Gesetzliche Rente steuerpflichtig

Mensch mit Rollator auf KopfsteinpflasterSeit 2005 ist die gesetzliche Rente steuerpflichtig. Schon damals wurde gewarnt: Damit müssen Millionen Menschen eine Steuererklärung abgeben, viele von ihnen zum ersten Mal in ihrem Leben. Jahr für Jahr steigt der Besteuerungsanteil der Rente, und die Anzahl der Betroffenen wächst entsprechend.

Win-Win-Lösung: Veranlagung von Amts wegen

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat erkannt, dass die Finanzämter mit der Anzahl der Steuererklärungen überfordert sind. Als Abhilfe wird in Mecklenburg-Vorpommern die Veranlagung von Amts wegen erprobt. Die Rentner, die ausschließlich Renten und Kapitalerträge beziehen, sollen keine Steuererklärung mehr abgeben. Das Finanzamt wird die Rente, die die Rentenversicherung elektronisch meldet, automatisch als Einnahme berücksichtigen und einen Steuerbescheid verschicken. Steuern auf Kapitalerträge führen ohnehin schon die Kreditinstitute ab. So können die betroffenen Bürger darauf verzichten, die Formulare für die Steuererklärung auszufüllen, und die Finanzbeamten brauchen diese Steuererklärungen nicht mehr zu bearbeiten. Eine Win-Win-Situation, so das Finanzministerium.

Vorsicht, Ausgaben absetzen!

Ausgaben berücksichtigt das Finanzamt jedoch bei diesem Verfahren nicht. Wer gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen mit Spenden unterstützt oder wer Aufwendungen für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen hat, kann das in einer Steuererklärung steuerlich geltend machen. Häufig sind auch außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Krankenversicherung nicht alle Krankheitskosten übernimmt oder eine Behinderung sich steuerlich auswirkt. Deswegen lohnt es sich für die Mehrzahl der Rentner, weiterhin Belege zu sammeln und beim Finanzamt einzureichen. Nach Angaben des Landesfinanzministeriums kommen bei 58 Prozent der Betroffenen mehr als 100 Euro zusammen, die bei der Veranlagung von Amts wegen unter den Tisch fallen würden.

Weiterhin Steuererklärungspflicht beim Zusammentreffen verschiedener Einkünfte

Das neue Verfahren eignet sich nur für Steuerpflichtige, die neben Renten keine Einkünfte beziehen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Unschädlich sind Kapitalerträge und pauschal besteuerte geringfügige Beschäftigungen (Minijobs). Wenn allerdings beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus einer gewerblichen Beteiligung erzielt werden, muss eine vollständige Steuererklärung angefertigt werden.

Fazit

Bei dem Modellversuch des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern macht sich die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung bemerkbar. Ohne Zutun des Bürgers können die Finanzämter Steuerbescheide erlassen, die zumindest in den wesentlichen Punkten richtig sind. Und das Finanzministerium geht auch offen mit den Schwächen um, die das System (noch) hat, insbesondere der fehlenden Berücksichtigung von Ausgaben. Für viele Betroffene dürfte die Abwägung trotz dieser Schwächen dahin ausfallen, dass das lästige Sammeln von Belegen ein Ende haben kann.

Amtliche Informationen: → http://www.steuerportal-mv.de/Meldungen/Amtsveranlagungsverfahren-für-Rentnerinnen-und-Rentner/