Das häusliche Arbeitszimmer ist steter Quell von Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt. Es liegt in einem Graubereich zwischen beruflicher und privater Veranlassung. Der Gesetzgeber hat Vorgaben gemacht, unter welchen Voraussetzungen die berufliche Veranlassung und unter welchen Voraussetzungen die private Veranlassung überwiegen soll. Daran ist geknüpft, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen abzugsfähig sind. Die Finanzgerichte versuchen, diese Vorgaben im Einzelfall auszufüllen und anzuwenden.
Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?
Ein häusliches Arbeitszimmer ist laut Finanzverwaltung „ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.“
Die Aufwendungen für außerhäusliche Räume kann man unbeschränkt als Betriebsausgaben geltend machen. Als außerhäusliches Arbeitszimmer gelten auch Räume, die zwar im gleichen Gebäude liegen wie die Privatwohnung, aber baulich abgegrenzt sind. Beispiel: Ein Handelsvertreter hat in einem Mehrfamilienhaus zwei Einheiten angemietet, die eine nutzt er als Wohnung, die andere als Büroräume.
Kein Arbeitszimmer, sondern bloß eine Arbeitsecke liegt vor, wenn der beruflich genutzte Raum auch zu privaten Zwecken genutzt wird. Beispiel: Ein Raum in einer Zweizimmerwohnung wird mit einem Raumteiler in eine Schlafecke und eine Arbeitsecke unterteilt. Die Aufwendungen für solche Räume können – jedenfalls nach Auffassung des Bundesfinanzhofs – nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, auch nicht anteilig.
Häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt das Finanzamt nur dann unbegrenzt, wenn das Arbeitszimmer „den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet. Bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich kann man sie ansetzen, wenn es nicht den Mittelpunkt der Betätigung bildet, aber kein anderer Arbeitsplatz im notwendigen Umfang zur Verfügung steht.
Zahlreiche Einzelheiten, welche Kosten man unter welchen Voraussetzungen berücksichtigen muss, hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Rundschreiben erläutert. Dabei hat es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den letzten Jahren berücksichtigt. Hinweise zur praktischen Umsetzung gibt die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer etwas älteren Verfügung.
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→ BMF, Schreiben vom 6. Oktober 2017, IV C 6 – S 2145/07/10002 :019: „Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG“
→ OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27. März 2017, S 2354 – 118 – St 215: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Allgemeiner Überblick“