Was kostet ein Testament?

Testament von Alfred NobelAus Sicht eines Notars lässt sich diese Frage ganz einfach beantworten. Das Gerichts- und Notarkostengesetz sieht vor, dass sich die Gebühren nach dem Vermögen richten. Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Einen guten Anhaltspunkt bietet der → Notarkostenrechner von Norbert Heydorn. Oder man fragt den Notar selbst, bevor man bei ihm die Beurkundung in Auftrag gibt.

Geht das auch billiger?

Man kann ein Testament auch ohne einen Notar verfassen. Handschriftlich und kostenfrei.

Was für Vorteile hat es, ein Testament vom Notar beurkunden zu lassen?

Ein notariell beurkundetes Testament hat höhere Beweiskraft als ein handschriftliches Testament. Wenn die Verfügungen nicht zu kompliziert sind, wird das notariell beurkundete Testament in der Regel von Banken und Grundbuchämtern anerkannt. Um mit dem handschriftlichen Testament über Grundstücke verfügen zu können, benötigen die Erben zusätzlich einen Erbschein. Der kostet Geld – oft mehr als ein Testament beim Notar gekostet hätte.

Die Leistungen des Notars umfassen außerdem eine rechtliche Beratung. Ein guter Notar formuliert die Wünsche, die man ihm mitteilt, in rechtlich eindeutige Sätze und weist auf Regelungslücken hin. Diese Dienstleistung ist mit der Gebühr für die Beurkundung abgegolten.

Welches Testament für wen?

Wir empfehlen, früh im Leben ein Testament handschriftlich zu verfassen und regelmäßig zu prüfen und zu überarbeiten. Wechselnde Lebenssituationen – Anlässe wie Kinder, Eheschließung, Haus, Trennung, Scheidung, Unternehmensgründung oder Unternehmensnachfolge – erfordern unterschiedliche Testamente. Wenn später absehbar ist, dass das nächste Testament wahrscheinlich das letzte sein wird, dann empfehlen wir eine notarielle Beurkundung. Denn dann zahlt es sich aus, dass dieses Testament nach dem Tod ohne Erbschein anerkannt wird.

Juristische Beratung durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt ist in jedem Fall sinnvoll, um das Gewünschte auch rechtssicher zu formulieren. Wir bieten zusätzlich zur juristischen Beratung auch steuerliche Beratung, um Erbschaftsteuer und andere steuerliche Risiken abzuschätzen und zu minimieren.

Und was noch?

Eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht empfehlen wir jedem, der seine Angehörigen für den Ernstfall wappnen will. Testament, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen einander. Bei Unternehmern sollte zusätzlich der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens darauf abgestimmt werden.

Paragraphenreiter vergaloppiert sich

Wer einen Steuerberater beauftragt und dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt, braucht sich um keine steuerliche Frist mehr selbst zu kümmern. Besser noch: Wenn der Steuerberater dem Finanzamt eine Vollmacht vorlegt, darf das Finanzamt den Steuerpflichtigen nicht mehr mit Post belästigen, sondern muss sich an den Steuerberater wenden. So jedenfalls der Grundsatz (§ 122 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung und Abschnitt 69 Abs. 4 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung).

Fehler im Finanzamt

Leider passiert es immer wieder mal, dass der Sachbearbeiter im Finanzamt eine Vollmacht übersieht. Automatisiert erlassene Steuerbescheide sind meist richtig adressiert, aber fehleranfällig sind alle Vorgänge, bei denen „Handarbeit“ nötig ist. So beispielsweise Schätzungsbescheide, die das Finanzamt erlässt, wenn vom Steuerpflichtigen keine Steuererklärung eingeht. In einem Fall hat ein Finanzbeamter in Baden-Württemberg am 29. Dezember 2009 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 erlassen und an den Steuerpflichtigen übersandt. Der Empfänger hatte aber einen Steuerberater bevollmächtigt und durfte sich darauf verlassen, dass der alles erfährt und sich um alles kümmert. Er ignorierte also den Bescheid.

