Umsätze aber trotzdem an das Finanzamt melden. Die Summe der Umsätze ist dem Finanzamt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung mitzuteilen, getrennt nach Leistungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Zusätzlich ist die Summe der Umsätze innerhalb der Europäischen Union auf die einzelnen Leistungen aufzuschlüsseln und unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Leistungsempfängers an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, sog. Zusammenfassende Meldung. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht diese Meldungen mit den entsprechenden Meldungen der Leistungsempfänger ab und prüft so, ob die Leistungsempfänger ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.

Pflichten des Leistungsempfängers

Die Abnehmer müssen dementsprechend die Geschäfte als steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers bzw. andere Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers in ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung aufnehmen. Wer als Abnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zahlt auf diese Weise die Umsatzsteuer auf die Leistung.

Keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Wenn der Leistungsempfänger Ihnen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen kann, liegt es nahe, dass er umsatzsteuerlich nicht voll und ganz als Unternehmer gilt, sondern beispielsweise Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG oder einer vergleichbaren ausländischen Norm ist. Dann dürfen Sie ihn steuerlich nicht als Unternehmer behandeln, sondern Sie müssen ihm eine Rechnung stellen wie einem Verbraucher.

Sonstige Leistungen an Verbraucher (B2C)

Die grenzüberschreitende sonstige Leistung an einen Verbraucher in der Europäischen Union ist umsatzsteuerpflichtig, und Sie als leistender Unternehmer müssen die Umsatzsteuer in Deutschland anmelden und abführen.

Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen

Bei typischen Internet-Dienstleistungen darf der Staat, in dem der Abnehmer ansässig ist, die Umsatzsteuer erheben. Sie als Unternehmer müssen sich dazu beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren. Dort können Sie für alle Ihre B2C-Geschäftsvorfälle innerhalb der Europäischen Union die Steuer melden und abführen. Das BZSt verteilt die Steuern dann an die berechtigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die Rechnung wird mit Umsatzsteuer des Bestimmungs-Mitgliedstaates ausgestellt.

Andere B2C-Dienstleistungen

Andere B2C-Dienstleistungen werden wie Leistungen an inländische Leistungsempfänger besteuert. Hier brauchen Sie den Aufwand für die steuerliche Anmeldung internationaler Geschäfte nicht auf sich zu nehmen.

Die Rechnung wird mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt.

„Zweites Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen

Der Bundestag hat das „Zweite Bürokratieentlastungsgesetz“ beschlossen, und der Bundesrat hat zugestimmt. In Kürze wird der Bundespräsident das Gesetz ausfertigen und im Bundesgesetzblatt veröffentlichen lassen.

Große Erwartungen, wenig Inhalt

Der Titel des Gesetzes schafft große Erwartungen. Gemessen daran ist der Inhalt enttäuschend. Wesentliche Punkte sind:

Erhöhung von Betragsgrenzen von 150 auf 250 Euro

In den Ertragsteuern und in der Umsatzsteuer wird eine Kleinbetragsgrenze von 150 auf 250 Euro erhöht.

Für ertragsteuerliche Zwecke ist ein Verzeichnis des Anlagevermögens zu führen. Daraus ergeben sich Abschreibungen. Auch Gegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten von weniger als 410 Euro netto, die sofort voll abgeschrieben werden dürfen und dann nur noch einen Buchwert von Null haben, müssen in dieses Verzeichnis aufgenommen werden. Ausgenommen sind künftig Gegenstände mit Anschaffungskosten von weniger als 250 Euro netto. Die Anschaffungskosten für diese Gegenstände dürfen sofort bei Anschaffung als Aufwand gebucht werden. Der Verbleib dieser Gegenstände braucht nicht mehr im Verzeichnis des Anlagevermögens nachgewiesen zu werden.

Hinweis: Das sog. „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ ändert die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2018 von 410 Euro netto auf 800 Euro netto.

Umsatzsteuerlich gilt: Ein Unternehmer kann nur dann Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen, wenn diese inhaltlich den Formerfordernissen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Kleinbetragsrechnungen brauchen jedoch keine Rechnungsnummer, keine Steuernummer und keine Angaben zum Leistungsempfänger zu enthalten, und der Nettobetrag und der Umsatzsteuerbetrag brauchen nicht in Euro angegeben zu werden (Bruttobetrag in Euro und Umsatzsteuersatz genügt). Das vereinfacht die Abrechnung von Spesen und Auslagen. Die Erhöhung von 150 auf 250 Euro entspricht einem Inflationsausgleich.

Die ertragsteuerliche Regelung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft, die umsatzsteuerliche Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2017.

Lieferschein und Rechnung: Wegfall von Redundanzen

Lieferscheine enthalten Angaben, die für die Buchhaltung von Bedeutung sind. Bisher sind Lieferscheine auch dann als Buchhaltungsunterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren, wenn sich die gleichen Angaben aus den dazugehörigen Rechnungen ergeben. Künftig soll auf die Aufbewahrung von Lieferscheinen verzichtet werden können, wenn deren Inhalt eingangs- bzw. ausgangsseitig durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben auf dem Lieferschein in vollem Umfang auf der Rechnung wiederholt werden. Wenn der Lieferschein darüber hinaus Inhalte aufweist, bleibt er aufbewahrungspflichtig.

Sozialversicherungsrecht

Eine echte Vereinfachung, die über einen Inflationsausgleich hinaus geht, gibt es im Sozialversicherungsrecht. Seit 2006 müssen Arbeitgeber die Beiträge für einen Beschäftigungsmonat schon mehrere Tage vor dem Ende des Monats abführen. Das gilt auch für Arbeitgeber, die monatlich unterschiedliche Löhne an ihre Beschäftigten zahlen. Diese müssen also Beiträge, die sich aus dem Arbeitsentgelt berechnen, zu einem Zeitpunkt abführen, zu dem noch nicht feststeht, wie hoch das Entgelt des Arbeitnehmers für diesen Monat tatsächlich sein wird. Dieses unpraktikable Verfahren wird dahin geregelt, dass die Zahlung sich künftig an den Beiträgen des Vormonats orientieren darf. Die Differenz zu den tatsächlich richtigen Werten, die später ermittelt wird, kann dann im Folgemonat verrechnet werden.

Lohnsteuer

Im Bereich der Lohnsteuer erfolgt ein Ausgleich der allgemeinen Preissteigerung und der Anhebung des Mindestlohns dadurch, dass bestimmte Beträge geringfügig erhöht werden (Erhöhung des Tageslohn-Grenzwerts für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern von 68 auf 72 Euro; Anhebung der Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 Euro).

Verlag C.H. Beck: Materialien zum Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz