E-Mails als Geschäftsbriefe

Müssen E-Mails als Geschäftsbriefe vorgelegt werden?

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 30. April 2025 (XI R 15/23), dass E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne der Abgabenordnung sein können. Unternehmen müssen daher steuerlich relevante E-Mails aufbewahren und sie bei Bedarf der Finanzverwaltung vorlegen.

Hintergrund

Im entschiedenen Fall forderte das Finanzamt während einer steuerlichen Außenprüfung E-Mails eines Konzerns zur Verrechnungspreisdokumentation an. Das Unternehmen verweigerte zunächst die Herausgabe, doch der BFH bestätigte, dass steuerlich relevante E-Mails grundsätzlich aufbewahrungspflichtig sind.

Aufbewahrungspflicht für E-Mails

Unternehmen müssen alle betrieblichen E-Mails archivieren, insbesondere wenn sie der Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung von Handelsgeschäften dienen.
Wenn eine E-Mail selbst rechnungslegungsrelevante Informationen enthält, müssen Unternehmen diese speichern. Enthält nur der Anhang relevante Daten, reicht es aus, den Anhang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 6 Jahre.

Auswahl durch den Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige darf eine Vorauswahl treffen, welche E-Mails steuerlich relevant sind. Zwar kann das Finanzamt weitere Unterlagen anfordern, doch es darf kein vollständiges E-Mail-Gesamtjournal verlangen. Denn ein solches Journal enthält auch nicht relevante Daten. Für die Vorlagepflicht solcher E-Mails fehlt die gesetzliche Grundlage.

Grenzen des Vorlageverlangens

Unternehmen müssen daher nicht zu allen E-Mails Informationen herausgeben – etwa zu Absendern, Empfängern, Betreffzeilen oder Anhängen –, wenn diese keinen steuerlichen Bezug haben.

Fazit

Mit dem Urteil zur E-Mail-Aufbewahrungspflicht 2025 machte der BFH deutlich: Unternehmen müssen steuerlich relevante E-Mails aufbewahren und bei Bedarf vorlegen, während ein pauschales Herausgabeverlangen aller E-Mails oder eines Gesamtjournals rechtswidrig ist.

 

 

 

Grunderwerbsteuer: Reform zum 1. Juli 2021

Überseestadt Bremen
Überseestadt Bremen“ von Pedro Gnecco steht unter der Lizenz CC-BY-NC-SA 2.0

Der Gesetzgeber erhöht die Grunderwerbsteuer zur Mitte des Jahres 2021.

Steuersatz unverändert

Unverändert bleiben die Steuersätze. Je nach Bundesland beträgt der Steuersatz zwischen 3,5 % (Bayern und Sachsen) und 6,5 % (Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Brandenburg und Thüringen) des Grundstückswertes. In Bremen und Niedersachsen gelten 5,0 % (seit 1. Januar 2014).

Ziel: Share-Deals verhindern

Früher war es möglich, ein Grundstück in einer Gesellschaft zu verpacken und die Anteile („shares“) an der Gesellschaft zu veräußern. Eigentümer des Grundstücks war und blieb die Gesellschaft. Künftig will der Gesetzgeber auch solche Rechtsgeschäfte umfassend besteuern.

Quoten abgesenkt

Dazu wird es künftig steuerpflichtig, wenn eine Person mittelbar oder unmittelbar 90 % der Anteile an einer Gesellschaft erwirbt (bisher: 95 %). Auch Haltefristen vor und nach anderen Änderungen im Gesellschafterkreis werden verlängert.

Joint-Ventures ausgeschlossen

Ebenfalls steuerpflichtig wird der Erwerb einer Gesellschaft durch ein Joint-Venture mehrerer Erwerber. Der Steuer unterliegt ein Verkauf einer grundbesitzenden Gesellschaft künftig auch dann, wenn eine Person 89 % der Anteile erwirbt und eine andere Person die übrigen 11 % der Anteile.

Umstrukturierungen erschwert

Steuerbefreit sind bestimmte Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns. Voraussetzung ist aber, dass die Umstrukturierungen unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fallen. Zusätzlich sind mehrjährige Haltefristen einzuhalten. Dadurch werden die neuen Regelungen viele wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen behindern.

Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021, BGBl. I 2021, 986