Schätzung völlig verkehrt

Zwei Jahre später stellte das Finanzamt unter Beteiligung des Steuerberaters fest, dass die Schätzung der Einkünfte völlig verkehrt war. Tatsächlich hatte der Steuerpflichtige im Jahr 2003 einen Verlust erlitten, der mit Einkünften der Folgejahre zu verrechnen war. Das Finanzamt erließ im September 2011 einen neuen Bescheid und stellte zumindest einen Teil der Verluste förmlich fest. Den neuen Bescheid adressierte es zutreffend an den Steuerberater.

Einspruchsverfahren

Der Steuerberater legte Einspruch gegen die „zu niedrige“ Verlustfeststellung ein. Daraufhin widmete sich ein Paragraphenreiter in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts der Akte. Er wies den Einspruch zurück, ohne sich inhaltlich mit den Verlusten zu beschäftigen. Seine Argumente: Der Bescheid vom 29. Dezember 2009 sei falsch adressiert gewesen, und der Bescheid aus September 2011 sei nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen, also seien beide unwirksam. Die Verluste seien nicht höher und nicht niedriger festzustellen, sondern gar nicht mehr. Er hob den Verlustfeststellungsbescheid auf.

Klage erfolgreich

Das Klageverfahren war in letzter Instanz erfolgreich. Der Bescheid vom 29. Dezember 2009 war zwar falsch adressiert, hat aber den richtigen Adressaten – den Steuerberater – doch irgendwann erreicht. Das genügt, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass die Versuche des Finanzamtes, sich mit Überlegungen zum „Zustellwillen“ und anderen formalen Verrenkungen ins Recht zu setzen, in einem Rechtsstaat fehlplatziert sind:

„Letztlich wäre die behauptete Aufgabe des Zustellwillens auch aus rechtlichen Gründen unbeachtlich (unzulässige Rechtsausübung). Das Finanzamt hat einen nachvollziehbaren Grund für die angebliche Aufgabe des Zustellwillens nicht dargetan. Das denkbare Ziel, die Feststellung von Verlusten zu verhindern, wäre jedenfalls mit dem gesetzlichen Auftrag, die Steuern gleichmäßig festzustellen, nicht vereinbar.“

Ergebnis

Die Verjährung wirkt in beide Richtungen, zugunsten wie zulasten des Finanzamtes, und umgekehrt zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen. Wenn das Finanzamt eine Maßnahme ergriffen hat, um den bevorstehenden Eintritt der Verjährung zu verhindern, ist es daran gebunden, auch wenn es später bemerkt, dass bei diesem Steuerpflichtigen nicht so viel zu holen ist wie geplant.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. April 2017, IX R 50/15

Steuerfrei? Das kann teuer werden

Das deutsche Umsatzsteuerrecht stellt eine Reihe von Leistungen steuerfrei, vor allem aus sozialpolitischen Gründen. Sie sind in einem Katalog in § 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt. Dazu gehören

  • bestimmte Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (§ 4 Nr. 8, Nr. 10, Nr. 11 UStG),
  • Verkauf von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG),
  • bestimmte Glücksspielumsätze (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG),
  • langfristige Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG),
  • bestimmte medizinische Leistungen, Pflege und Betreuung (§ 4 Nr. 14 bis Nr. 17 UStG),
  • bestimmte Leistungen in der Bildung und Erziehung (§ 4 Nr. 21 bis Nr. 25 UStG).

Wohnraummiete begünstigt

Wer eine Wohnung für 1000 Euro im Monat vermietet, darf über die 1000 Euro verfügen, ohne Umsatzsteuer abführen zu müssen. Wäre die Vermietung steuerpflichtig, müsste der Vermieter 1190 Euro (inkl. 19 % Umsatzsteuer) vom Mieter verlangen, um über 1000 Euro verfügen zu können. Der Mieter hätte 190 Euro weniger zum Leben. So begünstigt die Steuerbefreiung die Vermietung von Wohnraum.

Unechte Steuerbefreiung

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Staat den Verzicht auf Umsatzsteuer auf der einen Seite mit einem Verbot des Vorsteuerabzugs auf der anderen Seite kompensiert. Keine echte, sondern eine sog. unechte Steuerbefreiung.

