Steuerberater, Rechtsanwälte und andere Berufsgeheimnisträger sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Steuerberater oder Rechtsanwalt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist.
In vielen Fällen ist es für Berufsgeheimnisträger kostengünstig, bestimmte Hilfstätigkeiten nicht durch Mitarbeiter („Berufsgehilfen“ im Sinne des § 203 StGB) erledigen zu lassen, sondern durch darauf spezialisierte Unternehmen oder selbstständig tätige Personen. Beispielsweise IT-Dienstleister, Gebäudereiniger und Aktenvernichtungsunternehmen können so tiefe Einblicke in Mandantengeheimnisse erhalten.
Vertragliche Verschwiegenheitspflicht
Die meisten Berufsgeheimnisträger machen sich Gedanken darüber, wie die Verschwiegenheit auch in solchen Konstellationen gewährleistet werden kann. Die Verantwortungsvolleren unter ihnen haben ihre Dienstleister vertraglich verpflichtet, die Daten nicht zu offenbaren. Aber das genügt nicht. Die Heranziehung solcher „außerhalb der eigenen Sphäre stehender Personen zu diesen Hilfstätigkeiten ist für Berufsgeheimnisträger […] nicht ohne rechtliches Risiko, sofern diese Personen damit von geschützten Geheimnissen Kenntnis erlangen können und keine einschlägige Befugnisnorm oder ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten vorhanden ist. Auch eine Vertragsgestaltung, durch die die dritten Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet und durch den Berufsgeheimnisträger kontrolliert werden, dürfte nicht ohne weiteres zur Rechtssicherheit führen“ (Bundestags-Drucksache 18/11936).
Gesetzliche Neuregelung
Bundestag und Bundesrat haben hier mit einer gesetzlichen Regelung für Rechtssicherheit gesorgt. Nunmehr ist vorgeschrieben: Der Berufsgeheimnisträger muss
- den Dienstleister sorgfältig auswählen,
- ihn ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichten,
- ihn verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
- für einen vergleichbaren Geheimnisschutz bei Subauftragnehmern sorgen.
Verlagerung von Geheimnissen ins Ausland?
Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, muss sichergestellt sein, dass die Verschwiegenheitspflicht dort genauso wie im Inland gilt und sanktioniert wird. Es ist also für Berufsgeheimnisträger verboten, Daten irgendwo „in der Cloud“ zu speichern, ohne sich zu vergewissern, dass sie dort geschützt sind. Das birgt nämlich nach Ansicht des Gesetzgebers ein besonderes Risiko, dass einer der vielen beteiligten IT-Mitarbeiter die Daten an einen (in- oder ausländischen) Konkurrenten weitergibt.
Wie geht die Kanzlei Steuern · Recht · Wirtschaft damit um?
Wir speichern Ihre Daten auf Servern, die wir unter Kontrolle haben. Die notwendige Software haben wir auf unserem eigenen Computersystem installiert. An allen Berührungspunkten zum Internet setzen wir Open-Source-Software mit transparent überprüfbaren Sicherheitsmechanismen ein. Ihre Daten sind bei uns sicher — und wir sorgen auch dafür, dass Ihre Daten bei uns bleiben.