Wer sich aufs Finanzamt verlässt …

… kann böse überrascht werden. So etwa ein Kioskbesitzer, für den wir vor dem Finanzgericht tätig geworden sind. Vor vielen, vielen Jahren (bei der Deutschen Bundespost und ihrem Nachfolgeunternehmen) waren Telefonate ins Ausland noch richtig teuer. Eines der ersten Modelle, Wettbewerb auf diesem Markt zu schaffen, war das sog. „Call-Through“-Verfahren. Der Kunde rief eine Telefonnummer eines ausländischen Telekommunikationsunternehmens in Frankfurt an, gab einen Code ein und wurde daraufhin mit dem Gesprächspartner im Ausland verbunden. Unser Kioskbesitzer hatte vor vielen Jahren begonnen, Telefonkarten mit solchen Codes zu verkaufen, und seine Provision aus diesen Verkäufen der Umsatzsteuer unterworfen. Das Finanzamt erklärte 2002 im Rahmen einer Betriebsprüfung, das sei doch gar nicht nötig, wenn überhaupt, sei Umsatzsteuer im Ausland abzuführen. Der Kioskbesitzer freute sich und stellte seine Buchhaltung und seine Kalkulation entsprechend um.

Im Jahr 2013 fand eine weitere Betriebsprüfung statt, diesmal mit gegenteiligem Ergebnis. Das Finanzamt forderte Umsatzsteuer, und der Kioskbesitzer, diesmal weniger erfreut, stellte seine Buchhaltung und seine Kalkulation für die Zukunft erneut um. Das genügte dem Finanzamt aber nicht, es wollte auch für die Vergangenheit Steuern nachgezahlt haben.

Wir haben den Fall geprüft und festgestellt: Die Umsätze sind durchaus steuerpflichtig in Deutschland. Das war nicht ganz eindeutig, aber im Ergebnis hat das Finanzamt 2002 einen Fehler gemacht, den es 2013 korrigieren wollte. Wir meinen, dass sich ein Unternehmer auf eine Auskunft vom Finanzamt verlassen darf – und das Finanzamt sollte solch eine Auskunft nur für die Zukunft widerrufen dürfen, wenn es einen Irrtum erkennt. Dafür haben wir eine Klage beim Finanzgericht erhoben.

Viel Hoffnung machen können wir unserem Mandanten leider nicht. Nach gesetzlichen Regelungen ist eine Zusage im Rahmen der Betriebsprüfung nur dann verbindlich, wenn sie genau geregelte Formvorschriften einhält (§§ 204 ff. der Abgabenordnung). Dass das Finanzamt etwas klar und eindeutig schriftlich niederlegt, reicht dem Bundesfinanzhof üblicherweise nicht aus.

Ein Gedanke zu „Wer sich aufs Finanzamt verlässt …

  • 4. Dezember 2017 um 14:43 Uhr
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    Hallo und vielen Dank für den interessanten Artikel. Es ist schon hiervon zu lesen. Ich werde das auch mal meinen Steuerberater fragen.

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