Vergleichsrechnung

Bei Baukosten von 119.000 Euro hat sich die Wohnung aus dem Beispiel für den Vermieter nach 119 Monaten amortisiert (Finanzierung und Instandhaltung vereinfachend außen vor gelassen). Wie sähe seine Vermögenssituation aus, wenn er diese 119.000 Euro nicht in eine Wohnung, sondern in eine Büroeinheit investiert hätte? Die Büroeinheit kann umsatzsteuerpflichtig vermietet werden (§ 9 UStG).

In diesem Fall hätte der Vermieter sich die Vorsteuer aus den Baukosten vom Finanzamt auszahlen lassen können: 19.000 Euro Zufluss. Und er hätte vom ersten Monat an die Büroeinheit umsatzsteuerpflichtig an einen Unternehmer vermieten können, der bereit ist, dafür 1000 Euro aufzuwenden. Dann hätten Mieter und Vermieter eine Miete von 1000 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Der Mieter hätte 1190 Euro an den Vermieter bezahlt und 190 Euro als Vorsteuer vom Finanzamt erhalten (macht per Saldo 1000 Euro Aufwand), und der Vermieter hätte 1190 Euro vom Mieter bekommen und 190 Euro als Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt (macht per Saldo 1000 Euro Ertrag). Die Büroeinheit hätte sich schon nach 100 Monaten amortisiert, nicht erst nach 119 Monaten.

Steuerpflicht von Vorteil

Die Steuerpflicht ist in der Regel dann von Vorteil, wenn die Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbracht werden. Denen ist egal, ob zusätzlich Umsatzsteuer berechnet wird. Denn sie können diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Steuerfreiheit von Vorteil

Bei Privatkunden ist meist die Steuerfreiheit von Vorteil. Diese sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass in der Regel Bruttopreise vereinbart und gezahlt werden. Hier ist es für den Unternehmer günstig, die Einnahmen in voller Höhe behalten zu dürfen – auch wenn er keinen Vorsteuerabzug auf seine Eingangsleistungen geltend machen kann, spart er damit effektiv 19 % auf seine Wertschöpfung.

Ambivalent: Öffentliche Einrichtungen

Sehr unterschiedlich können die Effekte sein, wenn Leistungen an öffentliche Einrichtungen erbracht werden. Diese können zwar bei Steuerpflicht der Leistungen die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Aber der Staat bekommt die Steuer trotzdem: aus der Kasse des Finanzamtes. Es handelt sich dann bloß um eine Frage der Verteilung staatlicher Mittel, ob diese Steuer bei der öffentlichen Einrichtung ankommt, die sie bezahlen muss, oder nicht. Davon hängt ab, ob der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf seine Leistung zusätzlich berechnen kann oder ob sie seine Marge mindert.

Gesetz überfordert den Gesetzgeber selbst

ReichstagsgebäudeDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat den Deutschen Bundestag verurteilt, Sozialversicherungsbeiträge für einen Beschäftigten abzuführen.

Ausgangslage

Wer in Deutschland als Arbeitgeber eine Person in einem Beschäftigungsverhältnis anstellt, muss Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Wer hingegen einen Selbstständigen mit einer bestimmten Arbeit beauftragt, darf sich darauf verlassen, dass der Selbstständige sich eigenverantwortlich um seine Sozialversicherung kümmert. Was eine Arbeit zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis macht, ist gesetzlich nur rudimentär definiert (§ 7 SGB IV):

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Konturen unscharf

Ob eine bestimmte Arbeit als Beschäftigungsverhältnis gilt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Mangels konkreter Vorgaben des Gesetzgebers behilft die Rechtsprechung sich damit, jeden Einzelfall einer Gesamtwürdigung zu unterziehen und einzuordnen: Ist die Tätigkeit so sehr weisungsgebunden, dass eine „Tätigkeit nach Weisungen“ im Sinne des Gesetzes vorliegt? Ist die Person in der Entscheidung über Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung der Arbeit so sehr fremdbestimmt, dass sie in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers „eingegliedert“ ist?

Statusfeststellungsverfahren

Immerhin bieten die Sozialversicherungsträger ein Verfahren an, um frühzeitig Rechtssicherheit zu erlangen. Bei Tätigkeiten in einem Graubereich zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit kann in einem Statusfeststellungsverfahren verbindlich geklärt werden, ob der Arbeitgeber die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig behandeln muss.

