Der Gesetzgeber verlangt von Gesellschaften, offenzulegen, wer an ihnen wirtschaftlich berechtigt ist. Er stellt sich vor, damit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Bei Ein-Personen-Gesellschaften genügt in der Regel die Eintragung im Handelsregister. In vielen anderen Fällen ist zusätzlich eine Meldung zum sog. Transparenzregister nötig. Bei Kommanditgesellschaften ist zu beachten, dass das Bundesverwaltungsamt die praktische Anwendung nochmals verschärft hat. Die Eintragung der Kommanditisten im Handelsregister reicht in der Regel nicht mehr aus.
Einsichtnahme für jedermann, auch ohne berechtigtes Interesse
Zum Jahreswechsel ist außerdem eine gesetzliche Änderung zu beachten. Ab dem 1. Januar 2020 können nicht nur Personen mit einem „berechtigten Interesse“ in das Transparenzregister Einsicht nehmen, sondern jedermann. Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig.
Finanzierung des Transparenzregisters
Der Bundesanzeiger-Verlag erhebt Gebühren nicht nur von den Personen, die Einsicht nehmen, sondern auch von den Unternehmen, die Meldungen zum Transparenzregister hinterlegen: 2,50 Euro pro Jahr und Gesellschaft. Das ergibt sich aus § 24 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit der Transparenzregistergebührenverordnung.
Darüber hinaus verschickt der Bundesanzeiger-Verlag Rechnungen an Gesellschaften, die keine Meldungen zum Transparenzregister hinterlegen. Das ist nach unserer Einschätzung vom Gesetz nicht gedeckt.
Keine Offenlegungspflicht
Weiterhin keine Offenlegungspflicht trifft Gesellschaften, die nicht im Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaften und vergleichbare Unternehmen dürfen weiterhin eingesetzt werden, um die Beteiligungsverhältnisse an einem Betrieb vor den Blicken neugieriger Konkurrenten zu verschleiern.








Im Laufe des Gesprächs stellte sich heraus, dass der Einkommensteuerbescheid fürs Vorjahr gerade einen Monat alt war. Der Mandant hatte eine Erstattung von 2000 Euro bekommen. Noch am gleichen Tag legten wir Einspruch ein, um einen Investitionsabzugsbetrag für die Unternehmensgründung geltend zu machen. Bei der Gelegenheit beantragten wir außerdem, einen Fehler im Steuerbescheid zu korrigieren. Insgesamt hatte unser Mandant Anspruch auf weitere 1000 Euro Erstattung. Ein paar Tage später hatten wir die Unterlagen zur Anmeldung des Unternehmens vervollständigt und übersandten sie auch ans Finanzamt.