Wer beruflich unterwegs ist, kann Reisekosten steuerlich geltend machen. Die Finanzverwaltung gewährt Pauschalen für den Fall, dass Hotels oder Restaurants im Ausland keine Rechnung ausstellen, sog. Auslandsreise-Tagegeld. Eine Pauschale für die Übernachtung gibt es auch, wenn man kein Hotel gebucht hat, sondern anderweitig irgendwo untergekommen ist.
Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus dem jährlichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (für 2020: Schreiben vom 15. November 2019, IV C 5 – S 2353/19/10010). Für Andorra 45 Euro, für Österreich 108 Euro, für Luxemburg 130 Euro und für Angola sagenhafte 299 Euro pro Nacht.
Mehrtägige Flugreisen
Wenn zwischen Abreise in Deutschland und Ankunft am Zielort mehrere Tage liegen, gilt für die Zwischentage „in der Regel der Pauschbetrag des Ortes, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.“ Durch Verwaltungsanweisung geregelt ist aber selbstverständlich auch der Fall, dass ein Zwischentag ohne Zwischenziel verstreicht, dass also der Reisende ohne umzusteigen um die ganze Erde fliegt oder aus anderen Gründen den Zwischentag in der Luft verbringt. Dazu regelt Abschnitt 9.6 Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien:
Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.
Klar: Für irgendeine Pauschale muss die Finanzverwaltung sich ja entscheiden, wenn sie diesen Fall überhaupt regelt, und da liegt kein Land näher als unser Nachbarstaat im Südosten.
Mehrtägige Schiffsreisen
Auch mehrtägige Schiffsreisen hat die Finanzverwaltung geregelt. Allerdings ist hier das für Österreich geltende Tagegeld kein guter Maßstab. Denn die Anzahl der österreichischen Seehäfen, von denen aus man mehrtägige Schiffsreisen antreten könnte, ist – vorsichtig formuliert – sehr überschaubar. Deswegen orientiert sich die Finanzverwaltung an einer großen Seefahrernation. Abschnitt 9.6 Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien ist insoweit eindeutig:
Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld maßgebend.
Ob das auch gilt, wenn die Schiffsreise von Andorra nach Liechtenstein verläuft, hatten die Finanzgerichte bisher nicht zu entscheiden.