Öffentlichkeitsarbeit und Besucherdienst des Bundestages

Für einen Mitarbeiter des Bundestages, der mit Öffentlichkeitsarbeit und Besucherdienst befasst war, hatte die Sozialgerichtsbarkeit die Frage nach dem Beschäftigungsverhältnis zu behandeln. Das Sozialgericht entschied, dass die Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit darstelle. Dabei bezog das Gericht unter anderem den Aspekt der Kleiderordnung ein: Dass der Mitarbeiter keine Dienstkleidung gestellt bekam, sondern nur ein Namensschild, und dass er seine Arbeitskleidung nach Vorgaben des Bundestages selbst kaufen musste, wertet das Sozialgericht kurioserweise als Argument für die Selbstständigkeit.

Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts legten der Beschäftigte und die Deutsche Rentenversicherung Rechtsmittel ein. Das Landessozialgericht würdigte die Fakten graduell anders und entschied entgegen der Vorinstanz, dass die Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung darstellt.

Gesetzliche Vorgaben unzureichend

Wie kommt es, dass die beteiligten staatliche Stellen – Bundestagsverwaltung, Deutsche Rentenversicherung, Sozialgericht und Landessozialgericht – in einem relativ gewöhnlichen Fall zu so widersprüchlichen Ergebnissen gelangen? Die Statusentscheidung „selbstständig“ oder „abhängig beschäftigt“ ist von existenzieller Bedeutung für den Mitarbeiter. Für den Arbeitgeber geht es zwar nicht um die Existenz, aber immerhin um enorm viel Geld. In einem so bedeutsamen Bereich müsste der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber eigentlich klare, leicht und eindeutig anwendbare Vorgaben machen. Schwammige Kriterien richtig anzuwenden, überfordert jeden Arbeitgeber – auch die Bundestagsverwaltung.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2017, L 1 KR 41/14

Gesetzliche Rente steuerpflichtig

Mensch mit Rollator auf KopfsteinpflasterSeit 2005 ist die gesetzliche Rente steuerpflichtig. Schon damals wurde gewarnt: Damit müssen Millionen Menschen eine Steuererklärung abgeben, viele von ihnen zum ersten Mal in ihrem Leben. Jahr für Jahr steigt der Besteuerungsanteil der Rente, und die Anzahl der Betroffenen wächst entsprechend.

Win-Win-Lösung: Veranlagung von Amts wegen

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat erkannt, dass die Finanzämter mit der Anzahl der Steuererklärungen überfordert sind. Als Abhilfe wird in Mecklenburg-Vorpommern die Veranlagung von Amts wegen erprobt. Die Rentner, die ausschließlich Renten und Kapitalerträge beziehen, sollen keine Steuererklärung mehr abgeben. Das Finanzamt wird die Rente, die die Rentenversicherung elektronisch meldet, automatisch als Einnahme berücksichtigen und einen Steuerbescheid verschicken. Steuern auf Kapitalerträge führen ohnehin schon die Kreditinstitute ab. So können die betroffenen Bürger darauf verzichten, die Formulare für die Steuererklärung auszufüllen, und die Finanzbeamten brauchen diese Steuererklärungen nicht mehr zu bearbeiten. Eine Win-Win-Situation, so das Finanzministerium.

Vorsicht, Ausgaben absetzen!

Ausgaben berücksichtigt das Finanzamt jedoch bei diesem Verfahren nicht. Wer gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen mit Spenden unterstützt oder wer Aufwendungen für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen hat, kann das in einer Steuererklärung steuerlich geltend machen. Häufig sind auch außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Krankenversicherung nicht alle Krankheitskosten übernimmt oder eine Behinderung sich steuerlich auswirkt. Deswegen lohnt es sich für die Mehrzahl der Rentner, weiterhin Belege zu sammeln und beim Finanzamt einzureichen. Nach Angaben des Landesfinanzministeriums kommen bei 58 Prozent der Betroffenen mehr als 100 Euro zusammen, die bei der Veranlagung von Amts wegen unter den Tisch fallen würden.

