Unternehmer müssen entscheiden, ob sie einen gemischt nutzbaren Gegenstand im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen halten. Besonders praxisrelevant ist das bei Kraftfahrzeugen, mit denen Privatfahrten, Geschäftsreisen und der tägliche Weg zur Arbeit zurückgelegt werden.
Bei Wertpapieren und bei manchen Immobilien ist weniger offensichtlich, ob die tatsächliche Nutzung für einen unternehmerischen oder einen nicht-unternehmerischen Zweck erfolgt. Hier kommt es auch darauf an, welche Nutzungen möglich sind und beabsichtigt werden. Gerade dann, wenn Wertschwankungen zu erwarten sind, kann die Entscheidung für Betriebsvermögen oder für Privatvermögen große steuerliche Auswirkungen haben. Grundsatz ist: Wertänderungen im Betriebsvermögen werden steuerlich nahezu immer berücksichtigt, Wertänderungen im Privatvermögen nur unter bestimmten Umständen. Steuerlich günstig ist es also, Gegenstände mit Wertsteigerungspotential im Privatvermögen zu halten, Gegenstände mit Verlustrisiko im Betriebsvermögen.
Diese Rechtslage lädt zur Steuergestaltung ein. Um den Gestaltungsspielraum der Steuerpflichtigen nicht ausufern zu lassen, muss die Zuordnung zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen zeitnah dokumentiert werden, und erst recht ein Wechsel vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen („Entnahme“) oder umgekehrt („Einlage“). Einen Gegenstand nachträglich (rückwirkend) zuzuordnen, um Verluste steuerlich geltend zu machen oder Gewinne der Besteuerung zu entziehen, wird nicht anerkannt.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. September 2016 konturiert, wie klar und eindeutig die Dokumentation sein muss. Zu entscheiden hatte er in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige Wertpapiere aus seinem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen haben wollte. Über die bisher anerkannten Anforderungen hinaus verlangt der Bundesfinanzhof, dass der Steuerpflichtige „die naheliegenden steuerlichen Folgerungen aus der Entnahme“ zieht – und zwar vollständig. Im entschiedenen Fall genügte es nicht, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt mitgeteilt hat, dass er die Dividenden aus den Wertpapieren künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Privatvermögen) versteuere. Zusätzlich hätte er auch in seinem Betriebsvermögen die Entnahme richtig buchen müssen.
BFH, Urteil vom 29. September 2016, Aktenzeichen III R 42/13 mit Anmerkung Kleinmanns, BB 2017, 1266