Weiterhin Steuererklärungspflicht beim Zusammentreffen verschiedener Einkünfte

Das neue Verfahren eignet sich nur für Steuerpflichtige, die neben Renten keine Einkünfte beziehen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Unschädlich sind Kapitalerträge und pauschal besteuerte geringfügige Beschäftigungen (Minijobs). Wenn allerdings beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus einer gewerblichen Beteiligung erzielt werden, muss eine vollständige Steuererklärung angefertigt werden.

Fazit

Bei dem Modellversuch des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern macht sich die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung bemerkbar. Ohne Zutun des Bürgers können die Finanzämter Steuerbescheide erlassen, die zumindest in den wesentlichen Punkten richtig sind. Und das Finanzministerium geht auch offen mit den Schwächen um, die das System (noch) hat, insbesondere der fehlenden Berücksichtigung von Ausgaben. Für viele Betroffene dürfte die Abwägung trotz dieser Schwächen dahin ausfallen, dass das lästige Sammeln von Belegen ein Ende haben kann.

Amtliche Informationen: → http://www.steuerportal-mv.de/Meldungen/Amtsveranlagungsverfahren-für-Rentnerinnen-und-Rentner/

Kunden im Ausland (2)

Die 1016.033 fährt mit einem gemischten Güterzug durch Unter Oberndorf Richtung Westen.
Die 1016.033 fährt mit einem gemischten Güterzug durch Unter Oberndorf Richtung Westen“ von ÖBB399 on Wikimedia Commons steht unter CC-BY-SA 3.0

Sie sind Unternehmer, erbringen eine Leistung an einen Kunden im Ausland und fragen sich, welcher Inhalt in die Rechnung gehört?

Lieferungen ins Ausland

Warenlieferungen werden im ersten Teil des Beitrags behandelt. Hier werden nur sonstige Leistungen behandelt, also alle Leistungen, die keine Lieferungen sind.

Sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B)

Die grenzüberschreitende sonstige Leistung an einen Unternehmer wird von dem Staat besteuert, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. In Deutschland wird dann keine Umsatzsteuer erhoben. Damit Sie als leistender Unternehmer nicht im Ausland Umsatzsteuer anmelden und abführen müssen, werden diese steuerlichen Pflichten auf den Leistungsempfänger verlagert.

Die Rechnung wird dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt, mit dem Vermerk „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ („reverse-charge“, „Autoliquidation“).

Steuererklärungspflichten

Wer grenzüberschreitende sonstige Leistungen an Unternehmer erbringt, braucht zwar in Deutschland keine Umsatzsteuer abzuführen, muss die Umsätze aber trotzdem an das Finanzamt melden. Die Summe der Umsätze ist dem Finanzamt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung mitzuteilen, getrennt nach Leistungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Zusätzlich ist die Summe der Umsätze innerhalb der Europäischen Union auf die einzelnen Leistungen aufzuschlüsseln und unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Leistungsempfängers an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, sog. Zusammenfassende Meldung. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht diese Meldungen mit den entsprechenden Meldungen der Leistungsempfänger ab und prüft so, ob die Leistungsempfänger ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.

Pflichten des Leistungsempfängers

Die Abnehmer müssen dementsprechend die Geschäfte als steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers bzw. andere Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers in ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung aufnehmen. Wer als Abnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zahlt auf diese Weise die Umsatzsteuer auf die Leistung.

Keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Wenn der Leistungsempfänger Ihnen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen kann, liegt es nahe, dass er umsatzsteuerlich nicht voll und ganz als Unternehmer gilt, sondern beispielsweise Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG oder einer vergleichbaren ausländischen Norm ist. Dann dürfen Sie ihn steuerlich nicht als Unternehmer behandeln, sondern Sie müssen ihm eine Rechnung stellen wie einem Verbraucher.

Sonstige Leistungen an Verbraucher (B2C)

Die grenzüberschreitende sonstige Leistung an einen Verbraucher in der Europäischen Union ist umsatzsteuerpflichtig, und Sie als leistender Unternehmer müssen die Umsatzsteuer in Deutschland anmelden und abführen.

Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen

Bei typischen Internet-Dienstleistungen darf der Staat, in dem der Abnehmer ansässig ist, die Umsatzsteuer erheben. Sie als Unternehmer müssen sich dazu beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren. Dort können Sie für alle Ihre B2C-Geschäftsvorfälle innerhalb der Europäischen Union die Steuer melden und abführen. Das BZSt verteilt die Steuern dann an die berechtigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die Rechnung wird mit Umsatzsteuer des Bestimmungs-Mitgliedstaates ausgestellt.

Andere B2C-Dienstleistungen

Andere B2C-Dienstleistungen werden wie Leistungen an inländische Leistungsempfänger besteuert. Hier brauchen Sie den Aufwand für die steuerliche Anmeldung internationaler Geschäfte nicht auf sich zu nehmen.

Die Rechnung wird mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt.

Kunden im Ausland (1)

Symbolbild ZollschrankeSie sind Unternehmer, beliefern erstmals einen Kunden im Ausland und fragen sich, welcher Inhalt in die Rechnung gehört?

Lieferungen an Unternehmer (B2B)

Die grenzüberschreitende Lieferung an einen Unternehmer ist als innergemeinschaftliche Lieferung (innerhalb der EU) bzw. Ausfuhrlieferung (außerhalb der EU) umsatzsteuerfrei, wenn die Buch- und Belegnachweise für die Lieferung erbracht werden.

Die Rechnung wird dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt, mit dem Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ („tax-free intra-community supply“, „livraison intracommunautaire exonérée TVA“) bzw. „steuerfreie Ausfuhrlieferung“.

Buch- und Belegnachweise

Die Finanzverwaltung verlangt einen Buch- und Belegnachweis, um sicherzustellen, dass die Lieferung tatsächlich im Ausland ankommt und dort steuerlich erfasst wird. Wesentliche Bedeutung für den Buch- und Belegnachweis haben

  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
    • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
    • der Beleg darüber, dass die Lieferung tatsächlich beim ausländischen Abnehmer angekommen ist, sog. Gelangensbestätigung,
  • bei Ausfuhrlieferungen
    • der Ausfuhrnachweis.

Die Gelangensbestätigung ist ein Dokument, auf dem der Abnehmer bestätigt, dass die Ware tatsächlich bei ihm angekommen ist. Alternativ genügt im Normalfall auch ein Frachtbrief, eine Spediteursbescheinigung oder ein Tracking-and-Tracing-Protokoll des Postdienstleisters, wenn die Ware von Ihnen als Lieferant verschickt wird. Zusätzlich sollten Sie bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Abnehmer im EU-Ausland stets prüfen, ob dieser ausländische Abnehmer tatsächlich existiert oder ob es sich nur um eine Figur handelt, die zum Zweck des Umsatzsteuerbetrugs aufgebaut wurde. Dazu dient das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (VIES) der Europäischen Union, das Auskunft darüber erteilt, ob die Umsatzsteuer-ID wirklich dem Unternehmer zugeteilt wurde, der sie verwendet.

Bei der Lieferung ins Drittland (außerhalb der EU) sind die Nachweispflichten für den Belegnachweis zwar bürokratischer, dafür aber weniger fehleranfällig: Hier genügt der Ausfuhrnachweis, ohne dass es der Finanzverwaltung darauf ankäme, ob der Abnehmer die Ware im Bestimmungsland ordnungsgemäß steuerlich erfasst.

Steuererklärungspflichten

Wer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erbringt, braucht zwar keine Umsatzsteuer abzuführen, muss die Umsätze aber trotzdem an das Finanzamt melden. Die Summe der Umsätze ist dem Finanzamt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung mitzuteilen. Zusätzlich ist dieser Betrag auf die einzelnen Lieferungen aufzuschlüsseln und unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Abnehmers an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, sog. Zusammenfassende Meldung. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht diese Meldungen mit den entsprechenden Meldungen der Abnehmer ab und prüft so, ob die Abnehmer ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.

Pflichten des Abnehmers

Die Abnehmer müssen dementsprechend die Geschäfte als sog. innergemeinschaftliche Erwerbe in ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung aufnehmen. Wer als Abnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zahlt auf diese Weise die Umsatzsteuer auf die Ware.

Keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Wenn der Abnehmer Ihnen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen kann, liegt es nahe, dass er umsatzsteuerlich nicht voll und ganz als Unternehmer gilt, sondern beispielsweise Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG oder einer vergleichbaren ausländischen Norm ist. Dann darf er für Zwecke Ihrer Lieferung nicht als Unternehmer behandelt werden, sondern muss behandelt werden wie ein Verbraucher.

Lieferungen an Verbraucher (B2C)

Die grenzüberschreitende Lieferung an einen Verbraucher ist umsatzsteuerpflichtig.

Oberhalb der Lieferschwelle

Innerhalb der Europäischen Union darf der Staat, in dem der Abnehmer ansässig ist, die Umsatzsteuer erheben. Sie als Unternehmer müssen sich dazu in dem Bestimmungs-Mitgliedstaat steuerlich anmelden und die dorthin adressierten Lieferungen an Verbraucher der ausländischen Umsatzsteuer unterwerfen. Deutsche Umsatzsteuer fällt dann nicht mehr an.

Die Rechnung wird mit Umsatzsteuer des Bestimmungs-Mitgliedstaates ausgestellt.

Unterhalb der Lieferschwelle

In Fällen mit geringer Bedeutung brauchen Sie den Aufwand für die steuerliche Anmeldung im Ausland nicht auf sich zu nehmen. Ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, hängt von der Summe Ihrer Umsätze in dem jeweiligen Staat ab. Sobald die Lieferungen an Verbraucher die maßgebliche Lieferschwelle überschreiten, sind Sie mindestens für den Rest des Jahres und für das ganze Folgejahr verpflichtet, die steuerlichen Pflichten im Ausland zu erfüllen. Bleiben Sie jedes Jahr unterhalb der maßgeblichen Lieferschwelle, dürfen Sie die Lieferungen in Deutschland melden und versteuern.

Die Rechnung wird mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt.

Die maßgebliche Lieferschwelle muss für jedes Land separat geprüft werden, sie beläuft sich bei den meisten EU-Mitgliedstaaten auf 35.000 Euro, vereinzelt aber auch weniger oder mehr, bis zu 100.000 Euro für Lieferungen nach Luxemburg und in die Niederlande (vgl. Tabelle der EU-Kommission).

Dienstleistungen an Geschäftspartner im Ausland

Dienstleistungen an Geschäftspartner im Ausland unterliegen anderen Regelungen als Lieferungen. Das werden wir im zweiten Teil dieses Beitrags darstellen.

Betriebsprüfung – und jetzt?

Die Ankündigung des Finanzamts, dass ein Unternehmen geprüft werden soll, kommt für dieses häufig völlig unerwartet. In der Regel ist der Zeitpunkt zu spät, um sich Gedanken darüber zu machen, wie der eigene Betrieb steuerlich aufgestellt ist. Für eine erste Befassung mit dem Thema Betriebsprüfung wird Dr. Florian Kleinmanns bei der Handelskammer Bremen zu folgenden Aspekten referieren:

  • Wen prüft das Finanzamt, wie oft und wann?
  • Was tun, wenn die Prüfungsanordnung eingeht?
  • Ablauf der Betriebsprüfung und Mitwirkungspflichten des Unternehmers
  • Taktik bei Meinungsverschiedenheiten
  • Wenn das Finanzamt vor der Tür steht, ohne sich anzukündigen: Steuerfahndung und Nachschau

Haus Schütting

Zeit und Ort

29. August 2017, 16:00−17:30
Handelskammer Bremen, Haus Schütting

Anmeldung direkt bei der Handelskammer: Veranstaltung Nr. 112100895

Vortragsfolien zum Download

Betriebsprüfung – und jetzt? (PDF)

„Von Testament bis Betriebsnachfolge“

Kristina Bumb stellt die Sozietät Steuern · Recht · Wirtschaft in der Regionalen Rundschau vom 17. Juli 2017 vor. „Während üblicherweise nur unter steuerlichen Aspekten gearbeitet wird, vereinen wir steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Sichtweisen. Die Mandanten bekommen bei uns also alles aus einer Hand“, zitiert sie Rebecca Scholz. „Wir stehen mit unserer Sozietät für Fachkompetenz, Qualität und persönliche Betreuung. Letztere ist bei uns Chefsache, dafür haben wir uns selbstständig gemacht.“

Regionale Rundschau vom 17. Juli 2017

Fehler durch veraltete Gesetze

Brieföffner mit Kuvert und Hand
Öffnen eines Briefes“ von Frank C. Müller on Wikimedia Commons steht unter der Lizenz CC-BY-SA 2.5

Eine GmbH wurde im Jahr 2011 umstrukturiert. Nach Aufstellung des Jahresabschlusses gab der Steuerberater eine Steuererklärung für dieses Jahr ab. Verluste aus den Vorjahren verrechnete er wegen der Umstrukturierung nur zu einem Teil mit dem Gewinn des Jahres 2011, nicht vollständig. Das Finanzamt folgte der Steuererklärung, unterwarf den Gewinn der Körperschaftsteuer und verschickte den Steuerbescheid am 28. Dezember 2012 an den Steuerberater.

Fehler: Gesetzesfassung 2008 angewandt

Der Steuerbescheid wäre richtig gewesen, wenn die Umstrukturierung schon 2008 erfolgt wäre. Seit 2009 gilt aber: Steuerliche Verlustvorträge überstehen eine Umstrukturierung jedenfalls dann, wenn – wie hier – stille Reserven in der GmbH schlummern (§ 8c Abs. 1 Satz 6 KStG). Der Gewinn des Jahres 2011 hätte in voller Höhe mit Verlusten der Vorjahre verrechnet werden dürfen.

Einspruch verspätet

Dieser Fehler fiel erst ein Jahr später auf. Im Januar 2014 beantragte der Steuerberater, den Steuerbescheid zu ändern. Für einen Einspruch war es allerdings schon zu spät. Dieser hätte innerhalb eines Monats beim Finanzamt eingehen müssen.

Bescheid nichtig?

Die GmbH berief sich im anschließenden Klageverfahren darauf, dass der Bescheid so grob fehlerhaft sei, dass er von vornherein keine Rechtswirkung hätte entfalten können (Nichtigkeit). Ein Steuerbescheid ist gemäß § 125 der Abgabenordnung nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Beispielhaft nennt das Gesetz einen Steuerbescheid, der „die erlassende Finanzbehörde nicht erkennen lässt“. So hat etwa die Finanzverwaltung in Bremen nach der Zusammenlegung der Finanzämter Bremen-West und Bremen-Ost im Februar 2013 versehentlich Schreiben mit dem Briefkopf „Finanzamt Bremen-Muster“ verschickt.

Inhaltliche Fehler führen hingegen nur in besonders krassen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit. Anerkannt ist, dass ein Steuerbescheid nichtig ist, wenn sein Inhalt „objektiv willkürlich“ ist, also „unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.“ Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine hoheitliche Entscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 89, S. 1, 13 f.; BVerfGE 96, S. 189, 203).

Hier: „Nur“ ein struktureller Rechtsanwendungsfehler

Das Finanzamt entschuldigte sich für die falsche Rechtsanwendung mit dem Hinweis, dass der zuständigen Sachbearbeiterin nur eine Gesetzessammlung mit der für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwendenden Fassung des Körperschaftsteuergesetzes zur Verfügung gestanden habe. Das hält der Bundesfinanzhof für einen Rechtsanwendungsfehler, der einen Steuerbescheid zwar fehlerhaft macht, aber nicht nichtig. Dagegen hätte rechtzeitig Einspruch eingelegt werden müssen.

Offene Frage: Welche Gesetzessammlung nutzt der Steuerberater?

An der Entscheidung verwundert, wie es überhaupt dazu kommen konnte, dass der fehlerhafte Steuerbescheid erlassen wurde. Offenbar hat nicht nur das Finanzamt, sondern auch der Steuerberater bei der Vorbereitung der Steuererklärung übersehen, dass die seit 2009 geltende Neuregelung im Körperschaftsteuergesetz eine geringere Steuerlast für die GmbH begründet.

BFH, Beschluss vom 31. Mai 2017, I B 102/16